{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-07_4_StR_250_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-07","aktenzeichen":"4 StR 250/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_250/64 2173 053\nw\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen:\n\nden Arbeiter Fritz H „ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren an EEEEEEEND 1925 ir vum:\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 4..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\n‘Bundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n6. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n4\nR\n4\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ndet En en GE an Er\n\nDer Angeklagte ist wegen Unterschlagung, schweren Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges als gefährlicher Ge- |\nwohnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nmuß zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Sie\nreichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu begründen.\n\nDas Landgericht meint, die schnelle Folge der Straftaten, für die der Angeklagte seit 1948 elfmal, zum Teil\nzu mehrjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt\nworden ist, seine erhebliche Willensschwäche und starke\nverbrecherische Energie bei Begehung der früheren, zum\n‚Teil besonders schweren Straftaten und ebenso der jetzt\n\n- 3 -\n\nabgeurteilten strafbaren Handlungen zeigten, daß er einen\nHang zur Verbrechenswiederholung besitze. Um eine zuverlässige Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten zu\nermöglichen, hätte es jedoch näherer Feststellung über\nArt, Umfang, Ursachen und sonstige Einzelheiten der früherer\nStraftaten bedurft. Jede einzelne muß in so gleichartiger\ninnerer Beziehung zum Wesen des Täters stehen, daß sie\nsich als Ausfluß eines ihm eigentümlichen verbrecherischen\nHanges darstellt (RGSt 68, 149, 156; BGH MDR 1954, 528).\nDas Landgericht hat aber im wesentlichen nur den Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung und die rechtliche Natur der Vortaten festgestellt, ohne Beweggründe, äußere\nUmstände und Begehungsweise der Taten anzugeben. Dazu\nhätten namentlich die Verurteilungen wegen zahlreicher\nRückfalldiebstähle im Jähre 1953 Veranlassung geben\nmüssen. Lediglich die in den Jahren 1957 und 1958 mit.\nZuchthaus geahndeten Kirchendiebstähle legt die Strafkammer näher dar. Diese Taten bezeichnet sie als besonders\nschwer, ohne die Umstände zu erörtern, die den Angeklagten\ndazu bestimmt haben. Mindestens der zweite Fall könnte\neine mildere Beurteilung zulassen, weil der Angeklagte\nkein Geld und seit zwei Tagen nichts gegessen hatte, Die\nneuen Straftaten sind möglicherweise nur Gelegenheitstaten, weil die Beute geringfügig war und der Angeklagte\neiner plötzlichen Versuchung erlegen sein kann. Zuletzt\nlieh er sich, ohne Absicht der Rückgabe, das Rad eines\nArbeitskollegen, weil er von der Polizei gesucht wurde\n\nund deshalb seine Arbeitsstelle rasch verlassen wollte.\nDaß es sich insoweit um Hangtaten handelt, hätte näherer\nBegründung bedurft. Die allgemeine Bemerkung, die schnelle\nFolge der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zeige,\ndaß er nicht die Einsicht gewonnen habe, ein gesetzmäßiges\nund geordnetes Leben zu führen, und daß er nicht gewillt\nsei, sich in die menschliche Gesellschaft einzufügen,\n\n-4-\n\ngenügt trotz der Schwere mehrerer Vorstrafen dazu nicht.\nDie schnelle Vorstrafenfolge ist übrigens den Urteilsfeststellungen nicht deutlich zu entnehmen, weil in den\nmeisten Fällen nicht ersichtlich ist, wann der Angeklagte\ndie strafbaren Handlungen begangen und wann er die jeweils\nletzte Strafe verbüßt hatte. Zwischen der ersten und\n\nzweiten Verurteilung wegen Diebstahls liegen, wie das\n\nLandgericht feststellt, nahezu drei Jahre, die nächsten\nVerurteilungen wegen Rückfalldiebstahls sind wiederum\n\nerst zwei Jahre später erfolgt und die Kirchendiebstähle\ndann sogar erst nach weiteren vier Jahren abgeurteilt wor-\n\nden, Die Verurteilungen wegen Betruges folgen darauf\n\ndrei Jahre später in den Jahren 1961 und 1962.\n\nDie Strafkammer hat es auch unterlassen, die nach § 20 a\nnotwendige Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen (BGHSt 1, 94, 99; NW 1953 673 Nr. 16).\nDas kann nicht nur auf Grund der Straftaten geschehen.\nBedeutsam sind vielmehr außerden die gesamten Lebensverhältnisse, das soziale Verhalten in der straffreien Zeit\nsowio Veranlagung und Charakter des Täters. Daß der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft den\nRechtsfrieden durch weitere, seinem Hang entspringende\nStraftaten erheblich stören werde (BGHSt 1, 94, 100; IK\n8. Aufl. § 20 a Anm. II 3 b), ist ebenfalls nicht dargetan. Dagegen spricht, daß der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt, \"nur noch relativ kleine Vermögenswerte\nan sich zu bringen versuchte und davor zurückscheute,\n\nin größerem Umfang strafrechtlich geschützte Güter zu\n\n5.\n\nverletzen.\" Es sei nicht damit zu rechnen, \"daß er\nin Zukunft erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Güter irgendwelcher Art unternehmen werde.\"\n\nNach alleden muß das Urteil im Strafausspruch aufge-\n‘hoben werden, Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-07/4-str-250-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-07/4-str-250-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.185963+00:00"}}