{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-02_4_StR_355_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"4 StR 355/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Realschuldirektor Paul x U zus 1 EEE.\n;scboren am EEE : 322 ir VE;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nir}\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n1. Juli 1964 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— me mut mu rt m Geben\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nciner Abhängigen verurteilt. Er beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung sachlichen Rechts,\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 264 Abs.1 StPO\nHandlungen des Angeklagten mitabgeurteilt, die nicht Gegenstand der Anklage waren, ist unbegründet. In der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten\nvorgeviorfen, im Sommer 1963 als Direktor der Realschule in\nTED seiner 16 Jahre alten Schülerin Spy unter der\nBluse an die Brust gefaßt zu haben (§ 174 Nr. 1 StGB). Schon\nim Ermittlungsverfahren hatte Elisabeth BD ] ausgesagt,\ndaß ihr der Angeklagte vor und nach diesem Vorfall in der\nZeit vom Februar 19653 bis Anfang Juli 1963 bei wiederholten\nGelegenheiten Küsse auf den Mund, auch Zungenküsse, gegcben habe, In der Anklageschrift wird dies nur bei der\nDarstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen\n\n- 3.\n\nerwähnt. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende den\nAngeklagten nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\ndarauf hingewiesen, \"daß auch die ihm zur Last gelegten\nKüsse im Eröffnungsbeschluß enthalten sind (einheitliche\nHandlung)\". Im Urteil stellt das Landgericht fest: der\nAngeklagte habe Elisabeth Sg in der Zeit von Februar\nbis zu den Schulferien 1963 fast jede Woche ein oder\nmehrere Hale in sein Zimmer gerufen und geküßt, wobei er\nihr meist Zungenküsse gegeben habe, Am 24. Juni 1963 habe\ner ihr im Direktorzimmer einen Zungenkuss gegeben und ihr\ndann unter der Kleidung an die Brust gefaßt. Auch nach\ndiesem Vorfall habe er sie bis zu den Ferien noch mehrmals\nin seinem Zimmer geküßt. Auch die Zungenküsse beurteilt\ndas Landgericht als unzüchtige Handlungen und fährt dann\nfort, die einzelnen Handlungen seien eine fortgesetzte\nTat; der Angeklagte habe von vornherein vorgehabt, sich\nder Schülerin bei jeder passenden Gelegenheit zu nähern.\n\nGegen die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\ngegenüber dem Mädchen als eines fortgesetzten Verbrechens\nnach § 174 Nr. 1 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nZwar begründet der Entschluß, künftig bei günstiger Gelcegenheit gegen dasselbe Mädchen unzüchtige Handlungen zu\nverüben, für sich allein noch keinen Gesamtvorsatz, somit\nauch keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHSt 2, 163, 167).\nHier handelt es sich aber nicht nur darum, daß der Angeklagte gegen eine oder mehrere beliebige, ihm sonst\ngleichgültige Schülerinnen wiederholt handgreiflich geworden ist, wie in jenem Falle. Den Feststellungen ist\nvielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte zu der Schülerin\neinc starke Zuneigung gefaßt hatte, die sich längere Zeit\nhindurch in oft wiederholten Zärtlichkeiten äußerte. In\neinem solchen Faile ist gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich nichts einzuwenden. Da\neine fortgesetzte Tat auch im Sinne der §§ 155, 264 StRO\n\n—n\n\nnur eine Tat ist, konnte und mußte das Landgericht alle\nEinzelakte der fortgesetzten Tat auch ohne Nachtragsan-\n\n‘klage in die Verhandlung und Entscheidung einbezichen,\n\nauch wenn sie in der Anklageschrift zum Teil nur im Ermittlungsergebnis erwähnt waren.\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten hat dem Landgericht\nin der Hauptverhandlung vier lLeumundszeugnisse vorgelegt.\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß sie nicht verlesen\nworden sind. Die Verlesung wäre jedoch nach § 250 StPO\nunzulässig gewesen. Die Rüge geht daher fehl.\n\nII. Sachrüge:\n\nDas Landgericht hat rechtlich zutreffend auch die\nZungenküsse als unzüchtige Handlungen beurteilt. Es\nhat klar hervorgehoben, welche Handlungen des Angeklagten\nes als im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßig an-\n\n-5-\n\nsieht und welche nicht. Das bestreitet die Revision zu\nUnrecht. Auch die Mindestanzahl der Einzelakte, aus denen\nsich die fortgesetzte Tat zusammensetzt, ergibt sich hinreichend deutlich aus den Feststellungen. Die Revision ist\nnach allem unbegründet.\n\nKrumme Börtzler\nzuzieich für den beurlaubten\n\nund ortsabwesenden, mithin am\n\nUnterschreiben verhinderten\nSenatspräsidenten Dr. Jagusch\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-355-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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