{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-17_4_StR_437_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-17","aktenzeichen":"4 StR 437/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 071\n\nNanen dee Volkes\n\nHi\n3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullchrer Erich KB zu: : EB,\ngcboren om EEE 1902 ir u,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, Dozember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzendcr,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nals heisitzonde Richter,\n\nBundesamaelt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht orkannt:\n\nDio Revision dos Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 17. Juli 1964 wird vervıorfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wogen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgasetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Beleidigung zu Gofängnis\nverurteilt. Seine Revision, dio Verlotzung des Verfahrens\nund des sachlichen Rechts rügt, muß ohne £Erfolg bleiben.\n\n1. Die Verfahrensrügen\na) Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Nervenkrankheit (Paranoia) der Mutter der Zeugin Ursula Dogg»\nnicht zum Anlaß genomnen, ein psychiatrisches Gutachten\ndarüber einzuholen, ob eino Vererbung dieser ürkrankung\nauf die Tochter Ursula ausgeschlossen sei, ist unbegründet.\nAus den Akten ergibt sich, daß die Verteidigung nach Anklageerhebung beim Gericht den Antrag gestallt hatte, Ursula\nDB ivrch dic Westfälischo Klinik für Jugendpsychiatrio\nin Gütersloh auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen,\nda diese Anstalt über \"klinisch erfahrene Psychologen\" verfüge. Das Landgericht gab diesem Antrag statt und ersuchto\nzusätzlich, daß mit Rücksicht auf dio Srkrankung der Mutter\nbei der Prüfung der Glaubwürdigkeit auch oino psychiatrische\nUntersuchung der Ursula Dep vorgenommen werdc. Das £rgcbnis dieser vom Direktor der Klinik durchgeführten psychiatrischen Untersuckung, die keine Anhaltspunkto für\n\nprimärc oder sekundäre Symptome einer Geistoskrankheit ergeben hat, war, wie die Revision selbst einräumt, Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung»\n\nb) Der Verwertung dieser psychiatrischen Untersuchung\ndurch den vom Landgericht als Sachverständigen bestellten\nPsychologen dersolben Klinik haben weder der Angoklagte noch\nsein Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen. Sie\nverstößt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gegen\ndie Vorschrift des § 250 StPO. Der Sachverständige ist bofugt, Wahrnehmungen und einschlägiga Auskünfte fachkundiger\nPersonen, ebenso ärgebnisse von Fachuntersuchungen, als tatsächlicho Grundlagen seines Gutachtens oder zur Unterstützung seiner Ansicht herenzuziehen (BGHSt 9, 292, 293, 294 =\nIm § 250 StrFO Nr. 10 mit Anmerkung). Zwar ist das Gericht\nnicht gehalten, sie ohnco weiteres zu übernehmen. Daß dio\nSstrafkasmmer aber dic ihr auch insoweit obliegende Aufklärungspflicht verletzt haben könnto, für dicse Annahme besteht angesichts der ständigen fachlichen Zusammenarbeit beider Gutachter innerhalb derselben Klinik kein begründeter Anlaß.\n\nc) Die Ablehnung des hilfswoise gestellten Antrags, zum\nBeweis für dic Beischlafsunfähigkeit des Angeklagten das Gutachten eines erfahrenen Diabetiker-Arztos einzuholen und die\nKrankonpspiere des Angeklagten aus der Klinik des Dr, Ba\nbeizuziehen, 1&ßt koinen Rechtsirrtum erkennen. Dice Begründung des Urteils verstößt weder gegen die Bestimmung des\n§ 244 Abs. 2 StPO noch des Abs. 3. Im übrigen ergibt sich\naus den Akten, daß das von der Strafkemmer zunächst mit der\nsrstattung oinces Gutachtens über eine mögliche Potenzstörung\nbeim Angeklagten beauftragto gerichtsmedizinische Institut\nder Tniversität Münster aufgrund seiner Erfaehrung vorschlug,\n\nOberarzt Dr. Niermann als Gutachter zu bestellen; dieser sci\n\"Leiter eines speziell für diese Fragen errichteten Labors\"\nan der Dermatologischen Universitätsklinik, In dom daher an\nDr. Niermann