{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-02_4_StR_282_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"4 StR 282/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 282/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Uhrmacher Heinz P aus N\ngeboren am ED 1921 in \\ı ;\n\n2. den Kaufmann Günter A aus RB: zcboren\n\nom E 1912 in f\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Börtzier\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 20, Februar 1964 mit\nden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht. hat die Angeklagten je wegen fortge-\n\nsetzten Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu Gefäng-\n\nnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten können nur im\n\nStrafausspruch Erfolg haben.\n\nN\n\nhausen\nfahren\nhängte\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nIn der Nacht zum 24. April 1958 wollte der Kaufmann\nseinen Volkswagen von einem Parkplatz in Recklingwegfahren. Er war stark angetrunken. Beim Rückwärtsstieß er mit einem anderen Kraftwagen zusammen, versich mit seiner Stoßstange daran und beschädigte ihn.\n\nDie Staatsanwaltschaft leitete deswegen gegen ME»\n\nErmittlungen ein und beantragte beim Amtsgericht, Tr\ndic Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und seinen Führer-\n\nschein zu beschlagnahmen. Hierauf legte MBs Verteidiger\nder Staatsanwaltschaft eidesstattliche Versicherungen von\nfünf Personen vor, in denen es hieß, nicht MW, sondern\ndessen Ehefrau habe den Wagen bci dem Verhaken der Stoßstangen gefahren. Je eine dieser Versicherungen hatten die\nbeiden Angeklagten abgegeben. Dice Staatsanwaltschaft betrieb aber das Ermittlungsverfahren gegen MW veiter,\nweil andere Zeugen ausgesagt hatten, daß MP tein Unfall den Wagen geführt habe. Sic beantragte beim Amtsgericht die eidliche Vernehmung der beiden Angeklagten.\nDiese wurden am 1. August 1958 vom Ermittlungsrichter als\nZeugen vernommen. Dabei hielten sie die Angaben in ihren\neidesstattlichen Versicherungen aufrecht. Die Richtigkeit\nihrer Aussagen beschworen STC.\n\nDie Staatsanwaltschaft erhob sodann gegen Me Anklage wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. In der\nHauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 29. Oktober\n1955 wurden auch die Angeklagten als Zeugen vernonmen. Sic\nwiederholten ihre früheren Angaben im wesentlichen und\nversicherten deren Richtigkeit unter Berufung auf den schon\ngeleisteten Eid.\n\nMB wurde trotzdem wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Er legte Berufung ein. In\nder Berufungsverhandlung am 15. April 1959 blieben dic Angeklagten als Zeugen bei ihren früheren Darstellungen und\nversicherten erneut deren Richtigkeit unter Berufung auf\nden geleisteten Eid. Das Landgericht verwarf jedoch Ms:\nBerufung.\n\nDem jetzt angefochtenen Urteil zufolge. hat sich das\nLandgericht davon überzeugt, daß dic beiden Angeklagten bei\n\nihren sämtlichen eidlichen Vernehmungen ihre Aussagen,\nnicht MOB, sondern seine Ehefrau habe bei dem Unfall\nden Wagen geführt, bewußt unwahr gemacht haben und daß\nsie dabei, wie schon mit ihren eidesstattlichen Versicherungen, den Zweck verfolgt haben, MB vor Bestrafung\nzu schützen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung richten.\n\n3, Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nBei der Bestrafung wegen Meineids bildet es neben der\nZubilligung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) einen selbstiündigen Strafmilderungsgrund, wenn der Zeuge auf seine Aussage wegen Verdachts der Beteiligung an der u untersuchenden Straftat oder der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nüberhaupt nicht hätte vereidigt werden dürfen (BGHSt 8,\n\n186; IM Nr. 15 zu § 60 Nr. 3 StPO). Darauf ist das TLandgericht nicht eingegangen, obwohl dazu nach den Urteilsfeststellungen Anlaß bestanden hätte.