{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-19_4_StR_155_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-19","aktenzeichen":"4 StR 155/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Samnlung: Ja\n\nStGB §§ 142, 29\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine\nHaftstrafe sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Samnlung: Ja\n\nStGB §§ 142, 29\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine\nHaftstrafe sein.\n\nBGH,Beschl.v. 19. August 1964 4 StR 155/64 AG Frankfurt\nOLG Frankfurt\n\n4_StR 155/64\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Wilhelm HB zus ED\nGERD, zeborer 2 u 192: :r : GET »\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofis am 19. August 1964\nnach Arlhörung des Generalbundesan«salts\nbeschlossen:\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen\nVerkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe\nkann auch eine Haftstrafe sein.\n\nnn\n\nLas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht zu Gelästrafe, hilisweise für je 40 DH zu\neinem Tag Gefängnis verurteilt.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hält die BKevision insoweit für begründet, als aus dem angefochtenen\nUrteil nicht hervorgeht, ob der Amtsrichter geprüft hat,\ndab die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB\nGefängnis oder Haft sein könne... Das Oberlandesgericht\nmöchte daher das angefochtene Urteil insoweit aufheben,\nsieht sich daran aber äurch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1958 (JMBl ERW 1959,\n71) gehindert. Dieses vertritt die Meinung, daß bei Uniallflucht die £rsatzfreiheitsstrafe Gefängnis sein müsse,\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässie.\n\nLer Senat stimmt der Ansicht des vorlegenden Überiandesgerichts zu, weil überwiegende Gründe für sie sprechen\n(ebenso Schleswig Verk.Mitt. 1962, 69, Schönke-Schröder IT ı\nzu § 29 StGB, Schwarz-Lreher 2 C zu § 29 StGB, Floegel-Hartung\n14, Auil. Anm. 13 zu § 142 StGB, H.%. Scamidt JR 1961,336).\n\n8 29 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht an sich nur bei Übertretungen Haft als äörsatzfreiheitsstrafe vor. § 29 Abs. 1\nSatz 2 StGB gestattet aber, daß auch bei Vergehen die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden darf, wenn Geldstrafe\nallein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.\n\nDus Oberlaundesgericht Lüsseldorf sieht die Regelung in\n§ 29 Abo. 1 Satz .2 StGB als Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 an.\nEs entnimmt hieraus, duß das Gesetz Haft als krsatzfreiheitsstrafe nur bei solchen Vergehen zulasse, bei denen\nschon die Fassung der Strafendrohung zum Ausdruck bringt,\n\"daß ilır Unrechtsgehalt allgemein dem einer Üibertretung\nangenähert sei oder daß dies im konkreten Fall möglich\nsein könne\". Bei der Verkehrsunfallflucht sei die dritte\nAlternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB (\"Geldstraie wahlweise neben Haft angedroht\") nicht anwendbar. benn die\nReihenfolge der in § 142 StGB zur Wahl gestellten Strafarten (Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Haft und Geldstrafe oder eine dieser Strafen) zeige, daß der Gesetzgeber Giese Straftat in allen Erscheinungsformen als \"vollwertiges Vergehen\" ansche und demnach auf sie die Regel\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 StGB angewendet wissen wolle.\n\nDar; kann der Senat nicht beitreten.