{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-07_4_StR_258_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-07","aktenzeichen":"4 StR 258/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un in nn nn men m al mn\n\n2173 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Manfred VW iD zu: :o:\n\ngeboren am ED 1939 in zn\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 24. Januar 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n1. Dio nur die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhältercoi betreffende Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der\nBoschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das\nGericht dio erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen -\nsollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte\nbenutzen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO), In der Hauptverhandlung hat er insoweit auch keinen Beweisamtrag gestellt, wie\n: die Sitzungsniederschrift ausweist.\n\nIm übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil deutlich\nhervor, daß Narie-Iuise Jg \"die Miete und den Lebensunterhalt\" für den Angeklagten allein bezahlt hat, solange .\nbeido zusammen bei der Dirne NW und im Autohof wohnten.\nVienn es in der rechtlichen Beurteilung heißt, der Angeklagte\nhabe seinen Lebensunterhalt teilweise von Marie-Luise Jin\nbezogen, so kann das nach dem Urteilszusammenhang nur dahin\nverstanden werden, daß er, wie er sich auch eingelassen hat,\nvon Marie-Iuiseo IB kein aus deren Unzuchtsgewerbe stammendes Geld für seino übrigen persönlichen Bedürfnisse angenommen, sondern daß er diese Bedürfnisso aus eigenen Mitteln\ngedeckt hat.\n\n-3-\n\n2. Die Sachrüge ist begründet. Die ausbeuterische Zuhälterci sieht das Landgericht darin, daß Marie-Iuise Te\n\"dio Miete und den Lebensunterhalt\" für den Angeklagten\n\"mitbezahlte\",\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen zur Verurteilung\ninsoweit nicht aus, \\\n\nOb ausheuterische Zuhälterei vorliegt, muß das Gesamtbild der Beziehungen des Mannes zur Dirne ergeben. Die Straf-\n“ kammer hat sich nicht damit befaßt, welchen Einfluß die persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu Marie-Iuise Je\nim Hinblick auf die Vorteile hatten, die der Angeklagte aus\nihren Unzuchtsgewerbe zog. Es kann sich den Urteilsfaeststollungen zufolge um Liebesbeziehungen gehandelt haben. Bald\nnachdem der Angeklagte Marie-Iuise IWW kennengelernt hatte,\nhat er sie dem Sachverhalt zufolge überredet, \"mit ihm zu\ngehen\". Damit sollte anscheinend zum Ausdruck gebracht wer-\n‘den, sie möge ihre Eltern verlassen und mit dem Angeklagten\nzusammenziehen. Nach der Geburt ihrer Zwillinge gab sie den\nAngeklagten als deren Vater an. Später haben beide geheiratet. Untor diesen Umständen hätte es näherer Prüfung bedurft, welche Bedeutung der Vorteilserlangung im Vergleich\nzu den persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu der Dirne\nzukam. Ausbeuterische Zuhälterei kann bei Annahme erheblicher\nVorteile aus dem Unzuchtsgewerbe zwar auch dann vorliegen,\nwenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben dem eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus\nzu erzielenden Vorteilen ein im wesentlichen gleich starkes,\nvon Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zu Grunde liegt\n(BGHSt 15, 37). Jedoch ist in Fällen dieser Art abzuwägen,\nob die persönlichen Beziehungen zu der Dirne überwogen. Das\nLandgericht hat aber allein aus der Vorteilserlangung den\nSchluß auf die Erfüllung des Tatbestandes der ausbeuterischen\nZuhälterei gezogen. Das ist unzutreffend (BGH NJW 1954, 1294\nNr. 19 = IM § 181 a St6B Nr. 5).\n\n3. Auch die kupplerische Zuhälterei setzt ein auf gewissc Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis zur Dirne voraus\n(BGH MDR 1955, 307 Nr. 314). Ein auf längere Dauer gemeintes\nVerhältnis hat angesichts der inneren Haltung des Angeklagten\ngegenüber seiner späteren Ehefrau und aufgrund der festgestellten äußeren Gestaltung ihrer Gesamtkeziehungen zweifelsfrei bestanden. Da er seiner späteren Ehefrau bei ihrem\nunzüchtigen Gewerbe auch Schutz, ebenfalls gegenüber der\nPolizei, gewährt und damit eine der Erscheinungsformen der\nzuhälterischen Kuppelei erfüllt hat, bestehen gegen seine\nVerurteilung insoweit keine rechtlichen Bedenken.\n\n4. Gelangt das Landgericht zur Verurteilung auch wegen\n ausbeuterischer Zuhälterei, so wird es zu beachten haben, daß\ndie in § 181 a StGB insgesamt geregelte Zuhälterei keinen\neinheitlichen Lebensvorgang erfaßt, sondern daß in § 181 a\nStGB zwei getrennte, verschieden gestaltete Tatbestände geregelt sind (§ 181 a Abs. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2), gegen\ndio in Tateinheit verstoßen werden kann (BGH 1 StR 561/61°\nvon 13. Februar 1962).\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-07/4-str-258-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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