{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-21_4_StR_243_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-21","aktenzeichen":"4 StR 243/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 243/64\n\n2173 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsuche\n\ngegen\n\nden Hillsarbeiter Manfred KB aus cu. sort\ngeboren an ED 15:9,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Stralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nEr. Flitner\nBörtzler\nDr.ir. Spiegel\n\nals beisitzeude Richter,\nLanägerichtsrat Tr. NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gezen das\nUrteil des Schwurgerichts in Münster\n(Westf.) vom 28. Februar 1964 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 29. Februar 1964\nvollzogene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Nonate übersteigt, auf dic Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nl. Das Schwurgericht hat festgestellt:\n\nAm Abend des 17. März 3 nielt sich der Angeklagte\nzusammen mit dem ihm bekannten Landarbeiter Fe in der\nGaststätte SW in Oi auf, wo sie Bier tranken. Der\nAngeklagte hatte nur noch wenig Geld und gab es vollständig\naus. Weil er weiter trinken wollte, überredete er Fon:\nmit ihm zur Gaststätte Vie zu gehen. Schon beim Verlassen der Gaststätte Bw, kurz vor 21 Uhr, war er entschlossen, sich das zum Weitertrinken nötige Geld von\nYGB ertorderlichenfalls mit Gewalt zu verschaffen.\nObwohl beide die Gaststätte Ve leicht und ohne Zeitverlust über ausgebaute Straßen hätten erreichen können,\nscnlug der Angeklagte die Richtung auf einen einsamen,\n&unklen, unbefestigten und aufgeweichten fFeläweg ein. ber\nreldweg hat Gefälle. Neben ihm verläuft ein Graben, in dem\n\n- 3.\n\nan diesem Abend Wasser floß, was der Angeklagte nient\nwußte.\n\nAuf dem Feldweg versuchte der Angeklagte zunächst\nergebrislos, FW zur Hergabe von Geld zu bewegen,\nDenn entschloS er sich, Gewalt anzuwenden. Er faßte\nEB a: NManteikragen, schüttelte ihn und erklärte\nwütend, er wolle Geld haben. Als sich FB enrte,\nschlug der Angeklagte mit den Fäusten auf ihn ein. Als er\nauch so nicht zum Erfolg kan, entschloß er sich, frieling\nzu töten, um ihn durchsuchen und ihn sein Geld wegnehmen\nzu können, Er würgte ihn 7 bie 8 Sekunden, so daß \">\nbewußtlos zu Boden stürzte. Jetzt nahm der Angeklagte einen\nSchraubenzicher mit einer 9,5 cm langen Klinge. bamit stach\ner TE ir Wötungsabsicht mit aller Kraft gezielt in\ndie linke Gesichtshälfte. Lie Klinge drang von der linken\nHalsseite durch die Kaumuskulatur und die linke überkieierhöhle in die linke Augenhöhle; sie verletzte das Siebbein\nund die Hirnrinde.\n\nAls der Angeklagte den Schraubenzieher wieder herausg, bemerkte er Blut an seinen Händen. Er war jetzt der\nNeinung, TE, der Bcewußtlos war, könne infolge der\nVerletzung verbluten. Er zog nunmehr den tief bewußtlosen\n‘m in sen Graben, lie£ ihn dort liegen und eilte\nzur Bundesstraße, Jetzt wollte er den Tod res richt\nmehr; er wollte vielmehr Hilfe herbeinolen. Auf der Bundesstraße hielt er den Kraftfahrer Hgge auf, erklärte diesen,\ner habe \"einen ermordet\", zeigte auf den Feldweg und bat\nHB, die Folizei herbeizurufen. Als die Polizeibeamten\nam Tatort eintraien, war Gi ertrunken. An ihm, der\ndie Grabensohle völlig auslüllte, hatte sich das fließende\nwasser aufgestaut, so daß es über sein Gesicht floß.\n\n2. Las Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes\nschuldig befunden; er habe FW zetötet, um einen Raub\nausführen zu können. Unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nhat es ihn zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen shrenrechte auf 8 Jahre aberkannt.\n\n3. Lie lievision des Angeklagten beanstandet das Ver-Iahren und rüst Verletzung sachlichen Rechts.\n\nTas Rechtsmittel kann keinen ürfolg haben.