{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-31_4_StR_234_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-31","aktenzeichen":"4 StR 234/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 234/64 2167 092\nIm Namen ades Vo 1 kes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Bruno (ÜEED ; ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1929 in new. Kreis Tim.\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. eur bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJüstizangestellter 0\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n25. März 1964 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Übertretung gemäß § 361\nNr. 8 StGB verurteilt worden ist. Insoweit\nwird das Verfahren unter Überbürdung der\nausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse\neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache\n‚seit dem 26. März 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu GE mu Di TE iu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus und\nwegen Übertretung nach § 381 Nr. 8 StGB zu zwei Wochen\nHaft verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision\nVerletzung des sachlichen Rechts,\n\nDer Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 153 Abs. 3 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Übertretung n nach $- 61\nNr. 8 StGB verurteilt worden ist.\n\nDic Nachprüfung des Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht.\nInsoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n-3-\n\nAuch der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat das Vorliegen\nmildernder Umstände verneint, weil der Angeklagte sein\nweiteres Abgleiten selbst verschuldet und sich als\nObdachloser ohne feste Arbeit einer erhöhten Rückfallgefahr ausgesetzt habe. Nach den Feststellungen war der\nAngeklagte zwar nicht eigentlich ohne Obdach, vielmehr\nschlicf er zeitweise bei seinem Arbeitgeber, zeitweise\nim Hotel. Das Landgericht meint aber in diesem Zusammenhang ersichtlich nur die Tatsache, daß er sich keine\nfeste Wohnung und Beschäftigung suchte. Diese Umstände\ndurfte‘ es unbedenklich als strafschärfend werten.\n\nKrumme Flitner. . Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-234-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-234-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.108861+00:00"}}