{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-21_4_StR_478_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-21","aktenzeichen":"4 StR 478/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ns_542_ 478/64 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ni. den Kaufmann Alois Reinhold K EEED aus |\ngeboren or EEE 1307 in 3 Lothringen,\n\n2. die Hausfrau Elisabeth K eborene 5 ,\naus DB, zevoren am 1934 in .\n\n’\n\nwegen Betruges.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vorn: 29. Januar 1965,\nen der teilgenonwmen haben;\n\nBundesrichter Xrumnme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt vr in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE: :: der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschalt,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Angeklagten Klisabetn ke zei:n\ndas Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts\nKünster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 21. August 1964 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die\nKosten ihres Rechtsnittels.\n\n- 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen B3etrugs in drei Fällen 2\nGefängnisstrafe verurteilt worden. Lie Angeklagte, die\nihefrau des Angeklagten, hat das Landgericht wegen 3ctrugs in zwei Fällen ebenfalls zu Gefängnisstrale verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesotzt,\n\nLie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das\nverfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Kevision des Angeklagten ist begründet, die der Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\n1. bie Verfahrensrüge der Angeklagten Elisabeth\nist nicht im einzelnen ausgeführt und daher unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts\nzu dem gegen sie ergangenen Schuld- und Strafausspruch\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nerkennen,\n\n2. Zu Recht wendet sich der Angeklagte dagegen, daß\ninm auf seinen Antrag in der NHauptverhandlung kein »?flichtverteidiger bestellt worden ist, nachdem der frühere\nüffizialverteidiger von seinen Pflichten entbunden worden\nWAYa\n\nEs kann unerörtert bleiben, ob der Antrag des Angeklagten auf 3eiordnung eines Verteidigers trotz der Vorschrift des § 140 Abs. 1 lür. 3 StPO hätte abgelehnt werden\nüürfen, etwa deshalb, weil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pfiegeanstalt angesichts des\nvom Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten\n\nvertretenen Staräpunkts nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand (vgl. 56HSt 4, 320, 322). Der\nUntersuchungsbefund im schriftlichen Gutachten vom\n\n23. Januar 1964 war immerhin für das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht verbindlich. üin dem Angeklagten bestellter Verteidiger hätte sich auf die Vernehmung des\n\nin der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen durch\nEinsicht in die Akten vorbereiten, in der Hauptverhandlung Fragen an den Sachverständigen stellen und die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nötigenfalls beantragen können, Zu sachgermäßer Erörterung seiner geistigen\nBeschaffenheit ist kaum ein Angeklagter selbst imstande.\n\nJedenfalls war das Landgericht unter diesen Umständen\nnach § 140 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Angeklagten\neinen Verteidiger zu bestellen. Der vom Angeklagten im\nkaftprüfungstermnin vor der Hauptverhandlung erklärte Verwicht auf Jeiordnung eines Verteidigers war rechtlich\nnicht von Selang (BGH 4.8tR:209/63. =.- - - -- = - re:\nvon 5. Juli 1965). Es gibt wohl, abgesehen von der Regelung\nin § 145 5t?0, Fülle, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen werden kann,. ohne daß er durch\neinen anderen ersetzt wird, insbesondere dann, wenn die\nlotvendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt (3GHSt 7, 69, 71). Ein solcher\nfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier -\ndie einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO angeoränet\nworden war und der zuvor zur Abfassung eines schriftlichen\nGutachtens veranlaßte Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen wird, weil dieser seine !leinung auf Grund\nder Hauptverhandlung in einem für die Urteilsfindung\nwesentlichen ?Zunkte ändern kann. In Fällen, in denen\n- wie hier — ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bostellt\n\nBu.\n;\n-5 - ’\n\nworden war, ist überdies für den Angeklagten ein kecht geschaffen, nach Wegfall dieses Verteidigers wiederum durch einen\nvom Gericht bestellten Verteidiger unterstützt zu werden\n\n(BGHSt 7, 69, 71). Ohnehin darf bei Strafkammersachen des\nersten Rechtszuges in der Regel nicht von der 3estellung cines\nVerteidigers abgesehen werden (BGlist 6, 199, 200). Der Verstoß\ngegen § 140 Abs. 2 StPO bildet einen unbedingten Revisionsgrund,\nwenn der Mangel, wie im vorliegenden Falle, einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft\n(BGH5t 15, 306).\n\nSoweit der Angeklagte sich dagegen wendet, daß seinem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Straikammer wegen Bcfangenheit nicht stattgegeben worden sei, erübrigt es sich\nnach dem Vorstehenden, diese Beanstandung zu erörtern.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des 8 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nKrumme Flitner Nayr\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-478-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-478-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.575336+00:00"}}