{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-17_4_StR_95_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-17","aktenzeichen":"4 StR 95/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 066\n\n[>\nIon\nIt\n\n95/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raupenfahrer Horst REED zu: CE:\ndort geboren am EEE 957,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Plitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt GEB i, ier Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. ei der Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Röcht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1963\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung zum\nMeineid verurteilt wird,\n\nb) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum\nMeineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt. Die Aberkennung der Eidesunfähigkeit\ngemäß § 161 StGB hat die Strafkammer auf zehn Jahre begrenzt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig. Es fehlt\ndie Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht\nnach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen sollen\n(BEHSt 2, 168). Die weitere Verfahrensrüge ist in Inhalt\n.und Form eine Sachrüge. Da sie sich ausschließlich gegen\ndie allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung wendet,\ndiese sich aber entgegen der Meinung der Revision auf nögliche Schlußfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist sie\nunbegründet. Das muß auch für das gesamte übrige Vorbringen\nder Sachbeschwerde gelten.\n\n\\N\nl\n\n2. Der Schuldspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nDie anfänglich falsche uneidliche Aussage des Zeugen Hz»\nam 10. September 1963 vor der Strafkammer des Landgerichts\nMünster war entgegen der Meinung des Landgerichts noch nicht\n\"zunächst abgeschlossen\", als im Anschluß an seine Vernehmung\ndie Sachverständigen gehört wurden. Den Urteilsfeststellungen\nzufolge wurden nämlich die Sachverständigen ersichtlich deswegen vorgerufen, um dem Zeugen HB auf Grund ihrer Gutachten Vorhalte zu seiner bisherigen Aussage machen zu können.\nDas ergibt sich auch aus dem gesamten Ablauf der Vernehmung\ndes FEB: Nach sciner ersten Anhörung war von keiner Scite\nbeantragt worden, ihn zu vereidigen. Das Landgericht hatte den\nZeugen ohne Beschlußfassung über die Vereidigung zunächst auf\ndie Zeugenbank zurückverwiesen. Erst nach Anhörung der Sachver\nständigen und Entfernen des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer\n(§ 247 Abs. 2 Satz 1 StPO) wurde He weiter vernommen. Nach\ndem er scine bisherige Aussage berichtigt hatte, wurde er vereidigt. Nach den im Beschluß des Großen Senats für Strafsachen\nvom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301, 314 ff) entwickelten Grund\nsätzen, wonach im Einzelfall der gesamte Verhandlungsverlauf z\nberücksichtigen ist, liegt mithin nur eine Aussage vor. Da\nHE, ehe Vernehmung und Aussage abgeschlossen waren, der\nWahrheit die Ehre gab, hatten seine vorangegangenen unwahren\nBekundungen für die Anwendung des § 153 StGB, der einen strafbaren Versuch nicht kennt, keine strafrechtliche Bedeutung\n(BGHSt 8, 315; vgl. auch BGH NJW 1960, 731). Der Angeklagte\ndurfte daher nur wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt werden.\n\nDie sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs kann\nvon hier aus vorgenommen werden, Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil es nach Lage der Sache\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegenüber der\ngeänderten rechtlichen Beurteilung anders verteiüigen könnte;\nals er es bisher getan hat.\n\n3. Der Wegfall der Verurteilung wegen in Tateinheit\nbegangener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage hat\ndie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Soweit die\nStrafkammer entgegen der Vorschrift des § 161 StGB nur\nauf zeitlich befristete Eidesunfähigkeit erkannt hat, ist\ndcr Angeklagte nicht beschwert. Sollte das Landgericht jcdoch - die jetzigen Strafzumessungserwägungen lassen es nicht\nzweifelsfrei entnehmen - die Strafe nach Versuchsgrunäsiätzen\nbemessen, so wärc nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine Aberkennung der Eidesfähigkeit\nüberhaupt nicht möglich (BGH NJW 1955, 997; 5 StR 477/61\nvom 7. November 1961).\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-17/4-str-95-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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