{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-14_4_StR_225_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-14","aktenzeichen":"4 StR 225/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S+R_225/64 2173 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftdroschkenunternehner Paul MB aus Tin\n\ndort geboren om EB 940;\n\n2, die Büroangestellte Ute TEE :cv. KB aus\nTUE, zchoren arm EEE 1940 ir EHRE.\n\nwecgen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED ir ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EREIED bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n10. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu m mu BE Tu m ame\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\nGefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur\nBewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Mgpdie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten entzogen.\nHiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Ihre\nRechtsmittel können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nI. Die Angeklagte TE fuhr, wie das Urteil feststellt, auf der Joachimstalerstraße in nördlicher Richtung\nund hielt, zur Mitte eingeordnet, an der Kreuzung dieser\nStraße mit dem Kurfürstendamn vor der Verkehrsampel an,\ndie \"rot!\" zeigte. Sie wollte nach links in die nördliche\nFahrbahn des Kurfürstendamms nach Westen einbiegen, Ssobald der dorthin weisende Abbiegepfeil der Verkehrsampel\ngrün aufleuchtete. Zu dieser Zeit näherte sich auch der\nAngeklagte Mggpmit seiner Kraftdroschke der Kreuzung auf\nder nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms von Osten\nher bei \"rot\" mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/std.\n\n- 3 -\n\nEr hatte vor, ohne anzuhalten, bei \"grün!\" geradeaus\nweiter über die Kreuzung zu fahren, Dabei benutzte er die\nlinke, an den Mittelstreifen grenzende Fahrbahn, weil vor\nder Ampel mehrere Fahrzeuge auf den bevorstehenden Lichtwechsel warteten.\n\nDie Lichtzeichenanlage an der Kreuzung war so eingestellt, daß die Ampel der nördlichen Fahrbahn, auf die der\nAngeklagte zufuhr, schon \"grün\" zeigte, während der grüne\nAbbiegepfeil den von der Joachimstalerstraße nach links\nabbiegenden Verkehrsteilnehmern den Weg noch eine Sekunde\nfreigab.\n\nSobald die Verkehrsampeln auf der Joachimstalerstraße\n\"grün\" zeigten, fuhr die Angeklagte Tg vie die\nübrigen dort wartenden Verkehrsteilnehmer an und hielt\nsodann, um zuerst den Gegenverkehr vorbeizulassen, etwa\n2 m vor der Mitte des durch die Fahrbahnen der Joachimstalerstraße unterbrochenen Mittelstreifens des Kurfürstendamms an. Als der grünc Abbiegepfeil ihr die Fahrt freigab, fuhr sie nicht sogleich an, weil sie glaubte, ihr\nMotor habe ausgesetzt. Danach sah sie zuerst nach rechts\nin Richtung des von dort her erwarteten Querverkehrs,\nkonnte aber infolge Sichtbehinderung durch zahlreiche auf\ndem Mittelstreifen am Fußgängerüberweg wartende Menschen\ndie nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nicht überschen. Dann vergewisserte sie sich, daß der Abbiegepfeil\nnoch grünes Licht zeigte, fuhr an und bog in einem Zuge,\nohne nochmals nach rechts zu schen, in kurzem Bogen nach\nlinks ab, weil sie nun mit dem unmittelbaren Einsetzen\ndcs Qucerverkehrs rechnete. Dabei bemerkte sie das als\nerstes von rechts kommende Fahrzeug des Angeklagten Mg\nnicht, der den Wagen der Angeklagten TED. wie das\nLandgericht feststellt, ebenfalls nicht sah, obwohl die\nSicht jetzt nicht mehr behindert war. Als sie knapp 2 m\n\n- 4A -\n\nnach links in die Kreuzung eingefahren war, stieß sie\ngegen die linke hintere Tür der Kraftdroschke. Mg verlor dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug, fuhr in die\nauf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger hinein, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem Personenwagen zusammen. Dabei wurden zwei Fußgängerinnen getötet. Fünf Fußgänger, der Fahrgast der Kraftdroschke und\nI] erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.