{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-07_4_StR_246_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-07","aktenzeichen":"4 StR 246/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_246/64 | 2173 059 ’\n\nnn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsäache\n\ngeogen\n\nden Invaliden Günter 5 ED :u: CE,\ngoboren cr EEE 1919 in CUEEEEEEEEEEEED\n\nwegen Unzucht mit ciner Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundusrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertroter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbezmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLondgerichts in Essen vom 13. Januar 1964 wird\n\nverworfen»\n\nDice Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\nvragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nmn mn man m mn ie en nn a\n\nDer Angeklagte war wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Blutschande zu Zuchthaus verurteilt\nworden. Auf seino Revision hatte der Bundesgerichtshof\ndas Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben, im übrigen die Revision verworfen, In der ncuen\nVerhandlunz hat das Landgericht wieder auf dieselbe Strafe\n\nerkannt.\n\nDio Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfohrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Der Beschverdeführer sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer hinsichtlich des rechtskrüftigen Schuldspruchs auf die Ausführungen im [rüheren\nUrteil Bezug nimmt, Soweit er hierbei zur Begründung\nseiner Ansicht Entscheidungen des Reichsgerichts anführt,\nübersieht er jedoch, daß das Reichsgericht es nur für\nunzulässig erklärt hat, auf Feststellungen eines in derselben Sache ergangenen früheren Urteils Bezug zu nehmen,\ndas mit diesen Feststellungen vom Revisionsgericht aufgehoben worden war, Dem ist auch der Bundesgerichtshof\n\nbeigetreten (BGH IM § 352 StPO Nr. 4 = JR 1956, 307):\nIm verliegerden Fall war jedoch der Schuldspruch mit\nseinen Feststellungen rechtskräftig gevorlen. Das TLandgericht hatte nur noch im Rahmen und auf der Grundlase\nder durch diesen Schuldspruch umgronzten Schuld die\nStrafe ncu festzusetzen (BGHSt 7, 283). Dor kevision\n\nist derin zuzustimmen, daß das nunmehr erkennende, anders\nals in der ersten Verhanrdlung besetzt gewosene Gericht\neine gerechte Strafe nur finden konnte, wenn es sich\nüber den rechtskräftigen Schuldspruch und seine tatsächlichen Grurdlagen vollstärdig unterrichtete, Dies\nist jedoch in ausreichender Weiso geschehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklaste in der\nneuen Hauptverhandlung zunächst über seine persönlichen\nVerhältnisse vernomnen worden. Nachden seine Vorstrafen\nverlesen und von ihm als richtig anerkannt worder weren,\nist das Urtzil der Strafkammer vom 13. Dezembor 1962\nvollstürdig, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs\nauszugsweise verlesen worden. Denn ist der Angeklagte\nzur Ferson und Sache gekört worden. Die Schuldfeststellungen sind deher in einer den ärforäücernissen des\n\n8 261 StPO genügenden Weise in der neuen Hauptverhandlung erörtert worden.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Bezugnahme auf den rechtskrüftigen Schuldspruch und dessen\ntatsächliche Feststellungen verpflichtete das Landgericht\nnicht, zu Gunsten des Angeklagten noch besonders zu erörtern, daß er in einigen der mindestens fünf Fälle den\nGeschlechtsverkekr mit der Tochter unter einiger Alkoholeirwirkung vollzogen hat. Ein rechtlich unzulässigor\nGebrauch des tatrichterlichen Ermessens ist insoweit\nnicht erkennker. Das gilt auch für die erschverende\n\nLa\nmn\nDe\n\nBerücksichtigung der Vorstrafen. Nach Ansicht der Strafkemmer hat der Angeklagte \"durch sein wiederholtes straibares Verhalten\" zu erkennen gegeben, wie geringen vindruck dicse Strafen auf ihn gemacht haben. Selbst wenn,\nwio die Kovision vorträgt, die ersto dieser Vorstrafen\nwegen Verletzung der Urterhaltspflicht ohne Kenntnis der\nHirnschädigung des Angeklagten verhängt worden ist, so\nschließt dies doch ihre Berücksichtigung nicht aus. Das\nLandgericht führt bei der Bemessung der jetzigen Strafe\nnämlich nur aus, daß die \"wiederholten\" Vorstrafen auf\nden Angeklagten nur geringen Eindruck gemacht hätten,\nAuch darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben, weil sie keine\nRechtsfehler des angefochtenen Urteils aufdeckt. Auch\ndie Prüfung von Amts wegen auf dio Sachrüge hin hat\nkeine Rechtsfehler crkennen lassen.\n\nJagusch Krumne Flitner\n\nBörtzler Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-07/4-str-246-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-07/4-str-246-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.167465+00:00"}}