{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-02_4_StR_297_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"4 StR 297/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR 297/64 2173 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred 5 NEED :.: sap\nGE, sort zevoren an EEE 955;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. «Eu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAm.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lend-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen. Die Revision der Neben-Klägerin hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1, Das Landgericht hat festgestellt:\n\nIn der auf den Fastnachtsdienstag 1965 folgenden\nNacht fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen\ngegen 1.25 Uhr durch die Bahnhofstraße in Saarwellingen.\nEr war stark angetrunken; der Alkoholgehalt seines Blutcs\nbetrug 2,20 %o. Bei Abblendlicht und der Geschwindigkeit\nvon 50 km/st fuhr er auf der Mitte der rechten Hälfte der\ngerade verlaufenden, 7,20 m breiten Straße.\n\nZu dieser Zeit waren die Fußgänger TB; \"PD uni\nDBEEEEB auf dem Heimweg. Sie gingen in der Fahrtrichtung des\nAngeklagten auf dem rechten Bürgersteig, Dabei blieb der\nstark angetrunkene BB zurück und geriet auf die Fehr-\n\nbahn, und zwar bis etwa zur Mitte der linken Fahrbahnhülfte. Dort blieb er kurz stehen, Dann bekam er das Übergewicht und torkelte nach rechts.\n\nDer Angeklagte bemerkte lb auf der linken Fahrbahnhälfte erst, als er sich ihm auf \"21 bis 16 m!\" gcnähert hatte. Unmittelbar darauf torkelte Becker nach\nrechts, Der Angeklagte hätte Bew; wie das Landgericht\nausführt, auf der linken Fahrbahnhälfte schon auf 30 m\nEntfernung in seinem Abblendlicht sehen können, Als cr ihn\nnach rechts torkeln sah, bremste er, fuhr ihn aber \"nahe\nder Straßenmitte\" mit dem vorderen linken Kotflügel on.\nEEE urde zu Boden geworfen und tödlich verletzt,\n\nDas Landgericht meint, die Geschwindigkeit des Angeklagten von 50 km/st sei nicht zu hoch gewesen. Das verspätete Erkennen des Fußgängers sei zwar fahrlässig, aber\nfür den Unfall nicht ursächlich gewesen. Damit, daß von\nacr Scite her ein Fußgänger, den er vorher nicht habe schen können, vor seinen Wagen torkeln werde, habe der Angcklagte nicht zu rechnen brauchen. Hätte er den Fußgänger\nauf eine Entfernung von 30 m wahrgenommen, so hätte cr\n\"in der Schreckzeit sowie der Reaktions- und Bremsansprechzeit von jeweils 1 Sekunde insgesamt rund 28 m zurückgclegt\" und mithin bis zum Anhalten einschließlich des\nBremswegs von ..18,6 m etwa 46,5 m benötigt. Der Angeklagte\nhätte auch, wenn er den Fußgänger auf 30 m auf der linken\nFahrbahnhälfte stehen gesehen hätte, noch nicht damit zu\nrechnen brauchen, daß dieser vor seinen Wagen geraten wcerdc.\n\n2. Diesen Erwägungen kann nicht in allen Punkten\nbeigetreten werden.\n\na) Schon bei seiner Meinung, die Geschwindigkeit\ndes Angeklagten von 50 km/st sei nicht zu hoch gewesen,\nhat das Landgericht nicht alle festgestellten Umstände\nausreichend berücksichtigt. Ein Kraftfahrer muß seine\nGeschwindigkeit so bemessen, daß er beim Auftauchen eines\nHindernisses in seiner Fahrbahn oder unmittelbar an ihren\nRand sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten kann. Sein\nAnhalteweg, zu dem in dem hier festgestellten Zusammenhang der Weg während einer Schreckzeit nicht gehört, darf\nnicht länger sein als der jeweils überschaubare Teil der\nFahrbahn. Der Anhalteweg setzt sich hier also zusammen aus\ndem Weg während der Reaktions- und Bremsansprechzeit und\ndem eigentlichen Bremsweg. Die Reaktionszeit ist nicht\nimmer gleich lang. Ihre Dauer wird davon beeinflußt, ob\nvon cincm gewissenhaften Kraftfahrer nach den Verhältnissen\ndes Falles eine längere oder kürzere Reaktionsbereitschaft\nund Reaktionsgeschwindigkeit erwartet werden muß. In einigen Fällen hat der Bundesgerichtshof als Reaktions- und\nBremsansprechzeit zusammen 1 Sekunde genügen lassen\n(VRS 20, 129; 24, 202, 204). Regelmäßig hat er als angemessene Reaktions- und Bremsanspreschzeit die Dauer von\n0,7 bis 0,8 Sekunden bezeichnet (VRS 19, 343; 23, 375;\n377; 27, 100, 102). Das alles kann aber nicht für einen\nKraftfahrer gelten, dessen Reaktionsfähigkeit erheblich\nunter dem Durchschnitt liegt. Derjenige Kraftfahrer, bei\ndem dies der Fall ist, muß bei der Bemessung seiner Geschwindigkeit darauf Rücksicht nehmen. Im Zustand der Angetrunkenheit ist regelmäßig die Fähigkeit, ein Hindernis\nzu erkennen und eine Verkehrslage zu erfassen, stark herabgesetzt und die Reaktionsgeschwindigkeit erheblich vermindert. Dadurch verlängert sich der Anhalteweg wesentlich.\nDas bedeutet, daß ein angetrunkener Kraftfahrer - abgeschen\n\ndavon, daß er überhaupt nicht fahren darf - jedenfalls\nnicht mit der Geschwindigkeit fahren darf, die für ihn\nin nüchternem Zustand noch unbedenklich wäre.