\n\nIle\n\n1. Die Revision macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht den gegen den Berichterstatter gerichteten Ablehnungs\nantrag abgelehnt. Damit hat es folgende Bewandtnis:\n\nWährend der Vernehlmung des Angeklagten zur Sache hielt\nder andere Beisitzer ihm vor, wegen des mehrfachen Wechsels\nseiner Einlassung könne man den Eindruck haben, daß er\netvas zu verschweigen habe. Ler Angeklagte erwiderte, er\nhabe nichts zu verbergen. Larauf äußerte der Zerichterstatter: \"Loch\". Die Revision trägt nun vor, daraufhin\nhabe der Verteidiger sofort gefragt: \"Wieso äoch ?\". Der\nBerichterstatter habe dann eine krklärung abgeben wollen,\nder Verteidiger habe jedoch um eine Pause gebeten, die vom\nVorsitzenden auch sofort bewilligt worden sei. Sogleich\ndanach habe er namens des Angeklagten den Berichterstatter\nwegen Besorgnis der Befangerheit abgelehnt. Dieser Antrag\nist mit der Begründung abgelehnt worden, die Außerung des\nalchters habe in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen\nsei, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm\nbekannten Umstände kein begründetes Niötrauen gegen die\nUnpartceilichkeit des Richters erwecken können. Säntliche\nAußerungen der Richter hätten nur bezweckt, den Angeklagten\n\n- 5 -\n\nzu einer verständlichen Erklärung für den wiederholten Wechsel\nseiner irüheren Einlassungen zu veranlassen.\n\nLieses Verfahren 1st rechtlich nicht zu beanstanden. Es\nwar sachgerecht und entsprach der wohlverständenen Interesse\ndes Angeklagten, daß dieser, wenn er sich mehrfach völlig\nwidersprüchlich zur Sache äußerte und [rüher geäußert hatte,\nvon dem Gericht, besonders von dem Berichterstatter, auf die\nBedenken ninrgeviiesen wurde, die sich aus einen sclcher Verhalten für seine Glaubwürdigkeit ergeben konnten. Es kommt\nhinzu, daß der Richter glaubhaft angegeben hat, dab \"Goch\"\nnur das erste Wort eines entsprechenden Vorhalts hatte rein\nsollen, der die denkbaren Zweifel erläutern sollte. Der\nSitzungsniedäcrsckrift zufolge hat er diese Erläuterung auch\ngegeben. Das kann jedoch auf sich beruhen. Die kevision trägt\nnämlich vor, der Verteläiger habe sofort nach diesem wort\ngefragt: \"üleso doch ?\";, er habe, obwohl nunmehr der Bericnterstatter die gewünschte Erläuterung geben wollte, sofort\neine Pause erwirkt. Wenn bei dieser Sacnlage ein Zweifel an\nder Unparteilichkeit des Richters bei dem Angeklagten entstanden sein sollte, dann richt wegen des dann nicht näher\nerläuterten \"doch\", denn dies lie£ für sich allein noch keine\nsolchen Zweifel zu, sondern eher wegen der zu Taschen ÜUnterbrechung durch Gen Verteidiger, der den Richter nicht mehr\nhätto zu wort kommen lassen. Es ist aber wesertlich, daß\ndie ssenschen einander ausreden lassen, bevor sie Schlüsse\nauf die Meinung des anderen ziehen. Ist der Berichterstatter\njedoch dazu gekommen, seinen Vorhalt im ganzen zu äußern,\ndann hat er mit Rücksicht auf die zanlreichen früheren,\neinander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen des\nAngeklagten nur seiner Pflicht genügt, den Sachverhalt zu\nermitteln. Auf Voreingenommenheit deutete dieser notwendige\nVorhalt nicht hin,\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind oifensicntlich unbegrünaet,\n\n3, Die umlangreichen Urteilsfeststellungen sind, auch\nsovreit sie Nebenpunkte betreffen, frei von Wwidersprüchen;\nsie ver„.toßen nicht gegen Denkgesetze und verletzen nicht\ndie allgem»ine Erfshrung. Las Schwurgericht hat auch nicht\nder Grunssatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß; es hatte keine Zweifel mehr,\ndaß sich der Sachverhalt s0, wie festgestellt, zugetragen\nhat und daß der Angeklagte rw töten wollte.\n\nInsbesondere steht es nicht zu dem vom Schwurgericht\nfestgestellten Tötungsvorsatz des Angeklagten in unvereinbaren Gegensatz, daß er FW. nachsen er ihr bewußtlos\nund schwerverletzt in den Graben gezogen hatte, nicht mehr\ntöten, sondern retten wollte. Ein Täter, der sein Opfer in\nTötungs- und Kaul.aosicht niedergeschlagen und schwer verlelzgt hat, kanrnı anderen Sinnes werden, sobald er sieht, was\ner angerichtet hat.