\n\nEs kann zwar regelmäßig nicht nachgeprüft werden, ob\nder Richter, der einen Zeugen vereidigt hat, schon im Zeitpunkt der Vereidigung den Zeugen der Beteiligung an der zu\nuntersuchenden Straftat oder der Begünstigung für verdüchtig gehalten hat. Dieser Verdacht kann je nach Sachlage auch\nein Frgetnis der Urteilsberatung sein, auf die sich die jetzige Beweisaufnahme nicht erstrecken kann. Liegen aber hin-\n\nreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der Richter bei der\nVercidigung des damaligen Zeugen trotz eines bci ihm schon\nvorhandenen selbst nur entfernten (BGHSt 4, 255, 256;\n\nIM Nr. 4 zu § 60 Nr. 3 StPO} Verdachts der Beteiligung\noder Begünstigung die Vereidigung vorgenommen und sich\ndadurch über den § 60 Nr. 3 StPO hinweggesetzt hat, so muß\ndies zu Gunsten des jetzigen Angeklagten berücksichtigt\nwerden. So liegt es hier.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren\ngegen MB, den sie weiterhin für tatverdächtig hielt,\ndie eidliche Vernehmung von vier der Personen beantragt,\ndie EB entlastende Erklärungen ausgestellt hatten,\ndarunter die beiden jetzigen Angeklagten. im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung außer bei Gefahr im Verzug nur zulässig, wenn der Eid zur Herbeiführung einer\nwahren Aussage erforderlich erscheint (§ 65 Abs. 1 StPO}.\nSchon das legt es nahe, daß jedenfalls die Staatsanwaltschaft dic entlastenden eidesstattlichen Versicherungen\nder beiden jetzigen Angeklagten für unrichtig hielt. Es\nwird daher darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft in\nihrem Antrag auf eidliche Vernehmung auf einen solchen Verdacht oder sogar auf den Verdacht der Begünstigung hingewiesen hat.\n\nDer Ermittlungsrichter hat die beiden jetzigen Angeklagten als Zeugen vereidigt. Im Hinblick auf § 65 Abs. 1\nStPO muß daher davon ausgegangen werden, daß er zumindest\nZweifel, also den Verdacht, hatte, die eidesotattlichen\nErklärungen der beiden jetzigen Angeklagten, dic der Staatnanwaltschaft zur Verhinderung des Strafverfahrens gegen\nEB vorgelcst worden waren, könnten unwahr sein. Dies\n\numsomchr, als dem angefochtenen Urteil:zufolge zwei der\nübrigen drei Personen, die WW ebenfalls entlastende\nErklörungen ausgestellt hatten, bei ihrer Vernehmung vor\ndemsclben Ermittlungsrichter ihre Erklärungen als unrichtig\nbezcichnet haben,und zwar ehe dic beiden jetzigen Angeklagten vernommen wurden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat sodann Anklage gegen\nMED erhoben und das Amtsgericht hat das Hauptverfahren\ngegen ihn eröffnet. Das konnte nur geschehen, wenn \"hinreichender\" (§ 203 StPO), also nicht nur entfernter Verdacht bestand, daß Müller den Unfall herbeigeführt habe,\ndaß also die fünf entlastenden eidesstattlichen Versicherungen falsch seien, was nach Sachlage und dem Inhalt der\nErklärungen die Annahme nahelegen mußte, daß sie bewußt\nunwahr seien. Demgemäß Hat das Schöffengericht nach Durchführung der Hauptverhandlung den Aussagen der beiden\njetzigen Angeklagten auch nicht geglaubt.\n\nMachdem so neuerdings der Verdacht bekräftigt worden war, daß die beiden jetzigen Angeklagten mit ihren\ncidesstattlichen Versicherungen und Aussagen N» bewußt\ndcr Bestrafung entziehen wollten, hat das Landgericht in\nKenntnis des Verfahrensablaufs die Berufung Ms verworfen.\n\nNach alledem liegt es nahe, daß der Ermittlungsrichter, das Schöffengericht und das Landgericht versehentlich oder aus rechtsirrigen Erwägungen den § 60 Nr. 3\n\nStPO nicht angewendet und die beiden jetzigen Angeklagten\nentgegen diesem Vereidigungsverbot vereidigt haben.\n\nKrumme Börtzler\n\nzugleich für den beurlaubten und\nortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-282-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/4-str-282-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.445478+00:00"}}