{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-09-21_4_StR_101_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-02","aktenzeichen":"4 StR 101/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wachschlagcwerk: ja\nAmtliche Semnmlung: ja\n\nStGB § 23 Abs, 2, 3 Nr. 1\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kann nach § 23 Abs. 2 StGB\nnicht allcin deshalb versagt werden, weil dic Verurtcilten\nGewerbsunzucht treiben und nicht zu erwarten ist, daß sic\nihr Gewerbe aufgeben. Jedoch ist in einem solchen Fall\nbesonders eingehend zu prüfen, ob etwa § 23 Abs. 3 Nr. 1\nStGB der Strafaussetzung entgegensteht.,\n\nBGH, Urt. v. 2. April 1965 - 4 StR 101/65 - LG Dortmund\n\nm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_101/6\n4_StR_ 101/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Proutituierte Anneliese BED zus Dem.\nscboren am ED 53: in eg:\n\n2, die Prostituierte Erna M ) aus Di:\ngeboren ans 9:5 ir Tue\n\nwegen Meincids u.4a.\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 2. April 1965, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzendcr,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberstaatsanvalt ww in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WW >:i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 21. September 1964\n\nwird dic den Angeklagten Ep und VB zevährte\nStrafausscetzung zur Bewährung mit den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cinc andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiosen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Annclicse BB und\nErna MB :cscen Meincids in Tateinheit mit Begünstigung\nzu je acht Monaten Gefängnis und zu den in § 161 StGB vorgeschriebenen Nebenfolgen verurteilt und dic Vollstreckung\nacr Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesctzt.\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Aussetzung\nder Strafen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist\nim Ergebnis begründet.\n\n1. Der von der Staatsanwaltschaft im Anschluß an OLG\nHamm MDR 1964, 775 vertretenen Rechtsauffassung kann nicht\nbeigetreten werden. Es läßt sich nicht rechtfertigen, ohnc\nweitere»Prüfung der Aussetzungswürdigkeit nach der Einzelpersönlichkeit anzunehmen, daß die Ausübung der Gewerbsunzucht die Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten\nLebens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB in jedem Fall von\nvornherein ausschließRe.\n\nSchon der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen. Die\nweibliche Prostitution als sölche ist weder strafbar noch\ngescetzuidrig. Sie ist unsittlich und wird daher von der\nSitte mißbilligt, vom Recht dagegen geduldet. Dice Polizci\nals berufene Hüterin der öffentlichen Ordnung schreitet\ngegen sie nicht ein. Das Recht verweist sic in einen straffrcien Raum; dic soziale Ordnung hat sich mit ihr abgefunden. Einc vom Recht und der öffentlichen Ordnung seit\nlangem geduldete Lebensweise kann nicht deshalb, weil sic\nder Sittenlchre zuwiderläuft, im Anwendungsberceich des § 23\n\nAbs, 2 StGB als gegen Gesetz und Ordnung verstoßend angcschen werden.\n\nAuch der Zweck des § 23 Abs, 2 StGB spricht gegen dic\nAuffassung der Staatsanwaltschaft. Die Strafausscetzung zur\nBewährung ziclt darauf hin, den straffällig Gewordenen zu\nresozialisieren (BGUSt 5, 238; 7, 6, 10 f; Schönke/Schröder,\nStGB, 12, Aufl, § 23 Rdz. 1, 18). Mit der Begehung der Straftat hat er sich außerhalb der rechtlichen und der sozialen\nOrdnung gestellt.. Die Aussetzung der an sich verdienten\nStrafe soll ihm den Anrciz geben, sich ohne deren Verbüßung\ninnerlich von der Straftat zu lösen und sich äußerlich in\ndic Gemeinschaft wieder einzufügen. In erster Linie geht\nes darum, zu verhindern, daß der fäter wicder straffällig\nwird und dadurch erncut den Rechtsfrieden stört (BGHSt 7,\n\n6, 9). Bei Angchörigep eines Erwerbszweiges, den dic Rechtsgemeinschaft trotz seiner sittlichen Mißbilligung hinnimnt,\nwird der Zweck erreicht, wenn die Erwartung begründet ist,\ndaß sic künftig unter der Eimwirkung der Strafaussetzung\n\ndie soziale Ordnung nicht über das von der Rechtsgemceinschaft geduldete Maß hinaus stören werden.\n\nDice gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamn\n(MDR 1964, 775) trügt dem für dic Anwendung des § 23 StGB\nvon Rechtsprechung und Lehre cinhellig ausgestellten Erfordernis, dic Prüfung auf den einzelnen Fall abzustellen,\nnicht hinreichend Rechnung (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 7, 6,\n11; BGH 1 StR 88/56 vom 27. April 1956). Sic spricht den\nAngchörigen eines bestimmten Gewerbezwciges allgemcin die\npersönliche Strafaussetzungsmöglichkeit ab, und zwar ohne\nRücksicht darauf, welcher Art die von ihnen begangenc Straf-\n\ntat ist, und ohne dic besonderen Umstände des einzelnen\nFalles, insbesondere die Täterpersönlichkeit im übrigen,\nzu berücksichtigen. Das entspricht nicht der gesetzlichen\nRegelung.\n\n2, Die Revision hat jedoch aus cinem anderen Grunde\nErfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 23\nAbs. 3 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl hierzu gerade bei\nschwerwiegenden Taten wie Meineid in der Regel besonderer\nAnlaß besteht (vgl. BGH 3 StR 390/54 vom 28. Oktober 1954;\n\n3 StR 62/56 vom 7. Juni 1956, angeführt bei Schwarz/Drehcr,\nStGB, 26. Aufl., § 23 Anm. 2 Bb). In einem Falle der vorlicgenden Art versteht es sich nicht von selbst, daß das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht\nerfordert. Dice abgeurteilten Straftaten wurden in einem\nVerfahren begangen, das mit dem Unzuchtsgewerbe der Angeklagten in unmittelbarcom Zusammenhang stand, Die Angeklagten\nsuchten die im Interesse der öffentlichen Ordnung gebotenc\nAufklärung der in dem Dirnenhause Linienstraße 24 herrschenden Zustände zu verhindern. Durch eine Vielzahl falscher\nAussagen in dem Verfahren haben sie, wie das Landgericht\nsclbst hervorhcbt, die Wahrheitsfindung in besonderem Maße\nerschwert. Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein\nauszuschließen, daß eine allseitige Würdigung von Tat und\nTäter unter Abwägung aller Strafzwecke, insbesondere auch\ndes der allgemeinen Abschreckung, dazu führt, im Intercssc\nder Allgemeinheit die Vollstreckung der Strafe für notvendig\nzu erachten (vgl. auch BGHSt 6, 298, 301 = NJW 1954, 1087;\nEGISt 6, 125, 126 = IM StGB § 23 Ur. 145 BGH NV 1955,\n\n996 = IM StGB § 23 Nr. 23; Schwarz/Drceher, StGB, aa0).\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts, auch in der Begründung.\n\nDie Verweisung an cine andere Strafkammer beruht auf\n§ 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nKrumne Flitner Mayr\n\nKersting | Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-101-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-101-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.112180+00:00"}}