{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-31_4_StR_509_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-31","aktenzeichen":"4 StR 509/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_509/63\n\n2173 060\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Egon K ED zu: au.\ngeboren an EEE 1952 ir. (EEE ir\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrickter Xrumme.\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Lr.Er. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nLardgerichtsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: =\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom\n28. August 1965 wird verworıen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nund wezen Meineids zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr\nzwei jtonaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen\nährenrechte hat ihm das Landrericht auf die Dauer von\neinen Jahr, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nunbegründet. |\n\nI. Verfahronsrügen:\n\n1. Die Revision verkennt, daß das Landgericht den\nweg nicht zu bezeichnen brauchte, auf den es zu seinen\n\"eststellungen gelangt ist. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO\nstellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe \"den Angeklagten und gegebenenfalls auch\n\nRosemarie Hartmann oder sonstige Zeugen\" darüber hören müssen,\nob der Angeklagte \"es bereits vor, spätestens bei der ersten\nunzüchtigen Handlung darauf angelegt gehabt habe, ein unzüchtiges Verhältnis mit\" -— der in der Hauptverhandlung\n\nals Zeugin vernommenen - \"Rosemarie Hp zu beginnen\".\nEine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht darauf\ngestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGUSt 4, 125, 126).\nsie ist unzulässig, soweit nicht angegeben worden ist,\nwelche Beweismittel noch hätten benutzt werden sollen.\nÜbrigens ist für das Revisionsgericht nicht ersichtlich,\n\nob der Angeklagte den festgestellten Gesamtvorsatz in der\nHauptverhandlung bei seinem Teilgeständnis nicht selber\nzugegeben hat.\n\n53. Die weiteren Aufklärungsrügen werden wegen ihres\nengen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusummen\nbehandelt werden (II A 2 und 3). |\n\nII. Zur Sachrüge einschl. I 5;\n\nA. Die Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB)\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Die Angriffe der Revision auf sie gehen fehl.\n\nl. Lie Begründung des angefochtenen Urteile hält sich\nfrei von Widersprüchen, Insbesondere ist die Annahme des\nTandgerichts widerspruchsfrei, daß Rosemarie, die nach dem\nSachverhalt möglicherweise schon geschlechtliche Erfahrungen besaß, nach anfänglichen Sträuben \"teils aus\nZuneigung zum Angeklagten, teils aus sexueller Neugier,\nletztlich aber, weil sie sich der Autorität des Angeklagten\", ihres Lehrherrn, \"nicht zu widersetzen wußte\",\n\nindessen auch aus Mitleid mit ihm auf seine geschlechtlichen Wünsche einging. Das Zusammenwirken mehrerer Motive\nwiderspricht nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn Rosemarie\nschon geschlechtliche Erfahrungen gehabt haben sollte,\nkonnte sie doch durch ein Autoritätsgefühl gegenüber dem\nAngeklagten dazu mitbestimnt worden sein, sich mit ihm\ngeschlechtlich einzulassen. Lie Revision übersieht vor\nallem, daß Rogemaries Lehrverhältnis von April 1961 bis\nApril 1962 von geschlechtlichen Beziehungen frei geblieben\nist und kosemarie sich anfänglich gegen geschlechtliche\nAnnäherungen des Angeklagten gesträubt hat.\n\n2. Las Landgericht mußte sich nicht gedrängt fühlen,\nden verheirateten liusiker Peter Wals Zeugen darüber\nzu hören, ob Kosemarie mit ihm Ehebruch begangen hat.\n\nIhr etwaiges früheres ehebrecherisches Verhältnis mit\nSD würie der Annahme nicht entgegenstehen, daß sie\nsich der Autorität des Angeklagten nicht zu widersetzen\ngewußt habe.\n\n3. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstaenz nicht berücksichtigt werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.\nAus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob\nder Friseurgehilfe Xlaus Hei in der Hauptverhandlung\ndie Unterredung des Angeklagten mit Rosenarie's Vater\nso bestätigt hat, wie diese nach dem Vorbringen des Angeklagten verlaufen sein soll.\n\nIm übrigen mußte sich das Landgericht nicht gedrängt\nfühlen, Rosemarie's Vater als Zeugen über den Verlauf\nseiner Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen. benn\nes geht im angefochtenen Urteil - wie schon erwähnt -\ndavon aus, daß Rosemarie möglicherweise geschlechtlich\nnicht unbescholten war, bevor sie in geschlechtliche\nBeziehungen zun Angexlagten trat.\n\n4. Daß der Angeklagte Rosemarie \"zur Duldung\nkörperlicher Berührungen überredet\" habe, ist konkret\ngenug festgestellt worden (UA S. 4, 11).\n\n5. Eindeutig ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, welche Umstände für die Zumessung der\nStrafe wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestimmend gewesen sind.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineiäs (§ 154 StGB) ist ebenfalls rechtlich nicht. zu\nbeanstanden. Der einzige Angriff der Revision auf sie,\nder Angeklagte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, ist angesichts der Urteilsfeststellungen zum\ninneren Tatbestand offensichtlich unbegründet.\n\nDer Senat hatte eine andere Sache dem Großen\nSenat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt,\nob § 161 StGB, soweit er ohne Rücksicht au! Täterpersönlichkeit und Fallgestaltung die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend und ausnahmslos\nvorschreibt, gegen Art. 1 GG und Art. 5 der NMenschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als Kannvorschrift vereinbar; sei. Nach\nnochmaliger Prüfung dieser kechtsfrage hält er an\ndiesen Kechtsbedenken nicht mehr fest.\n\n. C. Anlaß zur besonderen Begründung der nach § 74 StGB\ngebildeten Gesamtstrale bestand richt (5Cust 8, 205).\n\nKrunme Flitner Sörtzler\n\nzugleich Lür den\n\nbeurlaubten und .\nortsabwesenden Spiegel\nSundesrichter Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-509-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-509-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.126407+00:00"}}