{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-28_4_StR_232_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-28","aktenzeichen":"4 StR 232/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 232/64\n\n2173 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nden Kraftfahrer Reinhold\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nSc 2 u:\n\nSC. zevoren ar EEE 1925 in ze.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1964 an der teilgerommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumnme\n\nDr. Flitner\nBörtzlier\nDr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEE in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt w bei der Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n13. Februar 1964 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworlen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung im Strafausspruch.\n\nil. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Lie\nAusführungen der Revision erschöpfen sich insoweit im Vortrag einer eigenen Sachdarstellung und deren Beurteilung.\nDie behauptete Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen ist nicht näher ausgeführt. Den Urteilsfeststellungen\nzufolge hat der Angeklagte gewußt, daß die von ihm als\nZeuge verschwiegenen Zärtlichkeiten als Ehewidrigkeiten\nder Yrau L@WBbeurteilt werden würden. Er hat sich daher\nüber den Umfang seiner Aussagepflicht nicht geirrt.\n\n- 3.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht begründet die Nichtanwendung des\n§ 157 StGB damit, der Angeklagte habe bei richtiger Aussage keine gerichtliche Bestrafung zu befürchten brauchen.\nEs kommt jedoch nicht darauf an, ob die Gefahr der Bestrafung\nbesteht, sondern darauf, ob der Zeuge durch seine Falschaussage dieser vorgestellten Gefahr entgehen will. Deshalb\nnußte die Strafkammer das etwaige Vorliegen einer solchen\nVorstellung bein Angeklagten prüfen. Dieser Pflicht war sie\nnicht durch die Feststellung enthoben, der Angeklagte habe\nalle Zärtlichkeiten zwischen ihm und Frau Ldgp deswegen\nabgestritten, weil er damit rechnete, das Landgericht werde\nin ihnen Eheverfehlungen sehen. Endzweck oder einziges Tatmotiv braucht die Gefahrabwendung nicht zu sein (BGHSt 2,\n379). Die Nöglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB\nbestand auch dann, wenn der Angeklagte die Gefahr seiner\nBestrafung nur irrtümlich angenommen haben sollte (3GESt 8,\n301, 317).\n\nDen Urteilsausführungen ist auch nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte vor seiner Vernehmung vor der\nzivilkammer auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384\nNr. 2 ZPO hingewiesen worden ist. Sollte diese Belehrung\nunterblieben sein und hat der Angeklagte infolgedessen\ngeglaubt, er müsse unter allen Umständen aussagen, 80\nkönnte auch dies den Unrechtsgehalt seiner Tat erheblich\nmindern.\n\n53. Die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs\nerstreckt sich auch auf dessen Nebenfolgen. Sollte in der\nneuen Hauptverbandlung die Vorschrift des § 157 StGB an-\n\ngewendet werden, wird § 161 Abs. 1 StGB zu beachten sein\n(\"nit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158\").\n\nJdagusch Flitner\n\nzugleich für die beurlaubten ER. Krumme und\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-28/4-str-232-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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