{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-09-04_4_StR_324_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-09-04","aktenzeichen":"4 StR 324/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ver die unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers\noder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung\nim Rechtsverkehr gebraucht, kann nicht wegen Ausweispapiermißbrauchs bestraft werden. Doch ist er wegen\nVersuchs strafbar, wenn er bei Vorlegung der Fotokopie\nbereit ;ist, auf Verlangen auch die Urschrift vorzuweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu 2\nAmtliche Sammlung: ja zu2\n\nStGB § 281\n\nVer die unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers\noder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung\nim Rechtsverkehr gebraucht, kann nicht wegen Ausweispapiermißbrauchs bestraft werden. Doch ist er wegen\nVersuchs strafbar, wenn er bei Vorlegung der Fotokopie\nbereit ;ist, auf Verlangen auch die Urschrift vorzuweisen.\n\nBGH, Urt. v. 4. September 1964 - 4 StR 324/64 - LG Essen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rır 0 EB zu: zu eboren am ED : 935 ir. m ED.\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. R. Weber\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n12. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Ausweismißbrauchs\nverurteilt worden ist, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm mE (en un a re dm\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls\n.(§ 243 Nr, 2 StGB) und wegen Ausweismißbrauchs\n(§ 2§ 1 StGB) bestraft worden. Seine Revision ist teilweise begründet. .\n\n1. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2, Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung\nwegen Vergehens gegen § 2§ 1 StGB sind dagegen rechtlich\nnicht zu billigen.\n\nDie Vorschrift des § 2§ 1 StGB bedroht unter anderem\ndenjenigen mit Strafe, der ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier vorsätzlich zur Täuschung im\nRechtsverkehr gebraucht. Zeugnisse und solche Urkunden\nstehen dabei den Ausweispapieren gleich, die \"im Verkehr\n\n- 3 -\n\nals Ausweise verwendet werden\" (Abs. 2). Geburtsurkunden\nund Schulzeugnisse, von denen der Angeklagte Fotokopien vorgelegt hat, sind solche Papiere (IK, 8. Aufl.,\n\n2 zu § 281). Es geht aber rechtlich nicht an, bloße\nunbeglaubigte Fotokopien von ihnen, wenn sie im Verkehr\nvorgelegt werden, nur deswegen den im § 281 aufgezählten Urschriften gleichzusetzen, weil sie mitunter,\ndurchaus nicht immer, nähere Anschauung von dem Inhalt\nder Urschrift vermitteln können. § 2§ 1 StGB stellt in\nbeiden Absätzen nur den Mißbrauch der Urschriften, nicht\nauch denjenigen von Surrogaten unter Strafe.\n\nDas Reichsgericht hat zur früheren Fassung des\n§ 267 StGB, nach welcher bloßes Fälschen oder Verfälschen\nohne Gebrauchmachen noch nicht strafbar war, zwar anders\nentschieden (RGSt 69, 228). Es führt dort zunächst\nrichtig aus, zum Gebrauchmachen gehöre, daß die \"Urkunde\", nicht nur eine bloße Abschrift von ihr, dem zu\nTäuschenden zugänglich gemacht werde, so daß er sie\n\"sinnlich wahrnehmen\" kann. Das Reichsgericht hält es\ndann aber für ausreichend, wenn der Täter die Urkunde\ndem zu Täuschenden nicht in Urschrift, sondern nur durch\neine Fotografie zur \"sinnlichen Wahrnehmung\" bringt. Es\nsei überhaupt gleichgültig, mit welchem Sinnesorgan die\nWahrnehmung stattfinde; die Ablichtung vermittle nach\ndem Stande der Technik außer dem wörtlichen Inhalt auch\ndas gesamte Bild der Urkunde mit allen Einzelheiten und\nBesonderheiten, Infolgedessen habe eine Fotografie nicht\nnur die mindere Bedeutung einer bloßen Abschrift oder\neines Doppels der Urschrift. Ihre Anfertigung sei vielmehr der Weg, die Urschrift dem, der getäuscht werden\nsolle, \"sinnlich wahrnehmbar\" zu machen (R6St 69, 230)-»\n\nSoweit diese Erwägungen Bedeutung für § 2§ 1 StGB\nhaben können, ist ihnen nicht beizutreten, weil sie das\ngesetzliche Erfordernis des Gebrauchmachens von der\n\n- 4 -\n\nUrschrift aufweichen und ins Gegenteil verkehren. Das\nReichsgericht verkennt, daß Urkunden gerade wegen ihres erhöhten Umfangs an Gewißheit und Nachprüfbarkeit besonders\nwichtige Beweismittel im Rechtsverkehr sind, daß dieses\nerhöhte Maß an Gewißheit und Nachprüfbarkeit aber stets\nnur bei der Urschrift besteht, nicht gegenüber anderen\ntechnischen Möglichkeiten, die Urkunde \"sinnlich wahrnehnbar\" zu machen. Im Gegenteil: die heutigen hervorragenden\ntechnischen Möglichkeiten können zwar dazu benutzt werden;\nanderen ein einigermaßen getreues Abbild des Originals\n\nzu vermitteln, aber ebenso dazu, über dessen Inhalt,\nEigenarten oder Besonderheiten in nicht weiter nachprüfbarer Weise durch Fälschung zu täuschen. Nur die Prüfung\nder Urschrift erlaubt es, die Urkunde in ailen Einzelheiten\nund Besonderheiten vollständig wahrzunehmen und