\n\nII. Beide Angeklagten meinen, sie trügen keine Schuld\nan dem Unfall und nehmen den Vertrauensgrundsatz für sich\nin Anspruch.\n\nDie Strafkamner hält beide für schuldig. Sie wirft May\nvor, er habe sich beim Einfahren in die Kreuzung nicht\ndurch einen Blick nach links davon überzeugt, ob sich etwa\nnoch \"Nachzügler der Linksabbieger von der Hitte her seiner\nFahrspur näherten.\" Dazu sei er besonders deshalb verpflichtet\ngewesen, weil er auf der äußersten linken Fahrbahnseite mit\nunverninderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren ist.\nBei größerer Aufmerksamkeit hätte er, so führt das Urteil\naus, spätestens von der Nagellinie vor dem Fußgängerüberweg\nauf seiner Fahrbahn aus, schon 24 m vor der Unfallstelle,\ndas Fahrzeug der Angeklagten seiner Fahrspur zurollen sehen\nund den Zusammenstoß noch vermeiden können, weil sein Anhalteweg weniger als 24 m betragen habe. Die Angeklagte\n7 trifft nach Meinung des Landgerichts gleich schwere\nSchuld, weil sic vor Überfahren der \"Fluchtlinie\" des Mittelstreifens, am Rande der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendanns, dic Verkehrslage nicht geprüft habe, obwohl sie\nwegen ihres Zögerns erst in der letzten Phase des Grünlichts des Abbicgepfeils in die Kreuzung eingefahren sei\nund mit dem unmittelbaren Einsetzen des Querverkehrs gerechnet habe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit habe sie vor\nGer Fluchtlinie die Kraftdroschke des Angeklagten schen\n\n-5-\n\nund bei ihrer geringen Geschwindigkeit kurz nach dem\nAnfahren noch rechtzeitig vor ihr anhalten können.\n\nDiese Schuldvorwürfe sind im Ergebnis berechtigt.\n\n1. May hat das Fahrzeug der Frau TB vor dem Unfall\nüberhaupt nicht gesehen, obwohl es vor ihm noch in langsamer Fahrt auf die - gedachte - Fluchtlinie des Mittelstreifens zu und ohne Aufenthalt auf die Kreuzung gefahren\nist. Wenn er auch erst bei Beginn des Grünlichts, also erlaubterweise auf die Kreuzung fuhr, war er doch mit Rücksicht\nauf etwa noch im Kreuzungsbereich nach links abbiegende,\nverhältnismäßig langsam fahrende Fahrzeuge zu erhöhter\nAufmerksamkeit verpflichtet, zumal er sogleich nach dem\nUmschalten der für ihn maßgebenden Ampel auf grün fast\nmit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der äußersten\nlinken Fahrbahnseite in die verkehrsreiche Kreuzung eingefahren ist (BGH VRS 21, 17). Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei \"grün\" in eine Kreuzung einfährt, im\nallgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der\nSeitc her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren;\nnur insoweit gilt der Vertrauensgrundsatz (OLG Köln DAR\n1957, 162; OLG Hamm VRS 23, 63). Die Angeklagte Tun\nwar aber nicht unerlaubterweise in die Kreuzung eingefahren, weil der für sie geltende grüne Abbiegepfeil ihr\ndic Fahrt freigab. Der daraus bei Unvorsichtigkeit eines\nVerkehrstceilnehmers etwa entstehenden Gefahr mußten beide\nAngeklagten gemäß § 1 StVO durch gegenseitige Rücksichtnahme begegnen (OLG Hamm VRS 17, 443). Dem Taxifahrer wg»\nwar, wic dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, diese\nVerkcehrsregelung bekannt. Da die Ampel auf seiner Fahrbahn\nerst kurz vor ihm grün zeigte und er bis dahin zahlreiche\nandere Fahrzcuge vor ihm von links her in seine Fahrbahn\nhatte einbiegen sehen, mußte er damit rechnen, daß noch\nweitere Fahrzeuge von links her einbiegen könnten. Daraufhin mußte er von links kommende Fahrzeuge beobachten und\n\n-6 -\n\ndurfte seine Aufmerksamkeit nicht nur dem Fußgängerverkehr\nzuwenden. Daß die Lichtzeichenregelung an der Kreuzung zu:\nder Gefahr beigetragen haben mag, entband May nicht von\nsciner schon durch seine Fahrweise gemäß § 1 StVO begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht.