{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-08-04_4_StR_483_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-08-04","aktenzeichen":"4 StR 483/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_483/64 URTEIL\n\n| — um nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nacn Hilfsarbeiter Rlend TÜEEB ::: :emm\n\nbci Sg: zeboren an m >37 in AED (Suästen-\n\nland), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes.,\n\n\\ !\n\nN F\nf\n/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 22, Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 4. August 1964, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit am Steuer\nverurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den\ndie Rückfallvoraussetzungen betreffenden Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— m mn m m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls\nim Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit am Steuer\nzu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision ist nur\n\nzum Teil begründet.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden\nist, da die Rückfallsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei\nfestgestellt sind. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen\nwerden, daß der Angeklagte die Gefängnisstrafe, zu der er\nam 17. März 1959 vom Amtsgericht Soest wegen Diebstahls\nverurteilt worden ist, vor der Begehung des am 14. Dezember\n1961 vom Schöffengericht Soest abgeurteilten Diebstahls\nganz oder teilweise verbüßt hatte oder daß die Strafe vom\n17. März 1959 vor Begehung dieser Tat ganz oder teilweise\nerlassen war (§ 245 StGB). Da bei der Aufzählung der\nfrüheren Bestrafungen des Angeklagten wegen Diebstahls im\nRahnen der Darstellung seines Lebenslaufs (S. 4 f. der\nUrteilsausfertigung) die Tatzeit in keinem Fall und die Zeit\nder Strafverbüßung nur bei zwei Vorstrafen angegeben ist,\nergeben sich auch aus dieser Aufzählung die Rückfallsvoraussetzungen nicht vollständig. Das Revisionsgericht\nkann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht sie ohne\nRechtsirrtum bejaht hat. Die Tatsache, daß der Angeklagte\nschon zweimal wegen Diebstahls im Rückfall bestraft worden\nist, macht ihre neue Feststellung im vorliegenden Fall\nnicht überflüssig.\n\nMit den Einzeistrafen in den Diebstahlsfällen ist auch\ndie Gesamtstrafe aufzuheben. Im übrigen begegnet die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken. Daher brauchen die\nihr zugrundeliegenden Feststellungen nur aufgehoben zu\nwerden, soweit sie den Rückfall betreffen.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-04/4-str-483-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-04/4-str-483-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.150731+00:00"}}