{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-09-04_4_StR_347_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-09-04","aktenzeichen":"4 StR 347/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StB_347/64 2185 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacha\n\ngegen\n\nden Vertreter Heinz CE zu: : eu\ngeboren ar ED '929 in zeug\n\nvegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Weber\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatoanwalt in (der Verhandlung,\nBundosamalt Br oi aor Urteii.verkündung\nals Vertreter der Bundesamnaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 27. Mai 1964 mit don\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die Strafe nicht\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wagen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung bereits rechtskräftig verurteilt ist, ist\nnunmehr unter Einboziehung einer früher erkannten Strafo zu\neiner Gesautstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision hat nur insoweit Erfolg, als sio dio\nVersegung der Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet.\n\n1. Dig Erwägung der Strafkammer, es sei \"damit zu rechnen\", daß dic später einmal zu bildende’ neue Gesamtstrafo\nneun Monate Gefängnis übersteigen werde, so daß jetzt eino\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, ist\nunzulässig. Die Strafkammer übersieht, daß das weitere, noch\nnicht abgeschlooseno Verfahren möglicherweise auch mit\nFreispruch enden kann. Eine etwaige spätere Verurteilung\ndarf nicht zum Nachteil des Angeklagten unterstellt werden.\n\n2. Auch im übrigen bestechen Bedenken gegen die ablehnendc Begründung der Strafkammer,. Da in einem Antrag auf\nFreispruch ein solcher auf Strafaussetzung zur Bewährung\nliegen kann (Braunschweig NdsRpfl 54, 134; vgl. auch\n\nBGH IM § 23 StGB Nr. 27) und das Landgericht sich daher offenbar auch genötigt geschen hat, Gründe für die Nichtanwendung\ndes § 23 StGB anzuführen, müssen diese dem Revisionsgericht\nauch ermöglichen, das tatrichterliche Ermessen nachzuprüfen.\nDas ist indes nicht möglich, weil sich das Landgericht auf\n\ndie gekürzte, formelhafte Wiederholung des gesetzlichen\nVWortlauts des § 23 Abs. 2 StGB beschränkt. Daraus geht nicht\nhervor, welche Umstände im einzelnen für die Entscheidung\nmaßgebend waren. Das stellt einen sachlich-rochtiichen\n\nMangel der.\n\nJegusch, Mayr\n\nzugleich für den\nbeurlaubten Bundes- Dr.Weber Spiegel\nrichter Dr. Flitncr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-347-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-347-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.775556+00:00"}}