\n\nZu Unrecht macht MB ferner geltend, die Stelle des\nZusammenstoßes sei nicht widerspruchsfrei festgestellt.\nDie Urteilsausführungen hierzu lassen weder Denkfehler\nnoch Verstöße gegen die Verkehrserfahrung erkennen.\n\n2. Auch die Angeklagte TED nat die nach der Verkehrslage gebotene Aufmerksamkeit, wie die Strafkammer zutreffend\ndarlegt, schuldhaft außer Acht gelassen. Sie rechnete\nschon beim Anfahren nach Vorbeilassen des Gegenverkehrs\ndamit, daß’der Verkehr auf dem Kurfürstendamm von rechts\nher jeden Augenblick einsetzen könne und sah deshalb in\ndiesem Zeitpunkt schon nach rechts, konnte aber wegen der\nauf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger noch nichts\nschen. Nit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\n“ie sich vor Überfahren der Fluchtlinie des Mittelstreifens\nan der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms noch nicht\nin einer Kreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne befunden\nhat und deshalb weder vor dem Verkehr auf dieser Fahrbahn\nbevorrechtigt noch verpflichtet war, ihren damaligen Standort schleunigst zu verlassen (§ 2 Abs. 5 StVO). Als Kreuzung\n(§§ 2, 13 StVO) gilt nur die gemeinsame Schnittfläche der\nFahrbahnen sich kreuzender Straßen, kein; sonstiges gemeinsames Straßenstück außerhalb dieser Schnittflächen,\nda nur der den sich kreuzcenden Straßen gemeinsame Fahrbahnteil\nGefahren mit sich bringt, denen durch die für Kreuzungen\ngeltenden Sondervorschriften begegnet werden soll (OLG\nHamm VerkBl. 1957, 79; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 13 StVO Rdz. 27).\n\nMit Recht nimmt das Landgericht an, daß im vorliegenden\nFall nur eine einheitliche Kreuzung gegeben war. Eine\n\n- 7 -\n\nDoppelkreuzung liegt nur bei getrennten, selbständigen\nStraßenzügen vor, von denen jeder in beiden Richtungen hin\nbefahren werden darf und demgemäß bei Lichtzeichenregelung\nauch mit eigenen Verkehrsampeln ausgestattet ist (OLG\nHamm VRS 17, 443, 444), während die Fahrbahnen des Kurfürstendamnms, wie sich aus dem Urteil ergibt, jeweils\n\nnur in einer Richtung befahren werden dürfen und nicht\ndurch besondere Verkehrsampeln gesichert sind. Für beide\nFälle, die einheitliche Kreuzung wie die Doppelkreuzung,\ngilt aber der Grundsatz, daß nur die jeweils gemeinschaftliche Schnittfläche der Fahrbahnen Kreuzung im Rechtssinne\nist.\n\nDie Angeklagte fuhr mithin in die Kreuzung erst beim\nÜberfahren der Filuchtlinie des von der Joachimstalerstraße unterbrochenen Mittelstreifens der nördlichen\nFahrbahn des Kurfürstendamms ein. Von dieser Linie aus\nhatte sie ausreichende Sicht auf den von rechts kommenden\nVerkehr, während sie vorher nach rechts noch nicht weit\ngenug sehen konnte. Deshalb war die Beobachtung des von\nihr ohnedies erwarteien Querverkehrs von der Fluchtlinie\naus nötig. Sie war ihr auch zuzumuten, obwohl sie ihr\nFahrzcug gleich schräg nach links gesteuert hatte, so\ndaß sie nach rechts in Richtung des Querverkehrs halb\nnach rückwärts hätte sehen müssen. Befürchtete sie, bei\nweiterer Verzögerung werde der grüne Pfeii inzwischen erlöschen, so mußte sie den Zeitverlust in Kauf nehmen und\nvor cer Fluhtlinie, wo sie den Querverkehr nicht störte,\nbis zum Wiederaufleuchten des Pfeils warten, anstatt ohne\nweitere Umschau sofort einzubiegen. Durch ihr Unterlassen\nhat sie ebenfalls die ihr nach § 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, da der grüne Pfeil sie\nnicht berechtigte, blindlings nach links abzubiegen\n(vgl. § 2 Abs. 4 StVO). Das gilt in Bezug auf den Gegenverkehr auf ihrer Straße und ebenso auf den von rechts herankommenden Querverkehr (OLG Köln DAR 1957, 162).