{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-21_4_StR_179_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-21","aktenzeichen":"4 StR 179/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 034\n\n4 StR _ 179/64 \\\n\nIn Namen des v Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden £raltfahrer Helmut FT Emmy aus : MED »\ngeboren an ED 1935 ir CME ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ur. Jagusch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt wir der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei üer Urteilsverkündune.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnt:\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 27. Februar 1964 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan u nn et a rn a an m He a\n\nDie Revision des Angeklagten ist darauf beschränkt, daß\ndas Landgericht nicht geprüft habe, \"inwieweit die außergerichtlichen Kosten des Angeklagten FÜR dcr Sstaatskasse\nzu überbürden seien\".\n\nLas Rechtsmittel kenn keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat zwar ausgeführt, die dem Angeklagten\nBB 215 Fahrzeughalter vorgewortene fahrlässige Tötung sei\nnicht zu beweisen\", weil nicht festgestellt werden könne,\ndaß Frau Bw richt angefahren worden wäre, wenn sich die\nReifen in verkehrssicheren Zustand befunden hätten. Das Verschulden des Mitangeklagten ven FW hat das Landgericht\nindes allein darin gefunden, daß er mit dem Kraftwagen des\nAngeklagten Fggwin verkehrswidriger Weise zum Überholen\neines vorausfahrenden Kkraftwagens angesetzt hatte. Bei den\nhierwegen nötig gewordenen Versuch, das iberholen abzubrechen,\nhätten dann die käaer infolge des starken Bremsens blockiert.\nDer Wagen sei deher «icht mehr lenkbar gewesen und sei deswegen auf den Gehweg geraten, wo er denn Frau Bw erfaßt\nhabe, Sei blockierten Rädern rutsche das Fahrzeug auch mit\nverkehrssicheren Reifen.\n\n- 3 -\n\nGegen diesen letzten Satz bestehen keine rechtlichen\nBedenken. bann besteht aber auch kein begründeter Verdacht\nmehr, daß der Unfall durch den mangelhaften Zustand der\nReifen, weswegen allein den Angeklagten Fe eine Mitverantwortung für den Tod der Frau BB treffen könnte, verursacht worden ist.\n\nGleichwohl konnte das Landgericht die notwendigen Auslagen des Angeklagten Ww der Staatskasse nicht gemäß\nS 467 Abs. 2 StPO auferlegen. Das ergibt sich allerdings\nnicht schon daraus, daß das Landgericht das Verfahren wegen\nÜbertretung der $£ 7 Abs. 1 StVO, 31 Abs, 2 StV20, 21 StVG,\ndie mit der dem Angeklagten zur Last gelegten fahrlässigen\nTötung tateinheitlich zusammentrafen, wegen Verjährung eingestellt hat. Wegen dieser Übertretungen hätte das Hauptverfahren überhaupt nicht mehr eröffnet werden können. Denn\nschon bei der Abfassung der Anklageschrift am 17.Januar 1963\nwar die Strafverfolgung der am 14. Oktober 1962 begangenen\nÜbertretungen verjährt.\n\nJedoch ist der Anspruch des Angeklagten auf Erstattung\nseiner notwendigen Auslagen durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nbetreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen, der in den Fällen des § 467\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechend gilt. Danach besteht kein\nAnspruch auf Auslagenerstattung, wenn der Angeklagte die\nEinleitung und Lurchführung des Strafveriahrens durch grobe\nFahrlässigkeit v-: senuldet hat. (ieser Fall ist hier gegeben.\n\nOB muliste als Halter des Kraltwagens bei auch nur\ngeringer Sorgislt srkennen, daß die Hinterreifen völlig abgefahren, also nicnt mehr verkehrssicher waren. Er nat somit\ndie Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, 31 Abs. 2 StVZO,\n21 StVG grob fahrlässig übertreten.\n\nEs lag nahe, daß der Verkehrsunfall, der den Tod der Frau\nSW zur Yolge hatte, auf den mangelhaften Zustand der Reifen\nzurückzuführen sein konnte. Nur durch eine Hauptverhandlung\nkonnte der Hergang des Unfalls, der sich auf regennasser Straße\nbei hoher Geschwindigkeit ereignete, zuverlässig geklärt werden.\nAnklageschrift und sröffnungsbeschluß sind demgemäß davon ausgegangen, daß es dadurch zu dem Unfall gekommen ist, daß\nvan Rüschen mit gerade wegen des schlechten Zustandes der\nReifen zu noher Geschwindigkeit fuhr. Durch eine strafbare,\ngrob fahrlässig begangene Handlung hat also WB die kKinleitung des Strafverfahrens auch gegen sich selbst veranlaßt.\n\nDie Übernahme seiner Auslagen auf die Staatskasse ist daher\nnach § 467 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1 des Untersuchungshaft-Entschädigungsgesetzes ausgeschlossen. Für eine Ermessensentscheidung des Landgerichts ist kein Raum. Die Revision muß\ndaher verworfen werden.\n\nJagusch Krumme Flitner\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-21/4-str-179-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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