{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-17_4_StR_182_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-17","aktenzeichen":"4 StR 182/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 182/64\n\n2167 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Verner Tim us SB. sort\ngeboren am EEE 925:\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nIändgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 24. März 1964 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise\nauf den Strafausspruch und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist unbegründet.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, ebenfalls\nnicht die Ausführungen, mit denen das Landgericht die\nStrafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Die Einzelangriffe\nder Revision auf diese gehen fehl. Das landgericht hat\nnicht übersehen, daß der Angeklagte unter der enthemmenden\nWirkung des Alkohols gehandelt hat, ebenso nicht, daß er\nzum ersten Mal auf sittlichem Gebiet entgleist und gleichzeitig gewalttätig geworden ist. Das geschah in einer für\nden primitiven Gewaltverbrecher bezeichnenden Weise. Denn\nder Angeklagte schlug nach den Urteilsfeststellungen seinem\nOpfer mehrfach ins Gesicht, um es gefügig zu machen. Er\nfaßte es an den Hals, als es um Hilfe rief und auf ihn\neinschlug. Er drohte ihm, es umzubringen, wenn es nicht\n\n- 3-\n\nmit ihm komme. Als sein Opfer beim Handgemenge zu Boden gcstürzt war, trat der Angeklagte mit Straßenschuhen nach\nihm. Die vom Landgericht daraus gezogenen Folgerungen sind\nrechtsbedenkenfrei.\n\nKrumkie | Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-17/4-str-182-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-17/4-str-182-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.663069+00:00"}}