\n\n4. ber Angeklagte hat Ps Tod äurch seine vorsützlichen, auf Tötung gerichteten Handlungen verursacht.\n£r hat ihn ın Tötungsabsicht bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt\nuna ebenfalls in Tötungsabsicht durch den Stich in den Kopf\nschwer verletzt. An den weiteren Folgen dieser Handlungen\nist WW g:storben. Lie vorsätzlichen Einwirkungen\ndurch den Angexlagten können nicht weggedacht werden, ohne\ndaß der Tod IB: entiiele. Hätte ihn der Angeklagte\nnicht in diesen Zustard gebrecht, dann nätte er ihn nicht,\nbewußtlos und bewegungsunfähig, in den Graben ziehen und\ndort liegen lassen können; Frieling würde dann nicht ertrunken sein.\n\n212\n\n\"Rechtlich ist es ohne Bedeutung, daß der Angeklaste\nnicht gewußt oder sich vorgestellt hat, daß in dem Graben\nWasser Zloß und TlBb ertrinken könne. Der !latvorsatz\nbraucht nicat die letzten Einzelheiten des Tatablaufs zu\numfassen. Abweichungen gegsnüber dem Verlauf, den sich der\nTäter bei Vornahme der Tathenädlungen vorgestellt hat,\nschließe: den Vorsatz dann nicht aus, wenn sie sich noch\ninnerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Erfahrung Voraussehbaren halten unä keine andere Bewertung der lat rechtfertigen (B6HSt 7, 325, 329). Dem angelochteten Urteil zufolge hat der Angeklagte, als er TED in Graben liegen\nlied, sich vorgestellt, Yol> könne hilflos verbluten.\n\nOb nun der Tod durch Versagen des Kreislaufs infolge Verblutens eintrat oder dadurch, daß Elut durch den und in die\nAtemwege eindrang und zum Ersticken führte oder daß in dem\nGraben vorhandenes Wasser das Ertrinken herbeiführte, das\nrechtfertigt keine verschiedene Beurteilung. Selbst wenn\n\nder Täter sein in Tötungsabsicht verletztes und bewußtloses\nOpfer schon für tot hält und hierauf, um die vermeintliche\nLeiche zu verbergen, ins Wasser wirft, wo es ertrinkt, wenn\nalso der Täter bei dieser letzten Handlung ger nicht mehr\nde:. Tötungyvorsatz heben kann, hatder Bundesgerichtshof\nvollendete vorsätzliche Tötung angenommen (BGH bei Lallinger\nNDR 1952, 16; BGHSt 14, 195). Er ist dabei der Kechtsmeinung\ndes Neichsgerichts gefolgt (RGSt 67, 258; abweichend allerdings RGSt 70, 257), die auch der Überste Gerichtshof für\ndie Sritische Zone übernonien hatte (0OGHSt 1, 74; 2, 285).\n\n5. Ohne Rechtsirrtun hat das Schwurgericht den Ange-Klagten wegen Nordes verurteilt, weil er Fi zstötet\nhat, um eine andere Straftat, nämlicn einen Raub, zu ermöglichen. Daß die Tütung und der Raub im Verhältnis der Tat-\n\neinheit gestanden naben würden, ist ohne Bedeutung\n\n(BGH LM Nr. 10 zu § 211 StGB; BGäSt 7, 325, 327). Der\neinmal eriüllte Tatbestand äes Mordes wird auch nicht\ndavon berührt, daß dem Angeklagten rechtsfehlerfrei hinsicntiich des versuchten Raubes der Strafaufhebungsgrund\ndes freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 $tG5) zugute\ngehalten worden ist.\n\nö. Der Hinweis der kevision auf die Jntscheidung\ndes Bundesgerichtshofs BGHSt 17, 259 geht fehl. Als\nder Angeklagte die vorsätzlichen, zum Tod Yips\nführenden Handlungen durchführte, war dem angefochtenen\nUrteil zufolge seine strafrechtliche Verantwortlichkeit\nnicht ausgeschlossen. Lie in jenen Urteil behandelten\nGesichtspunkte kommen daher hier nicht in Betracht.\n\n7. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu bemängeln. Insbesondere ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß sich der Angeklagte\ndurch erheblichen Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt hat, obwohl\ner wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigt und deswegen auch schon bestraft werden\nmußte, Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB zu Gebote stehenden\n\n-9I-\n\nStrafrahznens ist deu Schwurgericht kein Rechts- oder ärmessensfehler unterlaufen.\n\nJagusch Krunme „.litner\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-243-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-243-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.520907+00:00"}}