{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-24_4_StR_193_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-24","aktenzeichen":"4 StR 193/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 193/64 2173 064\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Blektroinotalläicue Nanfrea DD zus DE\n\ndort geboren am 1939,\n\n2. den Schuhmacher Erwin B an\nED, geboren am 1913 in B\n\nwegen fahrlässiger Nö tung”, :\n\nhat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr., Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvolt WW in der Verhandlung,\n\nTandgerichtsrat Dr. Mm bei ger Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagten freigesprochen worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten‘\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 15. Oktober 1963 gegen 18,35 Uhr stieß in der Kreuzung\nder Roedernallee und der Flottenstraße in Berlin der Angeklagte I] mit seinem 500 ccm/BMW-Motorrad, auf dessen\nSoziussitz sein Freund Jürgen CB nitfuhr, nit den\nNSU-Prinz 4-Personenkraftwagen des Angeklagten Böttcher zu-\n\nsammen. CB wurde getötet, DEM verletzt.\n\nDas Landgericht hat Dee von der Anklage wegen fahr-\n\"lässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, De von\nVorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die Mutter des\nGetöteten hat als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts und erstrebt die\nVerurteilung beider Angeklagten. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte De fuhr mit 50 bis 60 km/atd bei\nDunkelheit auf der Roedernallee in nördlicher Richtung.\n\nDiese ist gegenüber der in spitzem Winkel von rechts einmündenden Flottenstraße bevorrechtigt. Etwa 30 m vor der\nEinmündung führt die Roedernallee unter einer S-Bahnbrücke\nhindurch. Unter der Brücke ist die Fahrbahn 11 m breit\nund rechts und links von je vier Stützpfeilern begrenzt.\nDehne fuhr in und nach der Unterführung etwa in der Mitte\nder Fahrbahn. Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,85 %0.\nDie Hinterradbremse seines Motorrades war fast wirklungslos. Mit der Vorderradbremse konnte er das Kraftrad bei\neiner Geschwindigkeit von 50 km/std auf 38 m zum Stehen\nbringen.\n\nif}iVer Angeklagte DEE kam für Dep von rechte aus der\nnicht bevorrechtigten Flottenstraße. Er wollte nach links\nin die Rocdernallee einbiegen. Er fuhr langsam mit Abblendlicht, ordnete sich vor dem Einbiegen nach links zur Fahrbahnmitte ein und hielt vor oder in der Kreuzung mindestens\neinmal an. Wo er genau gehalten hat, konnte das Landgericht\nnicht feststellen. Die Sicht des Angeklagten DW nach |\nlinks in die Roedernallee war durch die S-Bahnbrücke beeinträchtigt. Um die Fahrbahn jenseits der Brücke übersehen\nzu können, mußte EEE nit der vorderen Hälfte seines\nFahrzeugs in den Kreuzungsbereich einfahren, so daß sich\nsein Kopf mindestens in Höhe des östlichen Fahrbahnrandes,\nder in der Unterführung durch die östliche Pfeilerreihe\nbegrenzt wird, befand. Am östlichen Rand der Roedernallee,\nunrittelbar südlich der Einmündung der Flottenstraße,\n\nalso links von DEE in üer Richtung, aus der Dee kan,\nstand außerdem ein Lastkraftwagen, der die Sicht Bin:\nnach links noch mehr beeinträchtigte, so daß er noch weiter\nin die Kreuzung einfahren mußte, che er volle Übersicht\nüber die Roedernallee hatte.\n\nDehne stieß etwa in der Mitte der Fahrbahn der Roedernallec gegen dic linke Seite des Personenkraftwagens >\n\n- 4-\n\nA: Das Lanägericht nimmt an, daß er noch versucht habe,\nnach links auszubiegen und vor dem Personenkraftwagen\nvorbeizufahren.