{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-14_4_StR_262_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-14","aktenzeichen":"4 StR 262/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 _StR_262/64 2173 028\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Georg ı EB zu: ve zeboren\nan > 1955 ir : GER,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesriehter Börtzler\nBundesrichter ILr.[Lr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ein\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen von\n13. März 1964 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nLie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1 RE nr aan it Dan mern en ern en da u\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung verurteilt.\n\nEs hat festgestellt;\n\nDer Angeklagte befuhr mit seinem Kraftwagen am 15. September 1963 gegen 22.30 Uhr die Bommerholzer Straße in\nRichtung Witten. Nach einer Kurve verläuft die Straße bis\nzu der links außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden Gaststätte Arosa auf 450 m gerade. Bei dieser Gaststätte hat die hier 7,30 m breite Fahrbahn auf beiden\nSeiten je 2 m breite Randstreifen. Obwohl kein Gegenverkehr herrschte und die Straße nicht hinreichend beleuchtet\nwar, fuhr der Angeklagte bei 71 bis 72 km/st mit Abblendlicht,\n\nWährend der Angeklagte herankam, stand auf dem linken\nKandstreifen die 72-jährige Rentnerin SW, eine rüstige\nund gesunde Frau, \"deren Gehweise weder ihr Alter noch\nirgendwelche Auffälligkeiten erkennen ließ\". Sie wollte zu\n\nder gegenüberliegenden Omnibushaltestelle gehen. Der Angeklagte bemerkte frau Se in seinem Abblendlicht erstmals \"- er meint aus einer Entfernung von etwa 30 bis 5m -\nplötzlich vor sich auf der Fahrbahn\". Er bremste sofort,\nerfaßte aber Frau Si noch mit dem rechten Vorderteil\nseines Wagens, als sie sich schon 2,40 m vom rechten Fahrbahnrad entfernt befand. Frau Se wurde tödlich verletzt.\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte hätte, wenn er\ndas Fernlicht eingeschaltet gehabt hätte, den Tod der Frau\nSCHE nit Sicherheit vermeiden können. Er hätte sie dann\nnämlich noch durch Hupen mit Erfolg warnen können:\n\nDie Sachrüge der Revision des Angeklagten muß Erfolg\nhaben.\n\n1. Der Angeklagte hätte sich auf zweierlei Art verkehrsgerecht verhalten können: Er hätte seine l’ahrgeschwindigkeit der Reichweite seines Abblendlichts anpassen\nkönnen, so daß er innerhalb des beleuchteten Teils der\nFahrbahn hätte anhalten können (BGHSt 16, 145; BGH VRS 12,\n46; 18, 125; 25, 51). Dann hätte er, sobald er die Fußeängerin den Randstreifen verlassen und über die rahrbahn\ngehen sah, durch Bremsen allein oder durch Bremsen unter\nAusweichen nach links auf dem letzten Teil der Börensstrecke\ndas Überfahren vermeiden können. Andererseits wäre die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten von 71 bis 72 km/st nicht\nzu beanstanden gewesen, wenn er das Fernlicht benutzt hätte,\nAuch dann würde er sich zunächst verkehrsgerecht verhalten\nhaben.\n\nWelche dieser beiden Arten verkehrsgerechten Verhaltens\nder Angeklagte wählen wollte, stand ihm frei. Wenn er bei\n\nder zweiten Art (Fahren mit 71 bis 72 km/st bei Fernlicht),\ndie das Landgericht allein untersucht hat, den Unfall nicht\nmit Sicherheit hätte vermeiden können, dann war seine\nfalsche Fahrweise für den Unfall nicht ursächlich,\n\n2, Das Landgericht führt aus, die Fußgängerin habe für\ndie 4,90 m vom linken Fahrbahnrand bis zur Anstoßstelle\n3,5 Sekunden gebraucht und in einer Sekunde 1,5 m zurückgelegt. Als sie die Fahrbahn betreten habe, sei der Angeklagte, \"der bei seiner Geschwindigkeit von 71 bis 72 km/st\nin der Sekunde etwa 20 m zurücklegte, unter Berücksichtigung der für ihn günstigsten Bremsverzögerung noch 39 bis 40 m\nvon der Anstoßstelle entfernt\" gewesen. Sein Anhalteweg\n(also der Weg in der zusammen rund 1 Sekunde betragenden\nReaktions- und Bremsansprechzeit und der eigentliche Brensweg) bei dieser Geschwindigkeit habe aber 52 bis 55 m betragen; dafür habe er 4,2 Sekunden benötigt. Lurch Bremsen\nhätte er daher, wenn er mit Fernlicht gefahren wäre, den\nUnfall nicht mehr vermeiden können. Er hätte aber nach\nder mit dem Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin\nbeginnenden Schrecksekunde ein Hupzeichen geben müssen.