{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-29_4_StR_236_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-29","aktenzeichen":"4 StR 236/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Machschlagewverk: ja\nAmtliche Samrlung: ja\n\nStGB § 315 a Abs. 1 Nr. 2\n\nUnterläßt es cin Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf\nabschüssiger Straße abstellt, infolge alkoholbedingter\nFahruntüchtigkeit Maßnahmen gegen das Abrollen des\nFahrzeugs zu treffen, so kann er schon dadurch eine\nGemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs. i Nr. 2 StGB\nherbeiführen.\n\nBGH, Beschl. v. 29. Juli 1964 - 4 StR 236/64 - AG Duisburg\nLG Duisburg\nOLG Düsseldorf\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter S up zu: He\nGW, zebvoren an ED 911 in VB Dänemark,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung .\ndes Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1964\nbeschlossen:\n\nUnterläßt es ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug\nauf abschüssiger Straße abstellt, infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Maßnahmen gegen das\nAbrollen des Fahrzeugs zu treffen, so kann er\nschon dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des\n\n§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB herbeiführen.\n\nGründe:\n\n—n wi m Beni Wu du urn“\n\nDer Angeklagte, der auf einer Fernfahrt in seinem lastzug |\nin Duisburg übernachten wollte, zechte nach Einnahme des\nAbendessens in einer Gastwirtschaft mehrere Stunden bis gegen\nI Uhr nachts. Dann legte er sich im Führerhaus zum Schlafen\nnieder. Da es ihn in der Stadt zu laut war, fuhr er aus der\nStadt hinaus und stellte den Lastzug gegen 3.30 Uhr mit\nStandlicht auf dem Scheitelpunkt einer Eisenbahnbrücke am\nrechten Rand der Fahrbahn ab. Zu diesem Zeitpunkt war er\nfahruntüchtig, sein Blutalkoholgchalt betrug 1,46 %o. Infolge\nseiner Alkoholbecinflussung erkanntc er nicht, daß er auf\neiner Brückenkuppe mit leichtem Gefälle parken wollte. Er\n\nunterließ es deshalb, den Lastzug gegen Abrollen zu sichern.\nWährend der Angeklagte schlief, setzte sich der Lastzug\nwegen des Gefälles der Straße selbsttätig in Bewegung und\nstürzte nach 70 m über die Straßenböschung hinunter, wo er\ngegen ein Wohnhaus stieß und dieses leicht beschädigte.\n\nDas Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind der\nAnsicht, der Angeklagte habe gegen §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2,\n316 Abs. 2 StGB verstoßen, weil er in seinem fahruntüchtigen\nZustand nicht erkannt habe, daß er sein Fahrzeug durch Anziehen ddr Brense und Einlegen des Ganges gegen Abrollen\nsichern müsse, Durch dieses Unterlassen habe er bereits\ncine Genceingefahr herbeigeführt, die sich später ausgewirkt\nhabe.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte u.a. geltend, das\nLandgericht habe ihn nicht wegen eines Vergehens nach\n§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB bestrafen dürfen, da\ndie Gencingefahr nicht durch Führen seines Fahrzeugs herbeigeführt worden, sondern erst später nach Beendigung der\nFahrt eingetreten sei, als sich das Fahrzeug von selbst in\nBevregung gesetzt habe.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Revision\nverwerfen, weil zum Führen eines Fahrzeugs im Sinne des\n8 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das Anhalten des Zuges auf\nder Überführung und die hier wegen des Gefälles besonders\nwichtige Sicherung des Fahrzeugs durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gehöre. An dieser Ent-\n‚scheidung sieht es.sich durch die Urteile des -Oberlandes-\n‚gerichts Stuttgart (VerkMitt 1959, 9; VRS 18, 442; NIW |\n1960, 1484) und des Kammergerichts (DAR 1961, 145) gehindert,\ndie annehnen, daß einc den Fahren zeitlich nachfolgende\nGeneirgefahr den Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht erfülle. Deshalb hat es die Sache gemäß § 121\n\n- 3.