{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-07_4_StR_256_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-07","aktenzeichen":"4 StR 256/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 256/64 2173 056\n\nin nn m nn a\n\nI m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Frauenheilkunde Dr. med. Karrı Pr ze»\nED zu: SE, geboren an EEE 1592 in sup\na est2., |\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krummo\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 30. Oktober 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Abtreibung zu Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision beanstandet Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist begründet. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob der zur Tatzeit 70-jährige Angeklagte zurechnungsfähig (§ 51 StGB) ist.\n\nDiese Prüfung mußte sich ihr auch ohne Beweisamtrag der\nVerteidigung von Amts wegen aufdrängen. Anlaß dazu boten\nsowohl das Ermittlungsverfahren wie das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte\n\nwar aus der Untorsuchungshaft entlassen worden, weil\n\ner wegen Hypertonie und eines früher erlittenen Schlaganfalls haftunfähig geworden war. Dieses Krankheitsbild,\ndas nach Auffassung des Gefängnisarztes einen neuerlichen Schlaganfall besorgen ließ, kann bei höherem\n\nAlter nach der Lebenserfahrung darauf hindeuten, daß der\nnatürliche Altersabbau weit fortgeschritten ist. Da mit\ndiesem häufig auch die Einkuße der Hommungsfähigkeit\noder ihro erhebliche Verminderung verbunden ist, war\n\ndig Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten durch\neinen Sachverständigen geboten. Auch der äußere Ablauf\nder Behandlung der Patientin und die \"völlig aus dem\nRahmen fallenden Praxisverhältnisse\" des Angeklagten\nmußten die Anhörung eines Sachverständigen nahelegen.\n\nDa dio Tätigkeit des Angeklagten als Frauenarzt 35 Jahre\nhindurch unbsanstandet geblieben war, wird die in der\nBeweisaufnahnme festgestellte Außerachtlassung der einfachsten Regeln ärztlicher Hygieno erst in späterer Zeit\neingetreten sein. Auch dieser Umstand deutet auf krankhaften Persönlichkeitsabbau hin. Die Unterlassung dieser\nPrüfung muß zur Aufhehung der Verurteilung im vollen\nUmfang führen, da nicht vorauszusehen ist, welchen Grad\nder Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten die neuc Verhandlung ergeben könnte. Die Verteidigung hat nunmehr\nGelegenheit, den Krankheitsbericht des Oberarztas\n\nDr. FEB von 27.3.1960 vorzulegen.\n\n2, Die Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die dem Landgericht vorbehaltena Baweiswürdigung. Auch der von der Revision behauptete Denkfehler liegt nicht vor. Den Urteilsausführungen zufolge\nist die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverstäßdigen unmißverständlich davon ausgegangen; daß die\nVoraussetzungen, unter denen der Arzt zur Dürchführung\neiner Ausräumung nach den Regeln der ärztlichen Kunst\nberechtigt ist, im Falle KB nicht vorlagen.\n\n3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 2 5. 2 Gebrauch gemacht.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzlor Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-07/4-str-256-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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