\n\nDaw hat sich darauf berufen, er habe darauf vertraut,\ndeR DEE scinc Vorfahrt beachten und ihn vorbeilassen\nweräc. Böttcher hat behauptet, das Motorrad Des sei\nnicht beleuchtet gewesen, Daher habe er es erst im letzten\nAugenblick gescheng! Er sei ein Stück in die Kreuzung eingefahren, habe dann bei cinem Blick nach links an dem abgestellten Lastkraftwagen vorbei in großer Entfernung ein\nschwaches Licht geschen, das er für den Scheinwerfer eines\nNopcdeg gehalten habe, und sei dann weltergefahren. Plötzlich sei ufter der S-Bahnbrücko ein Schatten hervorgekommen, den er im letzten Augenblick als ein Motorrad erkannt habe. Der Angeklagte DeiB dagegen behauptet, daß an\nseinem Motorrad das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei,\nEr habe während der Fahrt das Licht nicht ausschalten können,\nda er ohne Batterie gefahren und die Beleuchtung mit der\nZündung an die Lichtmaschine angeschlossen gewesen sei.\n\nHierzu führt das Tandgericht aus: Nach dem Gutachten des\ntechnischen Sachverständigen könnten die Angaben des Angeklagten DBübcr die Beleuchtung seines Kraftrades zutreffen. Der Scheinwerferschalter sei zwar nach dem Unfall\nabgebrochen gewesen und habe im Scheinwerfergehäuse gelegen,\ndoch könne dies eine Unfallfolge sein. Da eine eindeutige\nFeststellung nicht getroffen werden könne, sei zugunsten\ndes Angeklagten DEEP anzunchnen, daß das Licht an seinen\nMotorrad. gebrannt hat, zugunsten des Angeklagten BEE,\ndeß es nicht gebrannt hat. Das Landgericht legt sodann im\neinzelnen dar, daß DEE, der nach den Umständen und der\nFehrweise E@EEEB: darauf vertraut habe und darauf habe\nvertrauen dürfen, daß er ihm die Vorfahrt lassen werde, und\nzu dessen Gunsten davon auszugehen sei, daß er nur mit\n50 km/std gefahren sei, möglicherweise nur noch weniger\nals 283 m vom Ort des Zusannmenstoßes entfernt gewesen sei,\n\n- 5.\n\nals er die Gefahr einer Vorfahrtverletzung wahrnahm, somit\nden Zusammenstoß auch dann nicht mehr hätte vermeiden\nkönnen, wenn die Hinterradbremse seines Motorrades in\nOrdnung gewesen wäre. BEE habe andererseits davon\nausgehen dürfen, daß alle Fahrzeuge ordnungsgemäß beleuchtet\nseien. Wenn das Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei, so |\nsei ihm kein Vorwurf daraus zu machen, daß er es nicht vor\n\ndem Anfahren bemerkt hat, zumal die Straßenbeleuchtung nicht\nsehr hell und die Sichtverhältnisse unter der S-Bahnbrücke\nungünstig gewesen seien.\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hängt unter anderem wesentlich davon ab, ob die\nBeleuchtungsanlage des Kraftrades eingeschaltet war oder\nnicht. Hierüber hat das Landgericht keine sichere Überzeugung |\ngewinnen können. Zwar handelt es sich um eine reine Tat- |\nfrage. Das Landgericht hat indessen die Unmöglichkeit einer\neindeutigen Feststellung nicht rechtlich einwandfrei begründet. Es hat sich vielmehr mit einem knappen Hinweis auf\ndie Ansicht des Sachverständigen begnügt, wonach die Angaben des Angeklagten gg über die Beleuchtung seines Kraftrales zutreffen können. Eine nähere Begründung für diese\nAnsicht wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Es ist\ndaher nicht auszuschließen, daß der Sachverständige seine\nMeinung, die nur das Endergebnis verschiedener einzelner\ntechnischer Feststellungen und darauf gestützter Erwägungen\nsein kann, überhaupt nicht näher begründet hat und daß sich\nihr das Landgericht ohne eigene Prüfung angeschlossen hat.