{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-14_4_StR_260_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-14","aktenzeichen":"4 StR 260/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s_uB_ 260/00 2173 039 -\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtbaurat Heinrich KB zu: u.\ngeboren ar EEE 1909 ir 1 CHE,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. litner\n\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum\nvom 5. März 1964 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nLie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes kechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen 'schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nist begründet,\n\nl. Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, da das Urteil wegen eines sachlichrechtlichen\nMangels aufgehoben werden muß. Der Angeklagte wird in der\nkünftigen Hauptverhandlung zweckmäßig entsprechende Beweisamträge stellen,\n\n2. Die Sachrüge ist begründet,\n\nSeit 1956 schickte die Baufirma MP ar Bedienstete\nverschiedener Städte, mit denen sie im Rahmen ihrer Straßenbauarbeiten zu tun hatte, Weinsendungen. Der Wein wurde\nvon einem Weingut unmittelbar an die von der Firne >\nangegebenen Anschriften geschickt. Jeder Sendung war eine\nGlückwunschkarte der Firma \"Otto NM, Straßen- und Tief-\n\n- 3 -\n\nbau GmbH\" beigefügt. Den Inhabern der Geberin kam es dabei\ndarauf an, die Beschenkten \"günstig zu stimmen, um zu erreichen, daß sie bei ihren künftigen Iintscheidungen nicht\nausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten, sondern\nunter Berücksichtigung der Präsente von für die Firma\nvorteilhaften Erwägungen ausgingen\".\n\nIn den Jahren 1958 und 1959 schickte die Firma Müller\nzu Weihnachten zwei Weinsendungen im Werte von 109 und\n113,60 TM auch an den Angeklagten, \"dessen maßgebliche\nPosition bei der Stadt Wil ihr vekannt war\". Sie\nwußte, daß der Angeklagte \"auf die Auftragsvergabe, die\nAbnahme der ausgeführten Arbeiten und die Mängelbeanstandung\ngroßen kEinfluß hatte\", Dem Angeklagten, so stellt das Landgericht fest, war klar, daß er im Rahmen einer allgemeinen\nGeschenkaktion bedacht worden war. Er erkannte das von der\nYirma VB mit den Geschenken verfolgte Ziel. Gleichwohl behielt er die Weinsendungen. Nach der Ankunft einer\nder beiden Weinkisten rief er den Firmeninhaber VB an\nund \"beanstandete die unpersönliche Art der Versendung\".\nMüller erklärte ihm, er solle die Art der Verpackung nicht\nso tragisch nehmen und die Sendung als persönliche Gabe\nauffassen. Daraufhin behielt er die Kiste.\n\nDas Landgericht meint, an der strafbaren Annahme der\nGeschenke, die den Angeklagten zu pflichtwidriger Bevorzugung der Straßenbaufirma bestimmen sollten, ändere sich\n“ auch nichts durch dieses Telefongespräch. Es könne daninstehen, ob das Gespräch im Jahre 1958 oder im Jahre 1959\ngeführt worden sei. War es im Jahre 1959, so führt das\nLandgericht aus, \"so läßt bereits der Umstand der im\nJahre 1958 erfolgten widerspruchslosen Annahme auf den\nsangel der Ernsthaftigkeit des späteren Anrufs schließen.\n\nYurde das Telefongespräch scnon 1958 geführt, so spricht\ndie widerspruchslose Entgegennahme im Jahre 1959 dafür,\ndaß sein früherer Anruf nicht ernst gemeint war\".