{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-24_4_StR_353_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-24","aktenzeichen":"4 StR 353/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 353/63 | 2173 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hoinz Günther K EB zus\nHM oc: SCHE, zcboren an EEE 1939 in\n\nREED vo: Samui\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WB in dcr Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Urteilsverkündung\nalso Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n' Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 19. März 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer cines Jahres aberkannt und seine\ndauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.\n\nDem Urteil zufolge wurde der Angeklagte von Karin\nVoss als Vater ihrcs am 0) 1962 geborenen Kindes\nMartin auf Erstattung der Entbindungskosten sowie Zahlung\nvon Unterhalt verklagt. Am 6. Juni 1962 wurde er vom Amts-:\ngericht als Partei vernommen. Er sagte aus, scit seiner\nEntlassung aus der Bundeswehr am 29. Juni 1961 habe er mit\nKarin WB nicht mehr geschlechtlich verkehrt. Die Richtigkeit dieser Aussage beschwor er. In Wirklichkeit hatte\ner aber, wie das Landgericht feststellt, noch am 5. und\nam 10. August 1961 mit Karin WB den Beischlaf ausgeübt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beanstandet die Revision, daß das Landgericht kein\nerbbiologisches Gutachten darüber eingeholt hat, ob der\nAngeklagte Vater des Kindes ist oder nicht. Durch die Aussage der Mutter des Kindes allein, die ausgesagt hatte, sie\nhabe in der von 4. Juli bis 2. November 1961 dauernden\ngesetzlichen Empfängniszceit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt, könne der Angeklagte nicht überführt\nwerden.\n\nDas Landgericht hat jedoch seine Überzeugung davon,\ndaß der Angeklagte am 5. und am 10. August 1961 mit Karin\nVoss geschlechtlich verkehrt hat, nicht allein auf die Zeugenaüssagen der Karin | gestützt. Es hat im Urteil eine\nganze Reihe von Beweistatsachen angeführt, die für die\nRichtigkeit der Aussagen der Karin Vgg und gegen die Darstellung des Angeklagten sprechen. -Unter diesen Umständen\nkann keine Rede davon scin, daß sich das Landgericht durch\nden ihm bekennten Sachverhalt zur Einholung eines erbbiologischen Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen oder daß\ndie Einholung eines solchen Gutachtens mindestens nahegelegen hätte.\n\n2. Sachlichrechtlich 18ßt weder der Schuldspruch\nnoch die Strafzumessung noch die Entscheidung über die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die\ndauernde Eidesunfähigkeit einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklägten erkennen.\n\nDie Revision muß daher verworfen werden.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-24/4-str-353-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-24/4-str-353-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.910422+00:00"}}