{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-14_4_StR_263_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-14","aktenzeichen":"4 StR 263/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kohlenhändler Walter r EEE zus : ie\nGB sort geboren m ED 932,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzlor\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanvelt EEE dei dor Urteilsverkündung\nals Vortreter dor Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Essen vom 25. Februar 1964 mit\näen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und EIntscheiäung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründos\n\nDer Angeklagte ist wegen \"fortgesetzten fahrlässigen\nFalscheides\" zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts\nrügt, führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO),\n\n2. Die Sachrüge ist begründet.\n\na) Der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise ist\nbisher nicht einwandfrei begründet. Den Urteilsausführungen\nzufolge ist es möglich, daß der Angeklagte in der fraglichen Nacht tatsächlich eins ihm fremde Frau mit nach\nGelsenkirchen genommen hat. Auch sei ihm nicht zu widerlegen, daß er nach mehreren Unterredungen mit don Ehcleuten EM überzeugt war, die von ihm mitgenommene Frau\nsei Frau ID zcwesen und dic Fehrt habe am 20. April 1961\nstattgefunden.\n\nb) Die Begründung der Strafkammer, es sei \"nach dor\nLebenserfahrung ausgeschlossen\", daß der Angeklagte in\n\nder nach Ansicht der Strafkammer ganz unauffällig wirkenden\n\nFrau EWw nit Sicherheit die von ihm damals nachts mitgenommene Frau habe wiedererkennen können, ist nicht haltbar, Für ein solches Wiedererkennen, falls es hier darauf\nankommt, hat jeder seine eigenen Maßstäbe und Anzeichen,\ndic kein Gericht nachprüfen und vor allem nicht durch\nseino eigene Meinung ersetzen darf. Das Landgericht verkennt, daß es nicht Auffälligkeiten sein müssen, an denen\nman jemanden wiedererkennt. Ob ein Mensch für den anderen\nTräger besonderer Kennzeichen ist, ob er ihm in seinen\ninneren oder äußeren Erscheinungsbild Eindrücke vermittelt, für die vielleicht gerade der andere empfänglich\nist, hängt ausschließlich von dessen eigenen Empfindungen\nund Maßstäben ab. Diese sind dem äußeren Beurteiler oft\nnicht zugänglich, wie keiner näheren Begründung bedarf.\nDeshalb wird es vielfach nicht möglich sein, ein behauptetes Erinnerungsbild mit rationalen Gründen zu widerlegen. Jedenfalls kann dies nicht mit den eigenen, ebenfalls durchaus subjektiven Ansichten des Gerichts geschehen. Wird ein solches Erinnerungsbild, das auch auf\nSelbsttäuschung, die dem Erinnernden unbemerkt bleibt,\nberuhen kann, nun noch, wie hier, durch die festgestellte\nRedegewandtheit des Ehemennes EEE zefestigt, dann kann\neo bei dem, der sich zu erinnern meint, die Bedeutung\nsiner Gewißheit annehmen, die jedenfalls nicht mit den\n\nvom Lendgericht angeführten Gründen als fahrlässig erlangt\nnachgewiesen werden kann.\n\nIm übrigen handelt nur derjenige fahrlässig, der\ndiejenige Sorgfalt, zu der er nach seinen Fähigkeiten und\n\nKenntnissen verpflichtet und imstande ist, nicht aufbringt.\nAuch dies hat das Landgericht verkannt. Davon mußte es bei\nseinen Überlegungen jedoch ausgehen. Wio der Angeklagte\ninsoweit beschaffen ist, ob er genügend Kritikfähigkeit\nbesitzt, die einen Irrtum hätte ausschließen müssen, damit\nbefaßt sich die Strafkammer bisher überhaupt nicht. Hat\nder Angeklagto so sorgfältig nachgeforscht, wie es ihm\n\nbei seinen Fähigkeiten möglich war, so durfte er sein dann\nerlangtes Erinnorungsbild, das auch das Ergebnis einer\nnicht bemerkten Verwechslung zweier ähnlicher Frauen sein\nkonnte, als Zeuge wiedergeben, ohne näher anzuführen, wie\ner zu diesom Bild gekommen war,\n\nc) Ist der Angeklagte irrigerweiso, aber nicht vorwerfbar, fest davon überzeugt gewesen, daß Frau Ti»\ndio demals von ihm mitgenommeno Frau war, so brauchte es\nauch nicht fahrlässig zu sein, wenn er dann nicht weiter\nnach dem Zulassungstag des Fiat geforscht hat. Zwar hing\nder Zeitpunkt der Fahrt eng mit der Zulassung des Fiat\nzusanmen. Aber auch insoweit war es nicht \"nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen\", daß sich der Angeklagte an den\nTag zu erinnern glaubte. Denn dann hatte er in seiner,\nwenn auch ohne Fehrlässigkeit unrichtigen, Erinnerung\neinen Anhaltspunkt an jene Nacht, der ihm auch den Zeitpunkt als geviß erscheinen lassen konnte. Dic Strafkammer\nvermißt hier einon weiteren Anhaltspunkt, der dem Angeklagten bei seiner Erinnerung hätte zu Hilfe kommen können,\nübersieht hierbei aber, daß der Angeklagte ihn durch die\nUnterhaltung mit den Eheleuten Es sevonnen haben kann,\ndic ihm erklärt hatten, die fraglicho Fahrt habe am\n20. April 1961 stattgefunden. Den Urteilsfeststellungen\nzufolge int es dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er\nauch insoweit den Eheleuten EM zeslaunt hat.\n\n3. Die Strafkammer hat entgegen BGHSt 5, 371, 376\nFortsetzungszusaumenhang zwischen mehreren fahrlässigen\nHandlungen angenommen. Das ist jedoch rechtlich unzulässig.\n\nJagusch Flitner\n\nzugleich für die beurlaubten Bundesrichter\n\nKrumme und Börtzler. Spiogel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/4-str-263-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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