{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-21_4_StR_228_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-21","aktenzeichen":"4 StR 228/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_228/64\n\n2173 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schankwirt Walter K aus HB geboren\nom EEE 1957 ın DEE:\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrunme\n\nDr. Flitner\nBörtzler\nDr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ÜEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAufl’ die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hagen vom\n25. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n|\n\nDie Revision les wegen kupplerischer und ausbeuterischer\nZuhälterei bestraften Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,\n\nl. Die Darlegungen des Lardgerichts zur Verurteilung des\nAngeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere stent der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen, daß Sieglinde Kb Geldbetrüge, die sie als Lirne\nerworben hatte, dem Angeklagten nicht zum eigenen Verbrauch,\nsondern zur Ansammlung für die Begründung einer gemeinsamen\nExistenz ausgehändigt, der Angeklagte aber das Geld für sich\nverbraucht hat (RGSt 41, 340, 341). Die kevision erschöpft\nsich in Angriffen auf die Feststellungen des angefochtenen\nUrteils. Diese angriffe sind unzulässig. bie Beweiswürdigung\ndes Landgerichts ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze\nund kErfahrungsregeln.\n\n2o Zur Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei\nreichen die Urteilsfeststellungen nicht aus. Das Landgericht sieht sie darin, daß der Angeklagte Sieglinde\nKOEB, bevor sie der gewerbsmäßigen Unzucht nachging,\nim Bochumer Lirnenviertel ein Zimmer besorgt hat, damit\nsie dort gewerbsnäßiger Unzucht nachgehe. Nach § 181 a\nAbs. 1 StGB ist der die Unzucht fördernde Mann aber\nnur dann strafbar, wenn die Frau zur Zeit der kupplerischen\nHandlung schon gewerbsmäßige Unzucht treibt, nicht dagegen, wenn sie durch die kupplerische Handlung erst\nzur Unzucht gebracht werden soll (BGHSt 6, 98, 99, 100;\nR6St 41, 340, 345).\n\nLäßt sich ferner nicht erweisen, daß Sieglinde\nKB schon gewerbsmäßige Unzucht getrieben hatte,\nals der Angeklagte sie und ihre Koffer später mit\nseinem Wagen von Hagen nach Bochunr. wieder ins Bordell\nbeförderte, wo sie sich zuvor scaon drei Tage aufgehalten hatte, so würde auch dieses Verhalten des Angeklagten nicht unter § 181 a StGB fallen, sondern\n\nauch insoweit nur eine Verurteilung wegen Kuppelei\n(§ 180 Abs. 1 StGB) in Betracht kommen.\n\nJagusch ‘. Flitner\n\nzugleich für die beurlaubten BR. Krumme und\nBörtzler .: „Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-228-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-228-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.503205+00:00"}}