weitergereichten Auftrag hatto die Strafkamner\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der Gutachter, wenn\nerforderlich, mit dem behandelnden Arzt Dr, Bw unnittelbar in Verbindung setzen solle,\n\n\\enn die Strafkammer bei Würdigung des Gutachtens des\nSachverständigen Dr. Niermann, der entgegen der Darstellung\nder Revision keineswegs die objektive Feststellung getroffen\nhat, etwa 50 % der Zuckerkrankon seien beischlafsunfähig,\nausführt, dio mangelnde Potenz des Angeklagten sei nach der\nbisherigen Untersuchung \"nicht erwiesen\", so liegt hierin\nersichtlich kein Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio pro\nreo\", Den Feststellungen zufolge hat sich der Angeklagte geweigert, dio Untersuchung vornehmen zu lassen, die Dr. Niermann für dio Entscheidung der Frage, ob dic Zuckerkrankheit\neine Beischlafsunfähigkeit herbeigeführt hat, als notwendig\nerachtete, Dedurch war das Lendgericht gezwungen, sich auf\ndas übrige Bevreisergebnis zu stützen. Da es dies, wio bei\nErörterung der Sachrügo (unter Ziffer 2 a) noch auszuführen\nsein wird, ohng Rechtsverstoß getan hat, ist seino \"sichero\nÜberzeugung\", daß die Aussagen der Ursula DW zuch hinsichtlich des ausgeübten Geschlechtsverkehrs richtig, die\ndes Angeklagten also unwahr sind, unangreifbar,\n\nd) Der nach Anhörung der Beteiligten ergangene Gerichtsbeschluß, daß während der Erstattung des Gutachtens durch den\nSachverständigen auch die Pressevertreter wegen Gefährdung\nder Sittlichkeit ausgeschlossen werden, verletzt, entgegen\nder Auffassung der Revision, nicht dio Vorschrift des § 338\n\nNr. 6 5tI0. Das Gericht kann, wenn dio weitere Verhandlung\ndazu Anlaß bietet, Fersonen, denen dio Anwesenheit gemäß\n\n§ 175 Abs, 2 GVG gestattet worden war, nach pflichtzemäßem\nErmessen nachträglich ausschließen; darin liest kein Verstoß\nsegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (RG GA Bd. 50, 119),\n\nnn en\n\na) Die ausführlichen Darlegungen des Urteils zur Frage\nder Glaubwürdigkeit der Ursula De sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern, sia lassen auch keinen Verstoß\ngegen allgemein gültige ürfahrungssätze erkennen. Dio Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht nur auf deren Aussageinhalt und die von dem Sachverständigen \"gewissenhaft vorgenommene Persönlichkeitsanalyse! gestützt, sie hat violmehr entscheidend auch die\nsinlassung des Angeklagten selbst verwertet. Wenn das Gericht\nin diesem Zusammenhang auch den Antworten des Angeklagten\ngroße Bedeutung beimißt, dio er Üg jun. auf dessen Hinweis,\nUrsula erwarto wahrscheinlich ein Kind vom Angeklagten, und\ndem Vater des Mädchens gab, als dieser ihm schr ernsthafte\nVorhalte wegen seines grobsexuollen Verhaltens machte, so\nwird auch hierin kein kechtsfchler sichtbar.\n\nb) üntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer\nden Begriff des Anvertrautseins i. 5. des § 174 StGB keinesvegs verkonnt. Die kechtsausführungen des Urteils, in denen\ndio Angriffe der schriftlichen Revisionsbegründung schon boantwortet sind, entsprechen insoweit in vollem Umfang der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. außer den in\nUrteil angeführten Entscheidungen noch BGHSt 8, 278; 13, 352;\nBGH NW 1960, 443). sntgegen der vom Verteidiger in der\nRevisionsverhandlung vertretenen Auffassung sotzt § 174 Nr.1\n\nStGB nicht voraus, daß ein Binfluß des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen,\netwa durch Ausübung einos kraft des Überordnungsverhältnisses\nmöglichen Druckes, nachweisbar ist (BGH NyW 1951, 726). Auch\ndio Begründung der Tateinheit zwischen § 185 und § 174\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.\nu.a. IMNr. 22 zu § 73 st6B).\n\nc) Da auch die Strafzumessungsgründe frei von Rochtsirrtum sind, wer die Revision des Angeklagten als unbegründet\nzu verwerlien.\n\nKrunne Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-17/4-str-437-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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