\n\nEs fehlt vor allem an einem zuverlässigen Anhalt dafür, daß\ngeprüft worden ist, ob die Schlußfolgerung des Sachverständigen mit der technischen Erfahrung vereinbar ist. Dies\nist zweifelhaft, da im allgemeinen Motorräder mit einem\nSchalter ausgerüstet sind, der das Ein- und Ausschalten der\nBeleuchtung auch während der Fahrt ermöglicht, gleichgültig\nob die Beleuchtungsanlage aus der Batterie oder aus der\nLichtmaschine gespeist wird. Dafür, daß ein solcher Schalter\n\n-6-\n\nauch beim Motorrad des Angeklagten Tg vorhanden war,\nkönnte sprechen, daß nach der Feststellung des Landgerichts\nder Scheinwerferschalter nach dem Unfall abgebrochen im\nScheinwerfergehäuse lag, sowie die Tatsache, daß der Angeklagte andernfalls auch bei Tageslicht mit eingeschalteter\nBeleuchtung hätte fahren müssen, wenn er sich nicht der\nMühe unterziehen wollte, die Beleuchtung jeweils bei Eintritt der Dunkelheit an die Lichtmaschine anzuschließen.\nDas Landgericht hätte zunächst den Typ und das Baujahr des\nNotorrades feststellen und durch Befragen geeigneter Auskunftspersonen die technischen Einzelheiten der Beleuchtungsanlage der Motorräder dieses Typs und Baujahres\nklären müssen. Nur so konnte es sich die erforderliche\nSachkunde verschaffen, um die Einlassung des Angeklagten\nDem scibständig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen zu\nkönnen.\n\nEiner erneuten Prüfung bedarf auch die Behauptung.des\nAngeklagten, cr sei ohne Batterie gefahren. Das Landgericht\nhat sie anscheinend für unwiderlegbar gehalten. Es ist\naber zweifelhaft, ob es dabei berücksichtigt hat, daß der\nAngeklagte dann nach jedem Anhalten das sehr schwere Motorrad so lange anschieben mußte, bis die Lichtmaschine soviel\nStrom abgab, daß die Zündung arbeitete.\n\nSollte dic neue Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte\nDem das Abblendlicht auch während der Fahrt ausschalten\nkonnte, so würde sich der von dem Landgericht geäußerte\nVerdacht erheblich verstärken, daß der Angeklagte das Licht\nausgeschaltct hat, um nach dem kurz vorher in der Residenzstraße von ihn verursachten Unfall das Ablesen seines Kennzeichens zu verhindern. Möglicherweise ist er auch mit\nStandlicht gefahren, um die Lichtmaschine nicht zu stark\nzu belasten. Dadurch konnte bei DE dcr Eindruck eines\n\n- T-\n\nnoch weit entfernten Mopeds entstehen, Sollte sich dagegen\nergeben, daß das Licht nicht während der Fahrt ausgeschaltet\nwerden konntc, etwa weil der Schalter schon vor dem Unfall\nabgebrochen war, so wird zu prüfen sein, ob nicht der Angeklagte nach den Unfall in der Residenzstraße kurz angehalten und das Licht abgeschaltet haben kann. Je nach dem\nErgebnis könnte dic Schuldfrage anders zu beurteilen sein\nals bisher.\n\nDas Landgericht wird ferner prüfen müssen, ob nicht\nmit Rücksicht auf den vorschriftswidrigen Zustand der Bremsen\ndes Kraftrades, der dem Angeklagten DIEB kaum unbekannt\ngeblieben sein dürfte, eine Geschwindigkeit von 50 km/sta\nzu hoch war. 5\n\nDas. Urteil ist demnach auf die Revision der Nebenklägerin\naufzuheben, soweit beide Angeklagten freigesprochen worden\nsind.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-24/4-str-193-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-24/4-str-193-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.876227+00:00"}}