{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-28_4_StR_277_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-28","aktenzeichen":"4 StR 277/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_271/64\n\n2173 094\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.Ing. und Syndikus Frödtric Geb aus Stumm\nWB: ort geboren am EB 19:20, französischer Staats-\n\nangehöriger,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krummeo\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Offenburg vom 6. Nai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und\nmit Übertretung der §§ 1, 9 StVO, § 21 StVG verurteilt worden. Seine Rovision, mit der er mangelnde Sachaufklärung\nund Vorletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte fuhr mit seinem Pkw Renault R 8 auf der\nBundesstraße 3 von Appenweier mit \"etwa\" 80 km Geschwindigkeit in Richtung Offenburg. Er behielt, wie das Landgericht\nfeststellt, diese Geschwindigkeit auch bei, als er, übrigens erst auf etwa 200 m Entfernung, auf der anderen Straßenseito einen in Gegenrichtung weit rechts abgestellten Omnibus\nund in dessen unmittelbarer Nähe auf beiden Seiten der Straße\nauf der Grasnarbs Personengruppen bemerkte. Obgleich noch\neine befahrbare Straßenkreite von insgesamt 6,50 m vorhanden\nwar, dio bei langsamer Geschwindigkeit Pkw-Gegenverkehr nicht\nausschließt, befürchtete der Angeklagte, als in der Gegenrichtung ein Mopedfahrer, den er - sein Blutalkoholgehalt\nbetrug 0,99 fo - nach eigenor Aussage möglicherweise mit\neinem Pkw vorvwechselto, an dem Bus vorbeifuhr, ein Zusammentreffen mit dem weiteren Gegenverkehr und bremste voll. Dadurch geriet sein Fahrzeug in Höhe des Omnibusscs über den\nStraßenrand nach rechts und erfaßte dort vier Personen, von\ndenen zwei getötet und zwei verletzt wurden,\n\n1, Die Strafkammer hat nicht feststellen können, warun\ndas Fahrzoug des Angeklagten bei vollem Bremsen nach rechts\nabgekommen ist. Mit Gewißheit hat sie ausgeschlossen, daß\ndic Ursache dafür in erheblich zu niedrigem Druck im rechten Hinterreifen gelegen hat. Umgekehrt hat sic nicht mit\nausreichonder Sicherheit feststellen können, daß der Wagen\ndeswegen nach rechts geraten ist, weil ihn der Angeklagte\nzu stark nach rechts gelenkt hat. Die dritto von den Sachverständigen aufgeorfene Möglichkeit, daß das Fahrzeug deswegen aus der Spur geraten ist, weil die Bremskraftwirkung\nan den beiden Hinterrädern zu verschieden war, hat die Strafkemmer nicht klären können. Sie sieht dio Schuld des Angeklagten aber darin, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit an\ndie \"ungoklärte Verkehrslage\" herangefahren ist. Insoweit\nsind ihre Ausführungen bisher jedoch nicht frei von Rochtsirrtun.\n\na) Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß dem\nAngeklagten schon allein deshalb ein strafrechtlicher Vorwurf\ngemacht wird, weil er für die Verkehrslage zu schnell gefahren ist, so daß er schließlich glaubte, voll bremsen zu\nmüssen. Hätte sich die Strafkammer Gewißheit darüber verschaffen können, daß sich das Vollbremsen bei einer Goschwindigkeit von nur 50 km/h erübrigt hätte und daß dadurch\ndas Ausbrechon des Fahrzeugs mit Sicherheit vermieden worden\nwäre, so bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Dio\nbisherigen Urteilsausführungen lassen daran jedoch Zweifel\noffen. Das Landgericht führt dazu nämlich aus, es hätte bei\nniedrigerer Geschwindigkeit nicht zu einem so folgenschweren\ndie Bremsc wieder rechtzeitig zu lösen und nach links zu\nsteuern. Das 1&ßt den Eindruck zu, daß die Strafkammer die\nsichere Überzeugung, bei verkehrsgerechtem Verhalten wäre\n\nder Unfall verhütot worden, bisher nicht gewonnen hat.\nJedenfalls hat sie auf diese Weise bisher nicht ausreichond\nbegründet, daß die immerhin rechtsbedenkenfrei festgostellte Geschwindigkeit von etwa 80 Stäkm ursächlich für\nden Unfall gewesen ist (BGHSt 11, 1; VRS 24, 207, 210).