{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-09-04_4_StR_325_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-09-04","aktenzeichen":"4 StR 325/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 525/64 2173 037\n\nIn Neuen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am EEE 1923 in sgwostor.,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesiolge\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. flitner\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Dr. Weber.\nBundesrichter 'ür.Dr. Spiegel\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt m ir ier Verhandlung,\nBundesanwalt WW o+ei ser Urteilsverküncung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Bielefeld von\n22. April 1964, soweit der Angeklagte\nwegen Körperverletzung wit Todesiolge\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im gesamten\nStrafausspruchs\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, such über\ndie Kosten Ges Rechtsmittels, an das\n‚Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ndumm men ÄInR dia Bun Be nr en a a\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nKörperverletzung mit Todesiolgse (§ 226 StGB) und wegen Kindesmißhandlung (§ 223 b StGB) verurteilt worden,\n\nSeine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Kkechts\nbeanstandende Revision ist teilweise begründet.\n\nLie Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit lodesfolge muß auf die Aufklärungsrüge hin aufgenoben\nwerden, Das Schwurgericht hat nicht hinreichend aufgeklärt\nund erörtert, ob die den Leberriß und Tod des Kindes Lirk\nverursachenden Schläge von seinem Großvater Ci nerrühren konnten, bevor der Angeklagte daa Kind mißhandelte.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge soll CD\nbereits zur Tatzeit in der Nacht zum 28. August 1962 hirn-\n\norganisch krank und deshalb für seine Hanälungen nicht veraniwortlich gewesen sein (% 51 Abs. 1 StGB). An ZÜü.duni 1965\nist er in einer Heilanstalt gestorben. Aber schon seit 1960\nver CE ' = Verhalier nach den Urteilsfestistellungen\nzunehmend auffällig. La anatomischen ilirnveranderungen\nseelische Symptome vorausgenen (Ponsolü, Lehrouch der\ngerichtlichen Medizin 1957, S. 122), liegt es nune, daß\n\nsich CME schon am Abend des 27. August 1962 in eirer\ngeistigen Verfassung befunden hat, in der sich ein unberechenbares Verlialien gegenüber seiner Enkel Lirk nicht\nsusschließen läßt. Lieser Umstand, falls er vorliegt, könnte\ndie Beweislage beeinflussen. Gewißheit über Ce 's\ngeistige Verfassung an 27. August 1962 durıite sich das\nSchwurgericht nicht allein durch die Anhörung der vernommenen Zeugen verschaffen, die sämtlich Laien sind. Es\nkommt darauf an, ob CB ' = seistige Erkrankung derart\nwar, daß sie ungesteuerte gefährliche Handlungen oder lätlichkeiten gegenüber dem Kinde möglich oder naheliegend\nerscheinen ließ. Darüber kann nur ein Facharzt, der die\nDiagnose kennt, Zuverlässiges bekunden. Laienbehaugtungen\nüber CE s allgemeines Verhalten können dafür für\nsich allein nicht genügen. Lem Schwurgericht muäöte es sich\ndaher aufdrängen, darüber ärzte zu hören, die CE vor\nund nach der Tatzeit behandelt haben, und zwar genäßb § 244\n4bs. 2 StGB auch ohne dahingehende Beweisamträge, Laran\nänderi der Umstand nichts, daß gemäß den Urteilsfeststellungen\nnach dem Zindruck aes Angeklagten, bevor er Lirk rißnandelte,\nüleser runig in seinem Betichen lag. Bald danach ist er\n\nJaut geworden und deswegen vom Angexlagten hart mißhandelt\nwerden. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der\nAngeklagte Lirk nur beim Licht einer hereinscheinenden\nStraßenlaterne gesehen, so Gab ihm möglicherweise im einzeinen entgargen ist, in welchen Zustanä sich das Nind dbe-\n\n- ii.\n\nIunsen hat. Im übrigen hat sich Lirk auch nach den Mißhandlungen\nsurch den Angeklagten, die ihm nach Ansicht des Schwurgerichts\n\nLur\n\non töclichen Leberriß zugefügt haben sollen, nicht auiflullig\n\nr\nı\n\noder unruhig verhalten, sondern eher \"benommen\",\n\nter die Kindesmißhandlung betrefiende Schuldspruch hält\nrechtlicher kachprüfung stand. Es 1äßt sich aber nicht ausschlieden, daß die wegen Xindeswitßhandlung verhängte Strafe\nSurch die aulgehobene Verurteilung wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge in ihrer Höhe beeinfiußbs worden ist. Infolgedessen\nauß der gesamte Strefausspruch auigehoben werden.\n\nJagusch Flitner Mayr\nzugleich (für den\n\nveurläubten 3.\nır..TrT. Spiegel\n\nx\n\nTr. Weber\n\nri","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-325-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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