{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-17_4_StR_216_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-17","aktenzeichen":"4 StR 216/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Dietrich-Joachim FEB aus zB;\n\ndort geboren am ww 1941,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr,Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt We in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EB pci der Urteilsverkündur\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6. März 1964 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ntm Bi m Tu gu a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen\nUnfallflucht in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24\nAbs, 2 StVG zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung die den angeblichen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen nicht bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Auch die Nachprüfung auf Verstöße gegen das sachliche Recht ergibt keinen Rechtsfehler. |\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Am 5. Juni 1963 morgens\num 1,55 Uhr fuhr der Angeklagte, nachdem er von 22 Uhr bis\n1,20 Uhr drci bis dreieinhalb Liter Bier und fünf bis sieben\nGläser Likör getrunken hatte, mit einem gemicteten Volkswagen von Charlottenburg nach Zehlendorf, Sein Blutalkoholspiegel betrug zu dieser Zeit mindestens 1,5 %0. Als er\nsich auf der Clay-Allec in Südlicher Richtung fahrend der\nKreuzung mit dem Straßenzug Potsdamer Straße - Berliner\n\n- 3.\n\nStraße in Zehlendorf näherte, wechselte in seiner Fahrtrichtung die Verkehrsampel von rotem auf rot-gelbes Licht. Beide sich kreuzende Straßen haben getrennte Fahrbahnen und\ncinen Mittelstrcifen. Innerhalb der 8,9 m breiten westlichen Fahrbahn der Clay-Allee hielt in der Fahrtrichtung\ndcs Angeklagten rechts ein Omnibus und im Bereiche der\nlinken Fahrbahnhälfte der frühere Mitangeklagte Ts\nI) mit seinem Motorroller, auf dessen Soziussitz die\nStudentin Hedda GW saß. Drengenberg wollte nach links in\ndie Berliner Straße einbiegen. Er hatte vor der Ampel anhalten müssen und stützte den Roller mit dem linken Fuß\nauf der Fahrbahn ab. Der Angeklagte Mi nmeinte, daß er\nbei dem unmittelbar bevorstehenden Umschalten der Ampel auf\ngrün mit unverminderter Geschwindigkeit noch gerade eben\nknapp zwischen dem Mittelstreifen und dem Motorroller, diesen überholend, durchfahren könne. Er setzte mit mindestens\n60 km/std zum Überholen an, als die Ampel auf grün umschaltete. Im Bereiche der nördlichen Hälfte der acht Meter breiten nördlichen Fahrbahn der Potsdamer - Berliner Straße\nstieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Volkswagens an den Motorroller DEEEEEEBs, der eben nach links\neinbiegen wollte. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des\nLandgerichts infolge seiner Trunkenheit diese Absicht\nDB: zu spät erkannt und infolge seiner überhöhten\nGeschwindigkeit nicht mehr berücksichtigen können. Die\nBeifahrerin DES und dieser selbst wurden vom Roller\ngeschleudert. Hedda Gggmrwurde tödlich verletzt, DENENED\nerlitt schwere Verletzungen. Der Roller schleifte etwa 20 m\nweit in südwestlicher Richtung über die Kreuzung. Die Kratzspur, die er dabei auf der Fahrbahn hinterließ, begann\n2,5 m westlich einer gedachten Linie, die die westliche\nBordsteinkante des Mittelstreifens der Clay-Allee nach Süden über dic Kreuzung verlängert. Der Angeklagte I] und\nscin Mitfahrer BB flohen nach dem Unfall mit ihrem Fahr-Zeug:\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten Di or\nder Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nÜbertretung von Verkehrsvorschriften freigesprochen, veil\nes seine Einlassung, er habe sich ordnungsgemäß bis auf\neinen Abstand von 0,8 m rechts von der Bordsteinkante dcs\nMittelstreifens nach links eingeordnet, nicht widerlegen\nkonnte.\n\nZu Gunsten des Angeklagten I] andererseits geht\ndas Landgericht von einem erheblichen Mitverschulden\nDO: zus, weil dieser sich möglicherweise nicht\nordnungsgemäß links eingeordnet und nach dem Anfahren\nplötzlich nach links hinübergelenkt habe. Es erachtet\nden Angeklagten FB trotzdem für mitschuldig, weil er\nauf die Kreuzung mit einer überhöhten Geschwindigkeit\nzugefahren sei, die es ihm nicht mehr gestattet habe, bei\ndem von ihm als knapp erkannten seitlichen Abstand zu dem\nMotorroller rechtzeitig zu reagieren, falls der Roller\nbeim Anfahren eine geringe Seitwärtsbewegung machen würde.\nDamit sei bci einem Zweirad stets zu rechnen.\n\nDiese Begründung ist frei von Rechtsärrtum. Das Landgericht hat zwar nicht genau feststellen können, wo der\nRoller im Bereich der linken Fahrbahnhälfte hielt. Es\nist aber der Einlassung des Angeklagten Fb zenäß\ndavon ausgegangen, daß der diesem zur Verfügung stehende\nZwischenraum jedenfalls knapp war. Dann ist aber die\nAuffassung, FB habe nicht mit einer Geschwindigkeit\nvon mindestens 60 km/std überholen dürfen, weil er dadurch\n\n-5_\n\nden Rollerfahrer schon bei einer geringen Seitwärtsbewegung\ngefährdete, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten Fg> wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 24 Abs. 2 StVG\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-17/4-str-216-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-17/4-str-216-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.676401+00:00"}}