{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-09-04_4_StR_329_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-09-04","aktenzeichen":"4 StR 329/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4StR 329/64 2173 028\n\nIm Nanon des Volkes\n\nIn der Strafsacho\n\ngegen\n\n1, den Transportunternehmer Bernhera\naus ,„ dort geboren am 1907,\n2. den Transportunternehmer Josef N\nsus OB, ceboren cn EEE 1917 in\nT\n\n3. den\n\nransportunternohmer Peter N n\naus OD, gotoren ar BEER 1914 in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n?\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Weber\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ip in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW hei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstello,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\nacs Landgerichts Essen vom 17. April 1964, soweit es\nsig betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDio Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.\nIhro Revisionen beanstanden mangelnde Sachaufklärung und\nrügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie. sind begründet.\n\n1, Die Aufklärungsrüge wird im Rahnen der Sachbeschwerde behandelt.\n\n2. Das Urteil muß aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht\nrechtfertigen. Das Landgericht stellt zwar bindend fest,\ndaß der Zustand der zu der Wohnbaracke führenden elektrischen\nFreileitung eine Gefahr für die am \"Alten Postweg” arbeitenden Betriebsangehörigen der Firma > iarstciltc.\nZu verlangen, daß diosce Gefahr durch Stromabschaltung\nvährond des Befabrens des Kippgeländos beseitigt wurdao, kann\nzu weit gehen. Es würde jedenfalls näher zu erörtern scin.\nWar Stromabschaltung nicht engängig, dann mußto die Gefahr\nauf andere Weise abgewendet werden. Es kann auch zutreffen,\ndeß alle drei Angeklagten - für Bernhard N., der zwar am Upfalltag die Arbeitsstelle besichtigt hatte, aber nicht don\nAufgebenbereich eines Schichtführers wahrnahm, muß diaes noch\nnäher erörtert werden - dazu verpflichtet waren. Das Urteil\n\nläßt aber Feststellungen darüber vermissen, welche Anordnungen dio Angeklagten insoweit getroffen oder welche Maßnahmen sie ergriffen hatten.\n\na) Wesentlich für den Vorwurf der Fahrlässigkeit ist auch\ndas Verhalten der Angeklagten am Unfalltag. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist an diesem Tag, dem 17. September 1963,\nwegen starken Regens das Reststück einer Grube zugeschüttet\nworden, die unmittelbar am \"Alten Postweg\" lag. Zu diesem Teil\nder Grube konnten dio Lastkraftwagen, wia das Landgericht ausführt, auch ohne Untsrauerung der Freileitung gelangen. Der\ntödliche Unfall des Fahrers Kg ist darauf zurückzuführen,\ndaß dieser eine Leitung unterquerte und den Lastzug mit hochgekipptem Anhänger zurückgestoßen hat, Für den Vorwurf der\nFahrlässigkeit ist es wesentlich, walche durchführbaren Anordnungen die Angeklagten ihm und ihren anderen Fahrern hinsichtlich des Ein- und Ausfahrens gegeben haben. Haben sio\nsie angewiesen, schon südlich des Postwegs abzubiegen und das\nUnterqueren zu vermoiden und hatten sie eine Stelle bestimmt,\nwo auch nachts gefahrlos abgekippt werden konnte, hatte aber\nKB 3icsc Anordnungen nicht befolgt, dann wäre kisher nicht\nersichtlich, worauf sich ein Schuldvorwurf gegen sie stützen\nkönnte. Etwa zu verlangen, daß sie die Einhaltung solcher Anordnungen auch nachts üborwachten, könnte eins Überspannung\ndor Sorgfaltspflicht bedeuten, Haben sie entsprechende Anoränungen aber pflichtwidrig unterlassen, dann wird dios für\nJeden Angeklagton einzeln darzulegen und dio Voraussehbarkeit\ndes tödlichen Unfalls zu prüfen sein. Insoweit ist es von Bedeutung, ob die Angeklagten wußten, oder, was hier naholiogt,\nbei gehöriger Sorgfalt wissen mußten, welche Gefahr die zu\nniedrig hängende Freileitung für Fahrzeuge darstellte. Dabei\nwird zu berücksichtigen sein, ob den Angeklagten dio Gevohnheit ihrer Fahrer bekannt war, mit hochgekippten Fahrzeugen\nzurückzustoßen. Falls das zum vollständigen Abkippen nötig\n\n- 4 -\n\nwar, mußten es dio Angeklagten bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Daß sio möglicherweise nicht dio VDE-Vorschriften\nkannten, wonach Starkstrom-Freileitungen bei größtem Durchhang mit ihrem tiefsten Punkt mindestens 6 m, bei Überkreuzung von Wegen mindestens 7 m vom Erdboden entfernt sein\nmüssen (§ 4 b, c VDE 0210), könnte sio nicht entlasten, sofern sio bei gehöriger Sorgfalt erkennen mußten, daß dio\nstromführendo Freileitung, die stellenweise bis auf 2,50 m\ndurchhing, zu niedrig befestigt und daher für unterquerendo\nFahrzeuge gefährlich war.\n\nb) Bei der Prüfung der inneren Tatseite wird zu beachten sein, daß Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen\nTötung und Körpervorletzung vor allem dic Vorgänge am\n17. September 1963 sein müssen. Etwaige Versäumnisse der\nAngeklagten in ihrer Eigenschaft als Botriebsführer oder\nSchichtführer vor diesem Tag kommen zwar als Beweisanzeichen\nfür etwaige mangelnde Sorgfalt in Betracht. Hinsichtlich des\nVorwurfs der fahrlässigen Tötung sind dio Vorgänge am\n17. Septembor 1963 jedoch wegen der besonderen Arbeitsumstände an diesem Tag (das an diosem Tago zum Aufschütten vorgesehene Resistück der Grube konnte ohne Unterauerung dor\nFreileitung erreicht werden) solbständig zu prüfen.\n\n3. Der Angeklagte Peter N. war am 15. September verreist, Daher hat er die am 16. September nach einer Pause\nvon zwei Monaten wieder aufgenommenen Kipparbeiten nicht\nüberwachon und für die am 17. September neu angewieseno\nKippstelloe die nötigen Sicherheitsvorkehrungen schwerlich\nanordnen können. Dies hat das Landgericht bisher unberücksichtigt golassen.\n\n4. Falls das Landgericht wiederum zur Verurteilung\ngelengt, wird es bei der Begründung des Strafausspruchs\n\nauch dic bestimmenden Strafzumessungsunmständo (§ 267 Abs. 3\nStPO) anführen müssen. Da diese bisher fast völlig fehlen,\n\niot auch die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden. Ins-\n\nbesondero würde ein etwaiges Nitverschulden des Vorun-\n\nglückten zu prüfen sein,\n\nJagusch, Mayr\n\nzugleich für den\nbeurlaubten Bundes- Dr.Vieber Spiegel\nrichter Dr. Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-329-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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