\n\nb) Rechtsirrig hat das Landgericht dem Angeklagten\neine Schreckzeit zugebilligt.\n\nBeim Auftauchen eines Hindernisses innerhalb einer\nOrtschaft kommt eine Schreckzeit regelmäßig nicht in Betracht (BGH VRS 25, 51) Das gilt besonders auch unter den\nhier festgestellten Umständen.\n\nKeine Bedenken bestehen zwar gegen die Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte auch in der Nacht nach\ndem Fastnachtstag nicht von vornherein damit zu rechnen\nund seine Geschwindigkeit darauf einzurichten brauchte,\ndaß an der Unfallstelle plötzlich ein Betrunkener auftauchen und vor seinen Wagen torkeln werde. Weil dafür kein\nAnhalt vorlag, brauchte der Angeklagte allein wegen diescr\nzunächst nur theoretischen Möglichkeit seine Geschvindigkeit nicht besonders niedrig zu bemessen. In der geschlossenen Ortschaft mußte er aber darauf gefaßt sein, daß\nirgendwo auf der Fahrbahn ein Fußgänger gehen oder stehen\nkönne. Sobald er BB auf der Fahrbahn erkennen konnte\n- den Urteilsfeststellungen zufolge auf 30 m -, mußte er\nihn, solange er sich nicht von seiner Verkehrssicherheit\nund Aufmerksamkeit zuverlässig überzeugt hatte, was ihm\nunter den gegebenen Umständen gar nicht möglich war, im\nAuge behalten und seine Fahrweise auf ihn einrichten. ‘Teil\ner von diesem Augenblick ab den Fußgänger als mögliche und\nnicht fernliegende Gefahrenquelle anzusehen hatte, konntc\ner durch sein weiteres Verhalten nicht mehr erschreckt\nweräcn.\n\nc) Als der Angeklagte auf 30 m Becker etwa in der\nMitte der linken Fahrbahnhälfte, also nur etwa 1,80 m von\nder Straßenmitte entfernt, stehen sehen konnte, durfte er\nnicht mit unverminderter Geschwindigkeit \"nahe der Straßenmitte\" weiterfahren, da er nicht wußte und wissen konntc,\nwie der Fußgänger dorthin gekommen war, ob er den herankommenden Wagen überhaupt bemerkt hatte und wie er sich\nweiter verhalten werde, Sobald er ihn auf der Fahrbahn\nstehen sehen konnte, mußte er sich darauf einrichten. Dabci\nmußte er, jedenfalls in der Nacht nach dem Fastnachtstag,\nauch damit rechnen, daß es sich um einen Betrunkenen handeln könne. Als gewissenhafter Kraftfahrer hätte er in dicser ungeklärten Lage sofort nach Ablauf der mit längstens\n0,8 Sekunden anzuerkennenden Reaktionszeit, deren mögliche\nalkoholbedingte Verlängerung ihm nicht zugute gehalten verden darf, zum mindesten weiter nach rechts fahren müssen\n(BGH VRS 22, 128, 130), sofern ihm dies möglich war. Nach\n0,8 Sekunden wäre der Kraftwagen noch rund 19 m von Becker\nentfernt gewesen. Aus dieser Entfernung hätte der Angeklagte,\nsofern es ihm nicht bisher nicht festgestellte Umstände\nverwehrten, statt weiter \"nahe der Straßenmitte\" zu fahren,\nauf der 3,60:m breiten rechten Fahrbahnhälfte bei seiner\nGeschwindigkeit von 50 km/st leicht etwa einen Meter nach\nrechts fahren können. Wäre aber der Kraftwagen einen Meter\nweiter rechts gewesen, so wäre der nach rechts torkelnde\nBED nicht vor den linken vorderen Kotflügel geraten. Er\nhätte dann allenfalls an den hinteren Teil der linken Scitenwand des vorbeifahrenden Wagens anstoßen können. Ob das\nzu seinem Tod hätte führen können, muß das Landgericht\nbeurteilen. Es muß dabei beachten, daß eine nur theoretische, nach der allgemeinen Erfahrung fernliegende Möglichkeit, für die keine Anhaltspunkte vorliegen, bei der Bildung\n\nder richterlichen Überzeugung weder zu Ungunsten noch zu\nGunsten des Angeklagten berücksichtigt werden darf (EGH\nVRS 27, 119, 125; 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen).\n\nda) War die Geschwindigkeit von 50 km/st zu hoch\n(dazu vorstehend unter a) und wäre der Angeklagte mit der\nnach den Umständen zulässigen geringeren Geschwindigkeit\ngefahren, so hätte er, beim Sichtbarwerden des Fußgängers\nauf 30 m Entfernung nach Ablauf der Reaktionszeit bremsbereit geworden, durch Bremsen und Anhalten den Zusannenstoß vermeiden können, als der Fußgänger 21 bis 16 m vor ..\nihm nach rechts zu torkeln begann, weil:iselbst bei 50 kn/st\nden bisherigen Feststellungen zufolge der Bremsweg nur\n18,6 m betrug.\n\ne) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte\nwird das Landgericht den Sachverhalt prüfen unä ncu beurteilen müssen. Dabei wird auch aufzuklären sein, wieso\nder Angeklagte auf der Mitte der 3,60 m breiten rechten\nFehrbahnhälfte gefahren sein kann, obwohl er den Fußgänger\n\"nahe der Straßenmitte\" angefahren haben soll. Sollte sich\nder Angeklagte \"nahe der Straßenmitte\" befunden haben, so\nwäre er, als er auf 30 m den Fußgänger bemerken konnte,\n\nerst recht zum sofortigen Ausweichen nach rechts und zu\neiner Ermäßigung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen.\n\nKrumme Börtzler\n\nzugleich für den beurlaubten und\nortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-297-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-297-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.466705+00:00"}}