{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-28_4_StR_283_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-28","aktenzeichen":"4 StR 283/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 283/64 2173 032\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autokaufmann Herbert SED aus vB, zevoren\ner GB 1922 ir DEE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nRundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen von\n27. Februar 1964 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, en das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in acht Fällen verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren\nund die Verletzung sachlichen Rechts. Lie Verfahrensrüge\nist begründet.\n\nDer Angeklagte, gegen den das Verfahren wegen mehrerer\nBetrugsfälle und wegen Meineids eröffnetvorden ist, erklärte der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nzufolge, er lehne den ihm bestellten Pflichtverteidiger\nab, er wolle sich selbst verteidigen; er sei der Ansicht,\ndaß der Verteidiger auch nicht mehr sagen könne als er.\nDaraufhin wurde der als Pflichtverteidiger erschienene\nRechtsanwalt entlassen und entfernte sich.\n\nMit Recht beanstandet die kevision dieses Verfahren.\nEs verstößt gegen § 140 Abs. 2 StPO. Allerdings gibt es,\nabgesehen von der Regelung in § 143 StPO, lälle, in denen\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen\nwerden kann, ohne daß er durch einen anderen ersetzt wird,\n\ninsbesondere dann, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt,\nBei gleichbleibender Sachlage ist es aber mindestens\n\nim allgemeinen unzulässig, eine nach § 140 Abs, 2 StPO\nvorgenommene Verteidigerbestillung nur deshalb rückgängig zu machen, weil der Vorsitzende den Fall rechtlich oder tatsächlich nicht mehr für so schwierig hält,\ndaß die Verteidigung notwendig wäre. Durch die Bestellung:\ndes Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO erkennt der\nVorsitzende an, daß dessen Voraussetzungen vorliegen,\nHierdurch erlangt der Angeklagte das kecht, durch den\nbestellten Verteidiger unterstützt zu werden (BGHSt 7,\n69, 71). Daß im vorliegenden Fall durchgreifende Gründe\nvorgelegen haben Könnten, die eine andere Beurteilung\nrechtfertigten, ist aüs dem in der Hauptverhandlung\nverkündeten, richt mit Gründen versehenen Beschluß\nnicht ersichtlich, aber auch sonst nicht. Lie Erklärung\ndes Angeklagten, er wolle sich selbst verteidigen, gab\nkeinen solchen Grund ab. Denn die Zustimmung dazu, das\nVerfahren ohne den bestellten Verteidiger durchzuführen,\nist in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO unwirksam (BGH\n4 StR 209/63 vom 5. Juli 1963). Das Gesetz sieht im\nFalle des § 140 Abs. 2 StPO schon um der Rechtsoränung\nwillen die ‘iitwirkung eines Verteidigers vor (BGHSt 6,\n199, 200).\n\nDer Verstoß gegen § 140 Abs.2 StPO bildet einen unbedingten Revisionsgrund, wenn der Mangel, wie hier, einen\nfür die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGHSt 15, 306).\n\nDie nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.\n\nJagusch Flitner\n\nzugleich für die beurlaubten BR. Krumme und\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-28/4-str-283-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-28/4-str-283-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.672125+00:00"}}