{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-21_4_StR_249_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-21","aktenzeichen":"4 StR 249/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 036\n\n4._StR_249/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Josef To ;, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 930 ir. EEE\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das\nVerfahren und die Verletzüng sachlichen Rechts. Auf die\nVerfahrensbeschwerde hin muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Gastwirt Din\ndarüber zu vernehmen, daß der Angeklagte in der Nacht\nvom 14. auf den 15. November 1963 bei ihm übernachtet\nhabe und von ihm um ein Uhr geweckt worden sei. Das\nLandgericht hat auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte in dieser Nacht\ngegen ein Uhr\" auf dem Rekener Weg Blaufichtenzweige eingeladen hat. Eo führt aus, auf die hilfsweise beantragte\nBeweiserhebung komme es nicht an, die in das Wissen I\n«ED; gestellten Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden.\n\nDiese Behandlung des Beweisamtrags verletzt § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO.\n\n- 3 -\n\nDie Wahrunterstellung wird dem Sinn des Beweisangebots\ndes Verteidigers des Angeklagten nicht gerecht. Mit der\nBenennung des Zeugen wollte der Verteidiger beweisen, daß\nder Angeklagte Blaufichtenzweige in der Nacht zum 15. Novenber 1963 \"gegen ein Uhr\" auf dem Rekener Weg nicht\neingeladen haben könne, weil er zu dieser Zeit von DD]\nWB erst zeveckt worden ist. Die Aussage des Zeugen\n\nDEE so11te also diejenige des Zeugen RE\n\nwiderlegen.\n\nWollte das Landgericht die Anhörung DEED =: durch\neine Wahrunterstellung ersetzen, so mußte es den Gang der\nDinge so, wie in dem Beweisanerbieten behauptet, ohne\nVorbehalt als wahr unterstellen, also als erwiesen ansehen,\ndaR TB ien Angeklagten in jener Nacht in seiner\nGastwirtschaft um ein Uhr erst gevreckt hat. Bei Wahrunterstellung ist die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in vollem Umfange ohne jede Einengung,\nVerschiebung oder sonstige Änderung als bewiesen anzusehen, ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen.\nWill das Gericht die Beweisbehauptung nicht vorbehaltlos\nals wahr unterstellen, also nicht als erwiesen behandeln,\nso muß es den Beweis erheben (BGHSt 1, 137; Löwe-Rosenberg,\nAnm. 29 c zu § 244 mit Nachweisen; Kleinknecht-Müller,\n\nStPO 1958, Anm. 17 zu § 244 StPO).\n\nDas Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob der\nAngeklagte, wenn er erst um ein Uhr von I] geweckt\nworden ist, dennoch der Fahrer des Wagens gewesen sein\nkann, den der Zeuge REED 'zezen ein Uhr\", also\nmöglicherweise auch etwas später, im Wald beobachtet hat.\nDabei wird die Entfernung und die Zeitangabe Rıiiiiil>:\neine Rollc spielen, es sei denn, die Vernehmung Dei»\nGEB: fällt anders aus.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise noch beantragt, den\nInhaber der Autoraststätte Vggggw als Zeugen darüber zu\nhören, daß der Angeklagte in derselben Nacht um zwei\nUhr zehn Minuten bei ihm angekommen sei. Aus dem Sachverhalt 1äßt sich nicht entnehmen, wie weit die Rekener\nStraße von der Autoraststätte entfernt liegt, und ob die\nUrteilsfeststellungen über das Verhalten des Angeklagten\nin der Nacht zum 15. November 1963 es ausschließen, daß\ner um zwei Uhr zehn Minuten an der Autoraststätte eingetroffen sein kann. Das Landgerickt wird in der neuen\nVerhandlung Gelegenheit haben, sich auch mit diesem Hilfsbeweisamtrag auseinanderzusetzen.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen\nfehl. Das Landgericht wird gegebenenfalls jedoch zu beachten haben, daß bloßes Abholen vorher gestohlener Blaufichtenzweige aus einem Versteck keinen neuen Tatakt mehr\ndarstellen würde.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-249-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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