{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-09_4_StR_239_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-09","aktenzeichen":"4 StR 239/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_8\n\nI\n\n239/64\n\n2173 0°0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Fleischergesellen Heinrich aus\nDEE , geboren am 1940 in\n\n2. den Bergmann ii nz-Dieter F eus TEE;\ngeboren am 1944 in Westf. ,\n\n-— beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Fiitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Sriegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. MW vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Münster von\n17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten KW vira\n\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu en\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverietzung\nund Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und zvar\nKEEEEED zu vier Jahren Gefängnis und FB zu ürei Janren\nJugendstrafe. Die Angeklagten haben am 16. Februar 1963\nals Häftlinge im Gerichtsgefängnis zu Ahlen einen Ausbruchsversuch unternommen. Dabei hat Ki den Ausbruchsplan gemäß den diensthabenden Aufsichtsbeamten\nDEE surch ein Täuschungsmanöver veranlaßt, seine\nZelle aufzuschließen und ihn mit einem Schemelbein auf den\nKopf geschlagen. Es kam zu einem Kampf, in dessen Verlauf\nKO ücn Beamten mit den Händen und mit der Krawatte\nGdrosselte,\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte Ki Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Staatsanvaltschaft rügt Verletzung des sachlichen\nRechts und beanstandet, daß die Angeklagten nicht wegen\nversuchten Mordes verurteilt worden sind. Die Revision, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\nDas Schwurgericht hat zwar dargelegt, daß die Angeklagten weder heimtückisch noch, um eine andere Straftat\nzu ermöglichen, den Beamten mit bedingtem Tötungsvorsatz\nniedergeschlagen haben. Dagegen hat es, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu nötigte, nicht erörtert, ob die\nAngeklagten die Tat aus einem niedrigen Beweggrund begangen\nhaben. Darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht;\ndenn die Tatsache, daß das Schwurgericht den Sachverhalt\nnicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, legt die Vermutung nahe, daß es\ndie Bedeutung des Merkmales \"aus niedrigem Beweggrund\" verkannt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu, sachlich\nübereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft, ausgeführt:\n\n\"Das Streben eines Gefängnisinsassen nach Treiheit ist\nzwar an sich nicht verwerflich., Im Rahmen des § 211 StGB\nkommt es aber nicht auf die isolierte Betrachtung des\nBevreggrundes an, sondern auf dessen Bewertung in der\nVerknüpfung mit der vorsätzlichen Straftat gegen das\nLeben. Hier haben die Täter lediglich der schnelleren\nErlangung der Freiheit wegen alle Hemmungen übervunden\nund sich zu einer vorsätzlichen Tötung entschlossen,\nobwohl sie Freiheitsstrafen von nur wenigen Monaten zu\nverbüßen hatten. Das zeigt, daß sie in ihren Vorstellunge\nWünschen und Antrieben unter das Mindestmaß der an\n\njeden Rechtsgenossen zu stellenden Anforderungen herabgcsunken sind. Der Antrieb ihres Tuns verdient daher kein\nVerständnis, sondern nur Verachtung (BGHSt 3, 132).\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\n\nDas Schwurgericht hat ferner das Merkmal \"um eine andere\n\nStraftat zu ermöglichen\" mit einer Begründung verneint, dic\n\n-4-\n\nnit dem festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmt. Niernach wollten die Angeklagten den Beamten zwar in erster\n\nLinie niederschlagen, um sich zu befreien. Sie hatten aber\nauch die Absicht, \"gegebenenfalls\" vor der Tlucht die Gefängniskasse auszuplündern, um sofort Geld zur Verfügung zu\nhaben. Sie wollten also auch einen Diebstahl begehen. Daß\ndiese Straftat nur zur Erleichterung der an sich straflosen\nFlucht diente, schließt nicht aus, daß sie auch den Zweck\n\nder beabsichtigten Tötung bildete.\n\nDas Schwurgericht wird schließlich nochmals prüfen\nmüssen, ob das Vorgehen der Angeklagten das Merkmai der\nHeimtückce erfüllt. Die Auffassung, ein Gefängnisbeanter\nsei auf Grund seines Berufes grundsätzlich nie arglos\ngegenüber Gefangenen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht\nzu. Öb aus den besonderen, näher dargelegten Umständen des\nFalles geschlossen werden kann, daß der Hauptwachtmeister\nTED zicht arsios war, als er die Zelle des Angeklagten KW aufschlos, ist Tatfrage und vom Schvwurgericht zu entscheiden. Dabei wird zu klären sein, ob\nTED 7icht nur aus Bequemlichkeit zunächst versucht\nhat, die Tablette für KW unter der Zellentür durchzuschieben, und nicht etwa aus Sorge für seine persönliche\nSicherheit.\n\nII. Revision des Angeklagten Km :\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2\nentsprechend begründet worden. Die Sachrüge ist unbegründet.\nDas Urteil enthält keinen den Angeklagten benachteilligenden\nRechtsfehler. Die Revisionsbegründung bekämpft die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ausschließlich nit\ntatsächlichen Ausführungen. Dabei geht sie zum Teil von\nAnnahmen aus, die mit den Feststellungen des Schvurgerichts\nnicht übereinstimmen, zum Beispiel hinsichtlich der Steiilung\nund Körperhaltung des Angeklagten und des Beamten im Augen-\n\n-5-\n\nblick des Schlages sowie der Richtung und Wucht des Schlage\nMit solchen Darlegungen kann die Revision nicht begründet\nwerden. Sie ist daher zu verwerfen.\n\nKrumme Flitner Börtzle\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-239-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-239-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.595762+00:00"}}