\n\nb) Die Strafkammer hat bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auch nicht erörtert, ob dem Angeklagten dio\nbigenart seines Wagens, bei Vollbremsung nach rechts zu\nziehen, schon bekannt war oder hätto bekannt sein müssen.\nDa es sich um ein neues, erst 4 Monato vorher gekauftes\nFahrzeug handelte, wird man zwar, anders als beim Kauf\neines Gobrauchtwagens, nicht zu verlangen brauchen, daß\nder Angeklagto os auf sein Verhalten bei Vollbremsung besonders überprüft hatte. Bei einem fast neuen Kraftfahrzeug wird sich der Fahrer regelmäßig darauf verlassen\ndürfen, daß die für die Verkehrssicherheit grundlegenden\nBremseinrichtungen richtig eingestellt und auch der Beanspruchung einer Vollbremsung gewachsen sind, Anderseits\nwar der Wagen bis zum Unfall nahezu 7 COO km gefahren worden. Den Ausführungen des Gutachters Dr, Essig zufolge\nsoll or auch schon bei niedriger Geschwindigkeit beim\nscharfen Bremsen nach rechts gezogen haben. Es ist daher\nnoch zu prüfen, ob der technisch vorgebildete und tätige\nArgeklagto diese Eigenart des Wagens nicht schon früher\nwahrgenommen hat, wie es naheliegen mag. Dann hätte er,\nsolange der Mangel nicht behoben war, im Verkehr von vornherein entsprechend langsamer fahren müssen.\n\n2. a) In der künftigen Hauptverhandlung wird dio\nStrafkammer, falls sig eine überraschende unterschiedliche Bremskraftwirkung an den heiden Hinterrädern bei\nVollbremsung als Unfallursache nicht ausschließen kann,\n\nvor allem klären müssen, ob ein nüchterner, fahrsicherer\nKraftfahrer bei der Geschwindigkeit von 80 Stdkm eine\nVollbremsung überhaupt hätte vornehmen müssen. Soweit\n\nsich das Urteil schon bisher hierüber äußert, läßt es\nkeinen Rochtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte eine\nungeklärto Verkehrslage mit vielen Menschon dicht an\nbeiden Seiten der Fahrbahn vor sich, außerdem die von\n\ndem Omnibus gebildete Engstelle von 6,50 m und auch noch\nGegenverkehr. Es liegt auf dor Hand, daß er unter diesen\nUmständen, die offenbar leicht und rechtzeitig erkennbar\nwaren, durch Gaswegnehmen und mittleros Bremsen seine\nGeschwindigkeit so beträchtlich hätte ermäßigen müsson\n\nund können, daß er dem Gegenverkehr an der belehten Engstelle vollständig Rechnung tragen konnte (§ 9 Abs. 1 StVO),\nBei geringer Geschwindigkeit reichte die Breite von 6,50 m\nfür ihn unä den Gegenverkehr gleichzeitig aus. Er hätte\ndann dic Verkehrslage schuldhaft zu spät und außerdem\n\nnoch unrichtig beurteilt und aus diesem Grunde die unnötigo Gewaltbremsung vorgenommen.\n\n») Für den Fall, daß eine überraschend unterschiedliche Bremskraftwirkung an den beiden Hinterrädern als\nUnfallursache nicht ausgeschlossen werden kann, wird sich\ndas Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch mit\nsachkundigen Argumenten mit den Berechnungen der Sachverständigen auseinanderscotzen müssen. Naturwissenschaftlich-technische Gedankengänge und Erwägungen eines Sachverständigen können nicht durch Überlegungen des Gerichts\nbeisseitegeschoben werden, die sich lediglich mit der\nGlaubwürdigkeit des Angeklagten befassen; sig können nur\nmit Gründen dcssolben Fachgebicts beurteilt werden, es sei\ndenn, cs käme auf sie nicht an. Auf dio Fahrgeschwindigkeit\n\ndos Angeklagten kommt es jedoch an. Fehlt dem Landgericht\ndie nötige Sachkunde und sollte wiederum die Anhörung eines\nObergutachters beantragt werden, dann wird es nach der Bestimmung des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zu verfahren haben.\n\nAuf die Entscheidung BGHSt 8, 113 wird hingewiesen.\n\nJagusch Flitnor\nzugleich für die\nbeurlaubten Bundesrichter Spiegel\nKrummo und Börtzler.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-28/4-str-277-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-28/4-str-277-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.653081+00:00"}}