{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-10_4_StR_516_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-10","aktenzeichen":"4 StR 516/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 516/63 2167 018\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter N EEE zus Ve:\ngeboren am EEE 1934 ir Ta,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n- Bundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEREELNED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2_\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Essen vom 10. Oktober 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 11. Oktober 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids und wegen Betrugs\nverurteilt worden. Auch hat das Landgericht ihm die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner in zulässiger Weise auf die\nVerurteilung wegen Meineids beschränkten Revision rügt er\n' Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Käufer des Angeklagten bösgläubig. Denn er erwarb den fabrikneuen Staubsauger vom Angeklagten weit unter Preis in einer Gastwirtschaft. Das Anwartschaftsrecht an dem von der Lieferfirma\nunter Eigentumsvorbehalt erworbenen Staubsauger war mithin\nbeim Angeklagten verblieben. Dieser hätte über den Verbleib\ndes noch vorhandenen Staubsaugers, auf das sich das Anwartschaftsrecht bezog, daher bei Leistung des Offenbarungscides nach § 807 ZPO im Vermögensverzeichnis Auskunft geben müssen und nicht wahrheitswidrig angeben dürfen, er\nhabe den Staubsauger nicht mehr in seinem Besitz, dieser\nsei unbrauchbar geworden, er habe ihn weggeworfen (BGHSt 15,\n\n- 3.\n\n128, 130). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall\nvon dem in BGHSt 14, 345 entschiedenen, in dem der Erwerber\ngutgläubig und infolgedessen dem Schuldner ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert nicht geblieben war (BGHSt 15, 128,\n\n131).\n\nDa das angefochtene Urteil auch im Strafausspruch und in\nden Nebenentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n‚Angeklagten erkennen iäßt, ist dessen Revision zu verwverfen.\n\nDer Senat hatte dem Großen Senat für Strafsachen in einer\nanderen Sache die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob\n§ 161 StGB gegen Art. 1 GG und Art. 3 der Menschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als\nKannvorschrift vereinbar sei. Nach nochmaliger Prüfung der\nRechtsfrage hat der Senat die Vorlegung zurückgenommen. Er\nhält die Vorschrift des § 161 StGB für verfassungsgemäß und\ndamit für geltendes Recht.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr . Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-516-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-516-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.389804+00:00"}}