{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-14_4_StR_240_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-14","aktenzeichen":"4 StR 240/64","doktyp":null,"leitsatz":"Autliche Sammlung: nein\n\nStGB § 51\n\nFällt ein schon älterer Mann erstmalig durch Unzuchtshandlungen an einem Kinde auf, so kann altersbedingte\n\nznthemmtheit auch dann in Betracht kommen, wenn er in\n\nder Hauptverhandlung intellektuell geordnet erscheint.\nterartige äußerliche geistige Geordnetheit kann einen\n\naltersbedingten ilirnabbauprozeß verdecken.\n\nSGCH,Urt.v,s 14. August 1964 - 4 StR 240/64 ILG Lortmunä\n\n4 StR 240/64","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAutliche Sammlung: nein\n\nStGB § 51\n\nFällt ein schon älterer Mann erstmalig durch Unzuchtshandlungen an einem Kinde auf, so kann altersbedingte\n\nznthemmtheit auch dann in Betracht kommen, wenn er in\n\nder Hauptverhandlung intellektuell geordnet erscheint.\nterartige äußerliche geistige Geordnetheit kann einen\n\naltersbedingten ilirnabbauprozeß verdecken.\n\nSGCH,Urt.v,s 14. August 1964 - 4 StR 240/64 ILG Lortmunä\n\n4 StR 240/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hausmeister Alfred SED :.: (HH\ngeboren anB> 1304 in eu,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Lr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Lr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalı in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n{für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lortuund\nvom 12. Februar 1964 aufgehoben. Die\nFeststellungen zur äußeren !atseite\nbleiben bestehen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und iüntscheidung,\neuch über die kosten des RKechlsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Kevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn me re urn nn nn Han nn\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen allein\ndie Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB.\n\nDessen etwaige Anwendbarkeit war, wie das Landgericht\nzutreffend erkannt hat, zu prüfen. Denn der bisher nicht\nvorbestrafte, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs möglicherweise aus altersbedingten Gründen nicht mehr fähige Angeklagte hat sich in ciner für senile Geistesstörungen be-\n»eichnenden Weise an einem Kinde unsittlich vergangen\n(Langelüddecke, Gerichtliche Paychiatrie 1959, $. 330;\nzürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 14961\nS. 35, 37, 38, 59, 46)»\n\nZwar heißt es in der Begründung des angelochtenen Ur-\n\nteils, die Jugendkammer habe sich \"hinreichend davon überzeugen\" können, \"daß der Altersabbau des Angeklagten kcineswegs so weit fortgeschritten ist, daß infolge hirnsklerotischer\nVeränderungen der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt\nwerden müßte\", Zur Begründung hierfür wird ausgeführt, der\nAngeklagte besitze \"offensichtlich noch eine gut funktionierende Gedächtnis- und Herkfühigkeit\"; er sei, \"wie die\nArt seiner kEinlassungen zeige, stets in der Lage\" gewesen,\n\"den Gang der hHauptverhandlung zu [olgen\" und habe \"Tragen\ndurchweg sofort präzise beantworten\" können; \"sein gesamtes Auftreten\" habe erkennen lassen, \"daß an seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit kein Zweifel bestehen\nkarn\". Damit ist aber die etwaige Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens nicht hinlänglich erörtert, Sie kann\nbei altersbedingtem Abbau nämlich durchaus auch bei Menschen\nmit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz eintreten.\n(Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 294).\nDer Intelligenzzustand kann vielmehr eine organische Intaktheit vortäuschen, die in Wirklichkeit infolge Alteresabbaus bereits nicht mehr besteht, und damit einen Zustand\nerheblicher Enthenntheit verdecken.\n\nDas angefochtene Urteil war daher wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 St63\naufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren latseite können\nbestehenbleiben {BGHSt 14, 30, 34).\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen\nPsychiater mit besonderen Erfahrungen aul dem Gebiete des\nAltersabbaus zuzuziehen haben, denn die Beurteilung, ob\nein nach § 51 ZtGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist\ncft schwierig (Bürger-Frinz und Lewrenz aad, S. 47, 49).\nBei den Untersuchungen sind nicht selten nur geringe Abbar-\n\nerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelliddecke aaO 5. 44).\nAuch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen zseistigen Fähligkeiten zu überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen\nMedizin 1957, 5. 125; Schulte, Greise als Täter unzüchtiger\nHandlungen an Kindern in Mechr.Kkrin. 1959, 5. 141, 142). Liegen\ndie Yoraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 Stiüe5 vor,\nso würde eine nach Anhörung des Sachverständigen etwa für\nforderlich gehaltene Auflage nach § 24 Abs. I Nr. 5 StGB das\nVerbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht\nverletzen. Denn dieses bezieht sich nicht auf Bewährungsaullagen.\n\ngagusch Krumme Flitner\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/4-str-240-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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