{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-12_4_StR_481_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-12","aktenzeichen":"4 StR 481/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 481/64\n\nURTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Gustav D EEEED zu: sei:\nKreis Sg, geboren am En 914 in EEE, Kreis\n\nIB o5tpr., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 22, Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. 8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltere\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n“ Landgerichts Arnsberg vom 12. August 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 13. August 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n— m mn re de Tu men\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Feststellung, daß er im Jahre 1959 oder 1960 seinen damals sechs\noder sieben Jahre alten Sohn Klaus zur Unzucht mißbraucht\n\n- 3 -\n\nund an einem Freitag im März 1964 mit seiner damals dreizehn\nJahre alten Tochter Karin den Geschlechtsverkehr ausgeführt\nhat, wegen zweier Verbrechen nach § 174 Nr. 1 je in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, im Fall\nKarin auch in Tateinheit mit Blutschande, zu fünf Jahren unä\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDice Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf\nhingewiesen worden, daß er auch im Fall Karin wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt werden könne, trifft\nnach dem Hauptverhandlungsprotokoll zu. Die nachträgliche\nBerichtigung des Protokolls entzieht der Rüge nicht den\nBoden (BGHSt 2, 125). Ein solcher Hinweis war jedoch nicht\nerforderlich, da sich die Möglichkeit der Anwendung des\n§ 174 Nr. 1 StGB auch im Fall Karin bereits eindeutig aus\ndem Eröffnungsbeschluß ergab. Dort wurde ihm zur Last gelegt,\n\n\"im März 1964 in Te\n\ndurch eine weitere selbständige Handlung,\n1. als Vater mit seiner Tochter Karin den\nBeischlaf ausgeübt,\n\n2. mit einer Person unter 14 Jahren, seiner\nam WB 95! geborenen Tochter Karin, unzüchtige Handlungen vorgenommen und dieselbe zur Duldung unzüchtiger Handlungen\nverleitet zu haben,\nindem er mit ihr den Geschlechtsverkehr\nausgeführt habe.\"\n\nHierin sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr.1 StGB\nenthalten. Der Hinweis auf diese Strafbestimmung im Schlußsatz des Eröffnungsbeschlusses bezog sich eindeutig auch\n\nauf den Fall Karin, bei der nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses die gleichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben waren.\n\n-4-\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidigers auf Vernehmung des Hauptlehrers i.R. Fggpentsprach zwar nicht den\nGesetz. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses läßt nicht\nerkennen, ob die Strafkammer die Tatsachen, die durch den\nZeugen bewiesen werden sollten, aus tatsächlichen oder aus\nrechtlichen Gründen für bedeutungslos hielt. Es ist auch\nnicht ohne weiteres ersichtlich, daß die Behauptung des\nAngeklagten, seine Tochter Karin habe häufig ihre Mitschülerinnen\nzu Unrecht bezichtigt und der Wahrheit zuwider behauptet, ihr\nLehrer beteilige sie nicht am Unterricht und lasse sie häufig\nnachsitzen, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nMädchens ohne jede Bedeutung waren. Die Tatsache, daß sich\nder Sachverständige Dr. Arntzen in seinem schriftlichen Gutachten und das Landgericht in den Urteilsgründen mit ihr auseinandergesetzt haben, spricht eher für das Gegenteil. Jedoch\nkann das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Das Landgericht hat nämlich die Tatsachen, die durch die Vernehmung\ndes Lehrers bewiesen werden sollten, bei der Urteilsfindung\nohne Einschränkung als wahr unterstellt. Es hat aus ihnen\nallerdings in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtiich unangreifbar nicht den Schluß gezogen, daß die den Angeklagten belastende Aussage Karins in diesem Verfahren unglaubwürdig sei. Daß der Angeklagte oder sein Verteidiger weitere\nsachdienliche Anträge hätten stellen können, wenn ihnen der\nzutreffende Ablehnungsgrund in der Hauptverhandlung (Vahrunterstellung) mitgeteilt worden wäre und daß die Strafkammer die\nBewceisbehauptungen anders gewertet hätte, wenn sie den Lehrer\nvernommen und dieser sie bestätigt hätte, ist nach der Sachlage ausgeschlossen.\n\nNicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages des Verteidigers auf Vernehmung des Arbeitgebers des\nAngeklagten. Wie das Landgericht in den Urteilsgründen näher\ndarlegt, konnte es wegen der in diesem Punkt wechselnden Aussagen der Zeuginnen VW und Karin DW nicht eindeutig\n\nklären, ob sich der Vorfall mit Karin am Vormittag oder am\nNachmittag ereignet hat. Es hat daher mit Recht der Behauptung des Angeklagten, er habe im März und April 1964 an\nallen Werktagen bis etwa 16 Uhr in Werl gearbeitet, für die\nEntscheidung keine Bedeutung beigemessen.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht\nden Angeklagten nicht von Amts wegen durch einen Arzt hat\nuntersuchen lassen, um festzustellen, ob er körperlich in\nder Lage war, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen\nzu begehen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Angeklagte\nhat zwar im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung\nbehauptet, er sei impotent und hätte daher die ihm zur Last\ngelegten Handlungen nicht ausführen können, Das Landgericht\nist jedoch auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte wegen\neines ähnlichen im Jahre 1961 verübten Verbrechens an seiner\nTochter Irmgard rechtskräftig verurteilt ist, sowie auf\nGrund der Aussage seiner Ehefrau zu der Überzeugung gelangt,\ndaß seine geschlechtliche Potenz bis in die jüngste Zeit\nerhalten geblieben ist. Unter diesen Umständen brauchte\nsich ihm die Vernehmung eines Sachverständigen ohne Antrag\n\nnicht aufzudrängen.\n\nEbensovenig war das Landgericht genötigt, den Kreisarzt,\nder Karin nach der Tat des Angeklagten auf Defloration\nuntersucht hat, darüber zu vernehmen, ob Karin durch den\nAngeklagten oder auf andere Weise defloriert worden ist und\nob die Angaben, die sie dem Kreisarzt gegenüber gemacht hat,\nmit ihren Aussagen in der Hauptverhandlung übereinstimmten\nund glaubwürdig sind. Zu der ersten Frage hätte der Kreisarzt offensichtlich keine sachdienlichen Angaben machen\nkönnen. Die Übereinstimmung der Angaben des Mädchens in den\nwesentlichen Punkten ergab sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten des Kreisarztes.\nÜber die Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes hat das\n\nLandgericht den Diplompsychologen Dr. Arntzen vermommen. Unter\ndiesen Umständen war es nicht verpflichtet, den Kreisarzt\nals Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen.\n\nAuch die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine\nRechtsfehler. Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nKrumne Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-12/4-str-481-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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