\n\nDaß die Angeklagte TüW ihre Rücksichtspflicht\nschuldhaft verletzt hat, stellt das Urteil auch für den\nFall zutreffend fest, daß sie geglaubt haben sollte, sich\nschon vor der Fluchtlinie auf einer Kreuzung zu befinden\nund dicesc deshalb schnellstens räumen zu müssen. Da sie\nsich infolge ihres Zeitverlustes, wie sie wußte, in der\nletzten Fhasc des Grünlichts befand und mit dem sofortigen\nEinsctzen des Querverkehrs rechnete, mußte sie nunmehr\nihre besonderc Aufmerksamkeit auf den von rechts zu erwartenden Querverkchr richten. Das hat sie nach ihrer\nglaubwürdigen Einlassung nur deshalb unterlassen, weil sie\nschneller fortkommen wollte.\n\nOhne Erfolg macht die Verteidigung geltend, das\n‚Landgericht habe. gegen. § 244. Abs.- 2 und 3 Satz 2 StPO\nverstoßen, weil es ihren Hilfsbeweisamtrag, Dr. ie 3 )\nals Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Kraftdroschke mit\nrelativ hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich\neingefahren sci, als andere Fahrzeuge vor der Kreuzung\nhielten, abgelehnt habe. Wie sich aus dem Urteil ergibt,\nhat das Landgericht von dieser Beweiserhebung abgesehen,\nweil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; denn\n\"dic behauptete Verkehrssituation habe das Fahrverhalten\nder Angeklagten nicht beeinflußt\", weil sie die Verkehrslage \"ohnehin im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr\nbeobachtet habe\", Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann unerörtert bleiben. Auf einem etwaigen\nMargcl der Begründung kann das Urteil nicht beruhen, weil\ndas Landgericht feststellt, daß sich der Mitangeklagte\nWe] an der Spitze des Querverkehrs der Unfallstelle mit\nerheblicher Geschwindigkeit genähert hat, da er sogleich\nbein Unschalten seiner Verkehrsampel auf grün mit\n45 kn/std an den rechts haltenden Fahrzeugen vorbei auf\ndie Kreuzung gefahren ist.\n\nIII. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht\nbestehen bleiben.\n\n- 9.\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht\nerwogen, daß das Verschulden der beiden Angeklagten\nmöglicherweise milder zu beurteilen ist, wenn untersucht\nwird, ob dic Ampelschaltung an der Kreuzung etwa nur\nauf Kraftfahrer abgestellt war, die bei \"grün!\" erst anfahren, nicht auf solche, die beim Umschalten auf grün\nzügig durchfahren können. Die Verkehrsbehörden müssen\nden Wechsel der Lichtzeichen an Kreuzungen entsprechend\nder Dichte und Mischung der Verkehrsströme so auf\neinander abstimmen, daß Verkehrsgefahren möglichst vermicden werden (III zu § 2 der allgemeinen Verwaltungsverordnung). Die Strafzumessungsgründe lassen nicht\nerkennen, daß die Strafkammer die ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafen zugunsten der\nAngeklagten berücksichtigt hat. ..-. .\n\nIV. Über die Entziehung der Fahrerlaubnis des\nAngeklagten Ngpnus das Landgericht nunmehr erneut\nentscheiden. Dicse Maßnahme läßt sich überdies nach\nden Urteilsausführungen nicht mit der dem Angeklagten\nv gewährten Strafaussetzung zur Bewährung vereinen,\ndie auf die Überzeugung der Strafkammer gestützt ist,\ndaß Ng äurch das Strafverfahren genügend gewarnt worden ist und deshalb unter Einwirkung der Aussetzung\nder Strafe künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes\nLeben führen wird, Bei der Strafzumessung legt das\nUrteil außerdem dar, daß Mgsein Fehlverhalten, das\nzu den schweren Unfallfolgen beigetragen hat, nach\nihrer Überzeugung ernstlich bereut. Unter diesen Umständen hätte sich dic Strafkammer nicht auf die Erwägung beschränken dürfen, MgBhabe durch seine wieder-\n\n- 10 -\n\nholt von ihm verursachten Verkehrsunfälle, deren Folgen\nsich vom einfachen Sachschaden über Körperverletzung bis\nzum Tod von zwei Menschen gesteigert hätten, bewiesen,\ndaß er nicht dic charakterliche Reife zum Führen eines\nKraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr besitzt.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/4-str-225-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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