kritisch\nzu beurteilen. Bloße Fotokopien erfüllen diesen Zweck\nnicht. Das Bild, das sie von der angeblichen Urschrift\nvermitteln, ist keineswegs immer vollständig. Es kann\n\nim Gegenteil irreführen. Die Tönung der Schrift oder des\nDruckes, Änderungen am Text und die Art des verwendeten\nPapiers läßt das Foto nicht erkennen. Sogar Änderungen\n\nder Urschrift durch Radieren oder Abdecken, die auf der\nUrschrift leicht bemerkt werden würden, brauchen auf dem\nFoto nicht sichtbar zu werden. Schrift-, Farbstoff- und\nPapieruntersuchungen sind anhand einer Fotokopie nicht\nmöglich, Nicht einmal Radierspuren oder Stempelfälschungen\n1ä8t sie so verläßlich erkennen wie die Urschrift. Daher\nist niemand, dem nur ein Foto der Urkunde vorgewiesen\nwird, gegen die Wahrnehmung von Fälschungen so gesichert,\nwie wenn ihm das Original gezeigt würde. Es kann. daher\nkeine Rede davon sein, daß ein Foto denselben Grad von\n\"sinnlicher Wahrnehmbarkeit\" vermittle wie die Urschrift.\nDas Gesetz setzt jedoch im § 281 das Gebrauchmachen von\nder Urschrift voraus.\n\n-5-\n\nWie die Entscheidung RGSt 69, 228 zeigt, hat sich das\nReichsgericht bei seinem Gedankengang möglicherweise dadurch beeinflussen lassen, daß das Gebrauchmachen im\nRechtssinne nicht davon abhängt und abhängen kann, ob\nder zu Täuschende die Urschrift auch wirklich \"wahrnimmt\"\nund so prüft, wie er es könnte, daß er also auf \"sinnliches Wahrnehmen!\" verzichten kann, und weiter dadurch,\ndaß es Körperbehinderte gibt, denen der Gesichtssinn oder\ndas Gehör fehlt, so daß bei ihnen hinsichtlich der Begehbarkeit von Urkundendelikten besondere Fragen auftauchen.\nDiese Ausnahmefälle können hier, weil keiner von ihnen\nvorliegt, auf sich beruhen. Jedenfalls dürfen sie die\nsachgerechte Auslegung des Hauptfalles vollständiger Urkundenprüfung im Verkehr nicht so beeinflussen, daß der\ntragende Gesetzesbegriff \"Gebrauchmachen von der Urschrift'\"\nauf dem Wege über den Hilfsbegriff des \"sinnlichen Wahrnehmens\" in sein vollständigesGegenteil verkehrt wirds.\nDenn damit würde ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal,\ndessen Vorhandensein gerade nachgewiesen werden muß, hinweginterpretiert. Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Urkundendelikte nötigenfalls so umzugestalten,\ndaß auch das Gebrauchmachen von Surrogaten als vollendete\nTat strafbar ist. Besser ist es jedoch, wenn der Verkehr\nbeim Um&ang mit Surrogaten, soweit Anlaß dazu besteht,\nnach Vorprüfung der zunächst vorgelegten Fotos Vorlegung\nder Urschriften fordert, Soweit er das nicht tut, verdient\ner keinen besonderen Schutz.\n\nOb anders zu entscheiden wäre, wenn die vom Angeklagten\nvorgelegten Fotokopien nach dem Willen der Urkundenurheber an Stelle der Urschriften hätten treten sollen und\ndaher selber als Urschriften zu gelten hätten, kann hier\noffenbleiben, da der Sachverhalt dafür keinen Anhalt\nbietet,\n\nHiernach behauptet derjenige, der Fotos von Ausweispapieren im Verkehr vorlegt, damit nur, er besitze die\n\n-6-\n\nUrschriften und werde sie auf Verlangen vorzeigen. Damit\nist den Erfordernissen des Verkehrs vor allem bei Bewerbungen hinreichend genügt, denn kein Bewerbungsinteressent braucht darauf zu verzichten, sich die\nOriginale von dem Bewerber vorlegen zu lassen, bevor\n\ner sich entscheidet,\n\nOb der Angeklagte bereit war, auf Wunsch die Urschriften vorzulegen, läßt sich aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Es versteht sich\nnicht von selbst, Das Landgericht wird diesen Punkt\nnoch prüfen müssen. War der Angeklagte dazu bereit, so\nwar die Vorlegung der Fotos der Beginn der Ausführung\neiner Mißbrauchshandlung, so daß er wegen Versuchs einer\nStraftat gegen § 2§ 1 StGB zu bestrafen wäre.\n\nIn BGHSt 5, 291 hat der 1. Strafsenat zum § 267 StGB\nohne nähere Begründung entschieden, auch Lichtbilder\nermöglichten \"mittelbar die sinnliche Wahrnehmung der\nabgebildeten gefälschten Urkunden\". Einer Anfrage oder\nVorlegung gemäß § 136 GVG bedurfte es nicht, da diese\nEntscheidung nicht zu § 2§ 1 StGB ergangen ist, um dessen\nAuslegung es sich hier allein handelt, mag es auch erwünscht\nsein, daß dieselben Begriffe in den einschlägigen Strafvorschriften übereinstimmend ausgelegt werden.\n\n- 7 -\n\n5. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen -Ausweispapiermißbrauchs entfällt auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe. Die wegen schweren Diebstahls verhängte\nEinzelstrafe kann bestehen bleiben. Den Strafzumessungsgründen zufolge ist sie durch die Verurteilung nach\n§ 281 nicht beeinflußt worden.\n\nJagusch, Mayr Dr. Weber\n\nzugleich für die beurlaubten\nBundesrichter Dr. Flitner und\nDr.Dr, Spiegel.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-324-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-04/4-str-324-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.692030+00:00"}}