\n\nZuar trifft es zu, daß § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB die Ausnahme von der in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Kegel darstellt. Da gemäß § 142 StGB aber Gelästrafe auch wahlweise\nneben Heft verhängt werden dari, liegt die Voraussetzung\nfür die Anwendbarkeit der dritten Alternative des 5 29\nibs. 1 Satz 2 StGB ohne die Einschränkung der zweiten\nAlternative (Geldstrafe an erster Stelle) vor, obwohl\n\n§ 142 StGB an sich wahlweise auch Gefängnis androht. ler\nWortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB legt die Auslegung\nnicht nahe, mit den Worten \"wahlweise neben Haft\" sei nur\nder Fall gemeint, daß neben der Gelästrafe ausschließlich\nauf Haftstrafe erkannt werden dürfe. Wenn in der dritten\nAlternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auch von wahlweiser Gefängnisstrefe die Rede ist, so kann sich dies äanit erklären, daß es beim Inkrafttreten des § 29 in Strafgesetzbuch noch keine Bestimsung gab, in der, wie im später\ngeschatfienen § 142, Gefängnis, Haft oder Gelastrafe in\ndieser keiheniolge vorgesehen waren (dazu Ulshnausen, Konn.\nzum StGB 1927, N. 11 zu § 29),\n\nline Strattat gegen § 142 StCB bleibt im übrigen auch\ndann ein Vergehen, wenn sie nur mit Geldstrafe geahnäst\nund dieses nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB in Haft umgewandelt.\nwird (BGHSt 2, 181, 183; 3, 47, 45). Lie Unfallflucht kann\njedoch sehr verschiedenen Unrechtsgehalt haben, wie der\nvorliegende Fall zeigt, der sicherlich ein geringes Vergehen darstellt, Dem trägt die abgestufte Strafdronung im\n§ 142 StGB Kechnung. Der Gesetzgeber bringt mit ihr zum\nAusdruck, daß der Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen\nden einer Übertretung nahekommen könne. Bei gerechtfertigter Geldstrafe wird dies nicht selten zutreffen. Laß dann\nals krsatzfreineitsstrafe für eine Geldstrafe auch Haft in\nBetracht <ormen kann, ist belriedigend.\n\n-4-\n\njtält der Richter Gelästrafe für susreichend, so\nspricht auch das praktische Bedürfnis dafür, ihm bei\nseringer Schuld die Befugnis zu geben, als Ersatzfreiheitsstrafe auf Haft zu erkennen. Er Kann dann auch\ndurch die Wahl der milderen Ersatzfreiheitsstrafe die\nTat als minder schwerwiegenä kennzeichnen und zugleich\ndem Umstand angemessen Rechnung tragen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe keine Zwangsmaßregel ist, die die Zahlung\nder Geldstrafe bevirken soll, sondern ebenfalls Strafe,\ndie dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des äters\nentsprechen muß (OLG Köln Ndüw 1957, 1727; Schönke-Schröder I\nzu § 29 StGB; Mittelbach Kt 1957, 1138).\n\n“\n\nverhängt der Richter Haft und Geldstrafe nebeneinander,\nso müßte er nach der vom Oberlandesgericht Lüsseldorf\nvertretenen Deinung als Ersatzfreiheitsstrafe rür die\nVelästrafe trotziem Gefängnis festsetzen. Das widerspruche dem wesentlichen Grundsatz, daß ein und dieselbe\nStraftat nicht sinnvoll mit verschiedenartigen Freiheitsstrafen geanndet werden kann, auch nicht im wege der äkrsatzfreihneitsstrafe (vgl. § 55 Abs. 2 letzter Satz E 1962).\nDas iut auch in der Eechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nschon zum Ausdruck gekormen. Ist rämlich nach dem Gesetz,\ndas die cschwerste Strafe androht, auf Zuchtnaus zu erkennen, so muß mit Rücksicht auf § 29 Abs. 1 StGB die\nzrsatzfreiheitsstrafe für die nach dem milderen Gesetz\nauszusprechende Geldstrafe ebenfalls Zuchthaus sein\n(EGHSt 3, 40). Dem entspricht es, daß bei Verhängung\nvon Haft- und Geldstrafe auf Haft als Ersatzfreiheitsstrafuo Tür die Geldstrafe erkannt werden muß. Ist nur\nGeldstrafe verhängt worden, so muß freilich auf beides\nerkennt werden können.\n\nDie vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Ansicht\nwürde auch dazu führen, daß der nur mit Gelüstrate belegte\njäter bei Uneinbringlichkeit schlechter stünde, als ven\ngegen ihn von vornherein deshalb Haft verhängt worden wäre,\n\nweil eine Geldstrafe den Strafzweck nicht eriüllen wirde.\n\nDie Entscheidung entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.\n\nJagusch Flitner\n\nzugleich für die beurlaubten BR. Krumme und Spiegel\nBörteler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-19/4-str-155-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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