{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-02_4_StR_349_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"4 StR 349/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_349/64 2173 025\n\nim Nanon des»: Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbieger Josef HB aus KEM, Ikrs. Tim\ndort geboren end 922,\n\nwegen Tehrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSonatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundsesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende HKichter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangsstellter >\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision das Angeklagten wird das Urteil dos\nLandgerichts in Trier vom 19. März 1964, soweit 03\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angsklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt worden.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte fuhr mit\nseinem VW gegen 21.15 Uhr von Ruwer auf der 6,20 m breiten\nBundesstraße 49 in Richtung Schweich mit. einer Geschwinrdigkeit von etwa 70 km/st. Diese Geschwindigkeit behielt er auch\nbei, als er wegen Gegenverkehrs auf Abblendlicht geschaltet\nhatte. \"Plötzlich\" bemerkte er, nach seinen Angaben auf nur\netwa 5 m Entfernung, vor sich auf der fast völlig gerade verlaufenden Straße das querstehende Hinterrad eines Motorrado\n\"und etwas links\" hinter diesem Rad zur Fahrbahnnitte hin\neine Person, den bel dem Unfall tödlich verunglückten Bier.\nSöino weitere Person (Bw) nahm er am Lenker des Hotorrada\nauf dem 2 m breiten Grünstreifen wahr, der dio Fahrbahn nach\nrechts hin von einer 60 cm tiefen Böschung abgrenzt. Der\nAngeklagte versuchte, an dem auf der Straße stehenden !leier\nlinks vorbeizufahren, erfaßte ihn aber doch und verletzta\nihn tödlich. Der VW wiss durchweg Beschädigungen auf der\nrechten Seite, vom Kotflügel und Scheinwerfer bis zum Türrahmen auf, die Windschutzscheibe wurde beim Anprall völlig\nzertrümmert. Beim Angeklagten ist ein Blutalkoholgehalt von\n1,4 bis 1,45 %o, bei Mi von 2,2 Ko und bei EEiWB ein\nsolcher von 1,2 bis 1,3 %0 festgestellt worden.\n\nDie in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten -— der Verwerfungsbeschluß der Strafkammer vom\n22.6.1963 beruht auf Irrtum - rügt Verletzung des Verfahrens\nund des sachlichen Rechts.\n\n1, Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der durch\n§ 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge muß zur Aufhebung des Urteils führen,\nweil die Strafkammer, obwohl der festgestellte Sachverhalt\ndazu nötigte, bei ihrer Beweiswürdigung eine naheliegende\nMöglichkeit außer Betracht gelassen hat, Darin liegt ein\nVerstoß gegen das sachliche Recht.\n\na) Das. Landgericht ist der Überzeugung, essei unmöglich,\ndaß Up und De das Motorrad erst in dem Augenblick auf\ndie Fahrbahn geschoben hätten, als der Angeklagte nur noch\netwa 5 m von ihnen entfernt war. Gegen diese im Urteil näher\nbegründeto Auffassung bestehen denn keino rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht, wia es ersichtlich der Fell ist,\ndavon ausging, MB und BB Hätten den log von dor 60 cm\ntiefer liegenden Böschung über den Grünstreifen bis zur Unfallstelle ohne Unterbrechung zurückgelegt. In diesem Fall\nhätto der Angeklagte das Vorhaben der beiden Personen, mit\ndem Motorrad die Straße zu betreten, in seinem Abblendlicht,\ndas auch den Grünstreifen nit erfaßte, so rechtzeitig bererken müssen, daß er den Unfall hätte vermeiden können.\n\n. b) Die Strafkammer hat jedoch die Schuldfrage nicht auch\nfür den Fall erörtert, daß Me und BEE das Motorrad zwar\ndic Böschung heraufgezogen hatten, aber dann auf dem Grünstreifen zunächst verweilten. Waren die beiden auf dem Grünstreifen, als sio der Lichtkegel des Abblendlichtes erfaßte,\ndann bereits im Begriff, das Motorrad auf die Straßo zu zichen,\n\nhzw. zu schieben oder ließ ihre Körperhaltung die kinleitung\ndioses Vorhabens erkennen, so wird sich der Angeklagte schverlich mit ürfolg darauf berufen können, er habe \"plötzlich aus\netva 5m\" das Motorrad und Mggpvor sich auf der Fahrbahn\ngeschen. Anders wäre os, wenn sich Meier und Becker so vorhalten hätten, als würden sie den Angeklagten erst vorbsilassen, dann aber doch plötzlich das Motorrad auf die Fahrbahn brachten. Da die Strafkammer bisher keinerlei Feststellungen über den genauen Ort des Zusammenstoßes getroffen\nhat, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß Ugie und\nBED in der Lage waren, das Hinterrad des Motorrads durch\neinc ruckartige Bewegung in der Zeitspanne von etwa 2,6 üekunden auf die Straßo bis zu der späteren Anstoßstelle zu\nschieben. (Der Angeklagte legte bei der von ihm selbst eingeräumten Geschwindigkeit von 70 km/h in der Sekunde 19,4 n\nzurück. Die Strecks seines 40 - 50 m reichenden Abblendlichtes durchfuhr er also in 2,6 Sekunden).\n\nc}) Gelangt das Landgericht, vor allem auf Grund der\ngenauen Feststellung der Anstoßstelle, zu der Überzeugung,\ndaß N und das Hinterrad des Motorrads schon so frühzeitig auf der Fahrbahn standen, daß der Angeklagto sie auf\n40 - 50 m im Lichtkegel des Abhlendlichtes hätte orblicken\nmüssen, so wird es seine bisherige Auffassung, der Unfall\nberuhe entgegen der Annahme im Eröffnungsbeschluß nicht auf\nseiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, noch einmal sorgfältig zu überprüfen haben (vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90;\n\nBGH VRS 24, 200, 202; 24, 369, 370, 374; 25, 438). Dieses\nErfordernis besteht im übrigen gegenüber allen hior angeführten Möglichkeiten hinsichtlich des Unfallablaufs mit\nAusnahme des unter b) erwähnten Falles, daß Up uni Sein\nzuvar auf dem Grünstreifen verweilten, ohns aber den &inüruck\nzu vormitteln, daß sie im Begriff waren, das kotorred auf\ndic Fahrbahn zu schleben.\n\n3. Sollte das Landgericht auf Grurd neuer Feststellunger\nwieder zu einer Verurteilung kommen, so würde die Vorschrift\ndes § 358 Abs. 2 StPO nur eine Änderung hinsichtlich Art und\nHöhe der bisherigen Strafe verbieten. Die Vorschrift hindert\nJedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen Straftaten\n‚gemäß § 222 und §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB.\n\nKrumnme Börtzler\nzugleich für den u\nbeurlaubten und orts- Mayr Spiogel\nebwesenden, mithin am\nUnterschreiben verhinderten Senatspräsidenten\nDr. Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-349-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-349-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.501082+00:00"}}