\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Die vom Oberlandesgericht\nStuttgart und vom Kammergericht entschiedenen Fälle unterscheiden sich zwar vom Vorlegungsfall dadurch, daß bei ihnen\ndurch cinen Unfall eine Gefahrenlage geschaffen wurde, die\nnur durch das Hinzukommen anderer Verkehrsteilnehmer zu\neiner konkreten Gefährdung führte, ohne daß der angeklagte\nFahrzceuglenker sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch führte.\nDen Leitsatz Nr. 2 der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nStuttgart in NW 1960, 1484, wonach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\nvoraussetze, daß die Gemeingefahr nicht nur durch das Führen\neines Fahrzeugs, sondern auch während des Führens herbeigeführt werde, könnte jedoch der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden,. daß der Tatbestand der genannten Vorschrift\nnur während der Fortbewegung des Fahrzeugs erfüllt werden\nkönne, also nicht mehr beim Anhalten. Dieser Gedanke steht\nder vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung\nentgegen.\n\nDer Bundesgerichtshof tritt der Meinung des vorlegenden\nOberlandesgerichts bei.\n\nEntgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart\n(NJW 1960, 1484) ist der Senat der Ansicht, daß auch noch\ndie vom Fahrzeugführer nach dem Anhalten zu treffenden Maßnahmen, zu denen er beim Verlassen des Fahrzeugs nach\n§ 20 StVO verpflichtet ist, zum \"Führen\" eines Fahrzeugs\ngehören. In BGHSt 7, 315 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schon derjenige am Verkehr teilnimmt, der,\num zu fahren, auf ciner öffentlichen Straße das Trieb- oder\nFahrwerk des Fahrzeugs bedient, sei es durch Lösung der\nHandbremse, durch Gangschalten oder Einführen des Zündschlüsscls; ein Anfahren sei dazu nicht erforderlich. Zwar\nerging dic Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StV20, doch ist,\nwie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im\n\n-4-\n\nvorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315 a Abs. 1\n\nNr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6). Daraus\nmuß, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, umgekchrt gefolgert werden, daß derjenige noch am\nVerkehr teilnimmt, der auf einer Gefällstrecke sein Fahrzeug abstellt, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 17, 181, wo auch § 1 StVO\nfür anwendbar erachtet wird). Der Senat vermag daher der\nAnsicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, § 315 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB setze voraus, daß die Gemeingefahr \"aus dem\ngegenwärtigen, sich bewegenden Verkehr ausstrahlen\" müsse,\nnicht zuzustimmen.\n\nZur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung ist ferner erforderlich, daß der Täter als Verkehrsteilnchmer in Zustande der Fahruntauglichkeit die\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingcfahr herbeigeführt hat. Er muß durch sein Fahrverhalten\neine Lage geschaffen haben, die die Schädigung bestimmter\nMenschen und bestimmter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich machte. Es genügt nicht schon die entfernte, weit\nablicgende Gefahr, vielmehr ist eine nach der allgemeinen\nLebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende\nGefahr erforderlich, die auf einen unmittelbar bevorstehenden\nUnfall hindeutot, wenn keine plötzliche Wendung eintritt\n(ECHSt 18, 271). Auch diose Voraussetzung ist im Vorlegungsfall erfüllt. Der Angeklagte hat durch das Nichtabsichern des Lastzuges auf der Gefällstrecke die unmittelbare Gefahr des Abrollens geschaffen, Die Gefahr trat bereits cin, als der Angcklagte den Leergang einlegte und\nweder die Fuß- noch dic Handbremse in Tätigkeit setzte.\n\nVon diesem Augenblick an war eine konkrete Gefahr vorhanden. Daß sich dic Gefahr erst etwa 25 Minuten später\n\n-5.\n\nausgevwirkt hat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 11, 162). Entscheidend ist der Eintritt der - konkreten - Gefahrenlage\nunmittelbar nach dem Anhalten.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahne des Generalbundesanvwalt.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-29/4-str-236-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-29/4-str-236-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.053429+00:00"}}