\nDadurch wäre die Fußgängerin auf ihn aufmerksam geworden\n\"und hätte mit Sicherheit durch erschrecktes Stehenbleiben\noder intensives Zurückweichen reagiert\".\n\nDiese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht zu billigen.\n\na) Daß Frau Schröder auf ein Hubzeichen stehengeblieben\noder zurückgewichen wäre, dafür hat das Landgericht keine\nnäheren, besonders aus der Person der Frau Sl hergseleiteten Beweisanzeichen angeführt. Es stützt sich dabei\nnur auf allgemeine Erwägungen.\n\nkinen derartigen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht.\nHätte der Angeklagte, wovon das Lanägericht ausgeht, die\nFußgängerin erst auf 39 m bemerkt, als sie schon beim Überqueren war, so wäre er bei seiner Geschwindigkeit von\n20 m/sec nach Ablauf der Schrecksekunde nur noch 19 m von\nihr entfernt gewesen. Nach der Erfahrung liegt es nahe, daß\nFußgänger, die auf der Fahrbahn einer nicht besonders\nbreiten Straße durch Hupzeichen eines schon nahe herangekommenen, schnellfahrenden Kraftfahrzeuges überrascht werden,\nerschrecken und sich unsachgemäß verhalten (BGHSt 14, 97,\n100). Es ist daher ebenso möglich, daß Frau SB nach\ndem Hupen weitergegangen wäre, wie daß sie stehengeblieben\noder zurückgesprungen wäre.\n\nMit den Erwägungen des Landgerichts läßt sich also der\nBeweis, daß der Angeklagte bei verkehrsgerechten Verhalten\nden Unfall mit Sicherheit vermieden haben würde, nicht führen.\n\nb) Das Landgericht hat jedoch nicht alle festgestellten\nUmstände bei der Prüfung des Verschuldens des Angeklagten\nberücksichtigt.\n\naa) Die Feststellung, daß die Fußgängerin vom Verlassen\ndes Randstreifens bis zu der 4,90 m entfernten Anstoßstelle\n3,3 Sekunden brauchte, in der Sekunde also 1,50 m zurücklegte, ist mit der Revision nicht angreifbar., Bei seiner\nBerechnung, daß der Wagen des Angeklagten, als Frau Sie\ndie Fahrbahn betrat, nur noch 39 bis 40 m von der Anstoßstelle entfernt gewesen sei, hat das Landgericht aber nicht\nberücksichtigt, daß die festgestellte, 32,20 m lange Brenmsspur erst 9,80 m vor der Anstoßstelle begann. Danach liegt\nes nahe, daß der \\iagen während des weitaus größten Teils\nder 3,3 Sekunden, die sich Frau SEE auf der Fahrbahn\nbefand, ungebremst gefahren ist. Dann würde er, als Frau SEP\n\ndie Fahrbahn betrat, bei seiner Geschwindigkeit von rund\n20 m/sec noch erheblich mehr als 40 m von der Anstoßstelle\nentfernt gewesen sein. Das Landgericht wird dies prüfen\nmüssen. Erst dann läßt sich beurteilen, ob der Angeklagte,\nwenn er bei Fernlicht die Fußgängerin schon früher auf der\nFahrbahn hätte bemerken können, den Unfall durch Brensen,\nvielleicht zusammen mit Ausweichen nach links, hätte vermeiden können.\n\nbb) Außerdem ist das Landgericht auf einen anderen naheliegenden Gesichtspunkt nicht eingegangen, der noch geprüft\nwerden muß,\n\nDer Angeklagte ist bei 71 bis 72 km/st mit Abblendlicht\ngefahren. Als Freu SB die Fahrbahn betrat, war sein\nLichtkegel noch nicht auf sie gefallen. Möglicherweise hatte\nsie das herankommende Fahrzeug überhaupt noch nicht wahrgenommen. Hatte sie aber zu dem Kraftwagen hingesehen, so konnte\nsie durch die Abblendscheinwerfer über die Entfernung des\nFahrzeugs und seine Geschwindigkeit irregeleitet werden. Wäre\ndaä.egen das helle Yernlicht eingeschaltet gewesen, so wäre\nFrau SEE nit ihrer gesamten Umgebung hell beleuchtet\nworden, als sie noch auf dem Randstreifen stand. Das hätte\nihr unmißverständlich gezeigt, daß hier, außerhalb einer\ngeschlossenen Ortschaft, ein Kraftfahrzeug im vermutlich\nschnellen Herankommen war. Nach der Lebenserfahrung ist es\nunwahrscheinlich, daß unter solchen Umständen eine erwachsene,\nrüstige Frau, die es nicht eilig hat, noch vor den Kraftfahrzeug die Fehrbahn überqueren wird, sofern sie nicht etwa\nbesonders verkehrsungewandt oder leichtsinnig ist. Für die\nrichterliche Überzeugung muß es stets genügen, daß ein nach\nGer Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht,\ndemgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können\n\n- T-\n\n(BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; BGH 4 StR\n386/63 vom 15. Mai 1964). Dies zu beurteilen, muß dem Landgericht überlassen bleiben.\n\nJagusch | Krumnme Flitner\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/4-str-262-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/4-str-262-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.323118+00:00"}}