{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-09-04_4_StR_330_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-09-04","aktenzeichen":"4 StR 330/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_330/64 2173 027\n\nmn un wur nn un ale A rar me\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Matthias C Ew zus TB dort\ngeboren am EEE 1940,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Hayr\nBundesrichter Dr. Weber\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt pin der Verhandlung,\nBundesamalt MW vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. April 1964 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteols zu\ntragen.\nVon Hechts wegen\n\nDer Angeklagte, der wegen fahrlässiger Tötung verurtoilt\nworden ist, befuhr am 12, November 1963 in Trier mit einem\nVV-Kombi-Wagen die Domänenstraße, deren leicht gowölbte Fehrbahn mit Steinen gepflastert und 5 m breit ist. Etwa 50m\nvor einer Kreuzung, auf die der Angeklagte mit der Geschwindigkeit von 40 -— 45 km/h zufuhr, befindet sich auf der rechten Straßenseite zwischen anderen Häusern ein Anwesen, in\ndesson Hofraum der aus der Gegenrichtung kommende Zauge\nSCHNEE it seinem Pkw links einbiegen wollte. Er hatte auf\nseiner rechten Fahrbahnseite einige Meter vor der Toreinfahrt\nangehalten, sodann dio linken Blinker betätigt und war in die\n“ Hofeinfahrt eingebogen, als sich der Angeklagte näherte, Aus\nder Gegenrichtung des Angeklagten kam zu dieser Zeit der\nMopedfahrer VÜREEEE Nachäem dieser noch vor seiner Kinfahrt\nin die Kreuzung den haltenden Pkv Ss bemerkt hatte,\nverminderte er in der Kreuzung seine Geschwindigkeit und beobachteto, als er dio Kreuzung durchfahren hatte, wic Schreiner nun in die Hofeinfahrt einbog. Als er, unbehindert durch\ndieses BEinbiegen, auf seiner rechten Straßenseite weiterfuhr,\nstieß er dort mit dem Kombi-Wagen des Angeklagten zusarnen.\nDadurch wurdo er tödlich verletzt. Der Wagen des Angeklagten\nhinterließ eine Bremsspur von 13,70 m, deren rechte Bogrenzung 2,55 m vom linken Bürgersteig entfernt begann.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Strafkammer mißt zu Recht entscheidende Bedautung dem Umstand bei, wie weit der Angeklagte noch vom Yahrzeug Schreiners entfernt war, als dieser in die Toreinfahrt\neinzubiegen begann. Dio Schlußfolgerung ihrer Beweisführung,\nder Angeklagte hätto mindestens aus der sicheren £ntfernung\nvon etwa 50 m das Einbiegen bemerken müssen, ist im Ergebnis\nrichtig.\n\na) Das Urteil spricht bei dieser Beweisführung zwar so-\n‚wohl vom \"Abbiagen\" SCHERE > wie auch von dessen \"Vorhaben\", in den Hofraum einzubiegen. Trotz dieser an sich mißverständlichen Verwendung zweier verschiedener Begriffe läßt\nder Zusammenhang der Urteilsgründe jedoch keinen Zweifel\ndarüber, daß die Strafkammer damit nicht zwei verschiedono\nZeitabschnitte meint, sondern stets nur den Zeitpunkt, in\nwelchem Schreiner nach dem Anhalten so eindeutig nach links\nabzubiegen begann, daß darin für VE wio für den Angeklagten unmißverständlich ein Einbiegen in die Toreinfahrt\n\nzu erkennen war. Das ergibt sich aus. der Feststellung, Wollmann habe vor dem Einfahren in die Kreuzung bemerkt, daß der\nPkw Schreiners anhielt, nach dem Durchfahren der Kreuzung,\n\naus etwa 50 m Entfernung, haba er dagegen geschen, daß Schreiner in die Einfahrt einbog. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt\n\nes. der Strafkammer an, wenn sie ausführt, der Angeklagte müsse\nvom Fahrzeug SCHE: bei dessan Einbiegen ebenso weit entfernt gewesen sein wie Vi. j\n\n. bh) Auch die Wendung, dia. Entfernung von Schreiner zu\nalosom Zeitpunkt habe zwar \"nicht genau\" festgestellt werdon\nkönnen, die Strafkammer \"meint aber, daß der Angeklagte sich\nmindestens in gleichweiter Entfernung wio WB befunden\nhaben muß\", heeinträchtigt. den Schuldspruch nicht. Auch insoweit ergibt der Urteilszusammenhang, daß die Strafkamner\nkeino Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung beider-\n\nseitig mindestens derselben Entfernung vom abbiegenden Fahrzeug hatte. Was die Strafkammer \"meint\", stellt ersichtlich\nihre Folgerung aus Tatsachen dar, von deren Bestehen sio\nüberzeugt ist. Der von ihr zugunsten des Angeklagten angenommeng Ausgangswert ihrer Errechnung ist vom Standpunkt\n\ndes Angeklagten aus unangreifbar. Obgleich Vs sen\nUrteilsfeststellungen zufolge vor der Kreuzung seine Gcschwindigkoit ermäßigt hatte, das Moped also beim Verlassen\nder Kreuzung seine Höchstgeschwindigkeit von 40 km (§ 67 a\nAbs. 4 StVZO) nicht erreicht haben konnte, ist die Strafkemmer\ngleichwohl zugunsten des Angeklagten für beide von dersolben\nGeschwindigkeit ausgegangen, Die Folgerung, der Angeklagte\nsci also, ebenso wie VB, mindestens noch etwa 50 m von\nSchreiner entfernt gewesen, als dieser einzubiegen begann,\nbegünstigt daher den Angeklagten.\n\n2. Der von der Strafkammer erhobene Schuldvorwurf ist\naber auch bei Beibehaltung dieses den Angeklagten begünstigenden Ausgängspunktes begründet. Das Urteil sieht ihn ohne\nRechtsirrtum darin, daß der Angeklagte nicht mit der gebotenen\nSorgfalt die übrigen Verkehrsteilnehmer beobachtet und daher\nsein cigenes Fahrverhalten nicht rechtzeitig der Verkehrslage\nangepaßt habe. Nach der zutreffenden Ansicht der Strafkamner\nmußte der Angeklagte bei der von ihm zu fordernden Aufmerksankeit sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten oder durfto erst\ndann auf die linko Fahrbahnseite ausweichen, wenn er sich vorher vergewissert hatte, daß diese frei von Gegenverkcehr war.\nDer Angeklagte durfte gemäß der Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVo\nnur dann die linke Straßenseite vorübergehend benutzen, wenn\ner gewiß sein konnte, daß diese auch nach dem Einbiegen Schreiners frei sein werde. Die Einlassung, er habe Vgw :icht\nsehen können, weil dieser \"aus dem toten Winkel\" dieses Fahrzeugs plötzlich aufgetaucht sei, kann ihn daher nicht entlasten.\n\n3. Auch der Strafausspruch läßt keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dio Berücksichtiggung einer möglicherweise bestehenden, vom Landgericht\nnicht ausreichend erläuterten Mitschuld Vp: beschwert den Angeklagten nicht.\n\ndJagusch, Mayr\n\nzugleich für den |\nbeurlaubten Bundes- Dr.Weber Spiegel\nrichter Dr, Flitnor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-330-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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