{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-31_4_StR_220_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-31","aktenzeichen":"4 StR 220/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 220/64. | 2167 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Willi Sg aus RB üort geboren\non EB :942; |\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Nayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom\n11. März 1964 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\nIH\n=\nIB\n1-7\nlo\n|“\n\nDer Angeklagte ist wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) der\nzur Tatzeit 16 Jahre alten Edeltraut HB verurteilt\nworden, weil er, ohne daß es zu einer geschlechtlichen\nVereinigung mit ihr gekommen wäre, mit Gewalt auf sie\neingewirkt hat, um sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen.\n\nDie die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet.\n\nRechtsbedenkenfrei hält das Landgericht den äußeren\nTatbestand der Beleidigung für verwirklicht,. weil der\nverheiratete Angeklagte der -— wie ihm bekannt - unberührten\nEdeltraut HE zumutete, \"sich ihm am ersten Tage\neines näheren Zusammenseins in einem dunklen Hof geschlechtlich hinzugeben\". Daß der Angeklagte auch das Bewußtsein\nhatte, sein Verhalten stelle eine Mißachtung Edeltraut's\ndar, durfte die Strafkammer rechtsirrtumsfrei daraus folgern, daß der Angeklagte am 26. November 1959 wegen Beleidigung bestraft worden ist, weil er am 27. Februar 1959\neine Frau mit dem Arm umfaßt und an sich zu ziehen versucht\nhatte.\n\n- 3 -\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da\ndas Landgericht auch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlich unangreifbar abgelehnt hat, ist die\nRevision zu verwerfen.\n\nKrumme Flitner Börtzler\nzugleich für den |\nbeurlaubten und ortsab- Spiegel\n\nwesenden Bundesrichter\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-220-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-31/4-str-220-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.093928+00:00"}}