{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-16_4_StR_404_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-16","aktenzeichen":"4 StR 404/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_404/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Eberhardt B ED , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 940 in CUBE Sachsen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 22. Jamuar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr, Spiegel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 16. Juli 1964 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nDie seit dem 17. Juli 1964 in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—— ME rn er u mat armer\n\nDer Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei\n(§ 181 a StGB) verurteilt worden. Seine das Verfahren und\ndie Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision hat\nkeinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\ni. Der Beschwerdeführer hält § 267 StPO für verletzt,\nweil nach dem angefochtenen Urteil der Sachverhalt auch auf\nder eidlichen Aussage des Zeugen BWperuhe, obwonl Dee\nin der Hauptverhandlung als Zeuge nicht gehört worden sei\nund sich nicht ausschließen lasse, \"daß die zum Nachteil\ndes Angeklagten vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen auf einem Irrtum beruhen\",\n\nDie Rüge schlägt fehl.\n\nInwiefern das Landgericht gegen § 267 StPO verstoßen haben\nsoll, wird aus deren Inhalt nicht verständlich. Aber auch\n§ 261 StPO hat es nicht verletzt. Das Landgericht hat den\nNamen \"Bu; den auch der Angeklagte, wenngleich in anderer\nSchreibweise trägt, anstatt den Namen des - auch nach dem\nRevisionsvorbringen - in der Hauptverhandlung als Zeugen\nvernommenen \"KB\" in seine Urteilsgründe zweifellos versehentlich aufgenommen. Das ergibt sich aus seinem dem Verteidiger zugestellten Beschluß vom 4. November 1964, der\nlediglich einen offensichtlichen Schreibfehler berichtigt und\ngegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl.\nBGCHSt 12, 374, 377). Ein Hauptverhandlungsprotokoll könnte\nzwar nicht wirksam berichtigt werden, wenn dadurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen würde. Aber auf die Urteilsgründe ist dieser Grundsatz nicht anwendbar (BGH NJW 1954,\n730 Ur. 21). Abgesehen davon 4eutet die in den Urteilen übliche Aufzählung der Beweismittel für sich allein nicht mehr,\nals daß sich die Beweisaufnahme auf sie alle erstreckt, nicht\naber, daß der Tatrichter ihnen allen wesentliche Bedeutung\nfür die Urteilsfindung beigelegt hat (4 StR 52/56 vom\n12, April 1956). Anhaltspunkte dafür, daß Bekundungen des\n\"BGB zußerhalb der Hauptverhandlung für die Urteilsfindung\nverwendet worden sind, bestehen nicht. Allein aus der formel-\n\n‚haften Erwähnung des \"Bi\" als Zeugen kann dies nicht ent-\n\nnommen werden. Das Urteil enthält aber auch sonst keinerlei\nAnhaltspunkte dafür. Auch die Revision behauptet derartiges\nnicht.\n\nDafür, daß Ks Aussage - wie die Revision noch\nbehauptet - zum Nachteil des Angeklagten nicht berücksichtigt worden sei, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.\nDer von der Revision behauptete Inhalt von KB s Aussage\nbetrifft Umstände, die das Landgericht dahingestellt gelassen\nhat. Abgesehen davon war es auch sonst nicht verpflichtet,\nden Inhalt der Aussage KB s in den Urteilsgründen mitzuteilen oder zu werten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO).\n\n2. Die Darlegungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Wie die\nUrteilsbegründung ergibt, war das Landgericht aufgrund\nseiner von der Revision in unzulässiger Weise angegriffenen\nFeststellungen davon überzeugt, daß das eigensüchtige Intercsse des Angeklagten am Unzuchtsgewerbe der Elisabeth Bun\nundden daraus zu erzielenden Vorteilen keinesfalls schwächer\nwar als scin von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse\n(vgl. BGHSt 15, 37). Das ergibt sich eindeutig daraus, daß\ndie Strafkammer nachdrücklich hervorhebt, daß der Angeklagte\nsich durch sein Verhältnis mit der Bug eine auf Dauer\ngerichtete Erwerbsquelle verschaffen wollte.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-16/4-str-404-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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