\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich zu beanstanden. Die\nStrafkamner hat dabei weitere Beurteilungsmöglichkeiten\naußer Betracht gelassen. Ist das Gespräch im Jahre 1959\ngeführt worden, so kann zwar die widerspruchslose Annahme\nim Jahre 1958 auf den Mangel der Ernsthaftigkeit des\nspäteren Anrufs hindeuten. Es kann jedoch auch sein, daß\nder Angeklagte das Geschenk im Jahre 1958 zwar in zu beanstandender Weise angenommen hat, daß er im Jahre 1959, als\nsich der Vorgang wiederholte, jeäoch nicht mehr gewillt\nwar, ein Firmengeschenk anzunehmen, sich dann aber durch\ndie Versicherung, es handle sich um eine persönliche Gabe,\nberuhigen ließ. Träfe diese bisher nicht erörterte Möglichkeit zu, so fiele möglicherweise der zweite Teilakt der\nTat weg. Hat das Telefongespräch bereits im Jahre 1958\nstattgefunden, so kann an sich auch hier die widerspruchslose Entgegennahme im Jahre 1959 dafür sprechen, daß der\nfrühere Anruf nicht ernstgemeint war. Jedoch kann es\nauch so liegen, daß der Angeklagte die Geschenksendung\nschon im Jahre 1958 nicht dulden wollte, sich ‚„edoch auf\nGrund des Telefongesprächs damit beruhigte, bei ihm habe\ndas Geschenk persönlichen Charakter. Es ist weiter möglich, daß er sich aus diesem Grund dann auch 1959 über\nBedenken hinwegsetzte, weil er die sendung wiederum als\npersönliches Geschenk betrachtete, oder weil er erst jetzt\nder Versuchung erlag und bereit war, sich in seiner Eigenschaft als Beamter von der Bausiirma MalWpeschenken zu\nlassen. Dies könnte, wenn es zutrifft, zum Wegfall des\nSchuldvorwurfs führen oder doch zur Minderung des Schuld-\n\numfangs. Da das Landgericht diese immerhin naheliegenden\nKöglichkeiten nicht erörtert hat, muß das Urteil aufgehoben werdens\n\nDie übrigen sachlichrechtlichen Rügen sind unbegründet.\nEin Ermessensbeamter handelt pflichtwidrig im Sinne des\n£ 332 StGB, wenn er nennenswerte Geschenke in der Erkenntnis\nannimmt, der Schenker erwarte von ihm die Begehung einer\npflichtwidrigen Handlung (BGHSt 11, 125, 150; 15, 88; 15,\n249, 242, 15, 352, 353; NJW 1960, 830). Es ist nicht Voraussetzung, daß der 3eamte den Geber auch wirklich bevorzugt.\nDas für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht\ndie Verfälschung des Staatswillens, sondern der Abschluß\neiner Unrechtsvereinbarung oder die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung des Beamten (BGNSt 15, 88, 97;\n15, 353; NJW 1960, 830). ber Beamte braucht auch nicht zu\neiner pflichtwidrigen Handlung bereit zu sein (36GHst 11,\n125, 150; 15, 88, 93; 15, 353, 356). Daß er sich käuflich\ngezeigt hat, genügt für die Anwendung des § 332 StGB. Weiter\nist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der\nschweren 3estechlichkeit, daß die jeweiligen Vorteile für\neine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung\ngegeben worden sind. Es genügt nicht, wenn sich der Vorteilgeber nur das allgemeine Wwohlwollen und die Geneigtheit\ndes Beamten sichern wollte (BGHSt 15, 217, 222; 259, 250;\n15, 353, 355). Sowohl der Beamte wie der Schenker müssen\nwissen, welcher pflichtwidrig eingeräumte Vorteil die\nGegenleistung darstellen soll, Die beiderseitigen Vorstellungen müssen sich in diesem Purkte auf einen bestimmten\nLebens- und Pflichtenkreis beziehen; an eine einzelne, genau\nbestimmte Amtstätigkeit brauchem: die Beteiligten dabei\n\nnoch nicht gedacht zu haben (BGH NJW 1960, 830). In keinen\ndieser Punkte enthält das angefochtene Urteil einen Rechtsfenler.\n\nJagusch Krumme Flitner\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/4-str-260-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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