{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-10_4_StR_408_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-10","aktenzeichen":"4 StR 408/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 SIR 408/64 2174 059\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ticfbauarbeiter doset SC zu: SB zehorcn\nED : 930 ir CHE,\n\nvregen lotschlags\n\nhat der 4, Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n20. Wovenber 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nbundesrichter Börtzler\n\nBuindesrichter lMayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes öchwurgerichts Münster vom 10. Juli 1964 in\nSstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sachc zu neuer Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten\n25 Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angcklegten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Sstrafausspruch Erfolg.\n\nDas Schwurgcericht hat daraus, daß der Angeklagte einen\neinzigen gezielten kräftigen Stoß mit seinem scharfgeschliffenen, spitzigen Finnendolch in dic Brust des LT»\nseführt hat, geschlossen, daß er nicht blindlings zugestochen hat, sondern in der Absicht, IM zu töten. Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegende Schluß enthält keinen\nDenkfehler oder Widerspruch; er ist daher rechtlich unbedenklich.,\n\nFrei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des\nschwurgerichts zur Frage der Notwehr und der Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB). Es hat festgestellt, daß der\nAngeklagte die Wohnung IPs in der Absicht betreten hat,\ndiesen körperlich zu mißhandeln und daß er dabei mit einer\nmassiven Gegenvehr IPs rechnete. Die Ansicht des Schwur-\n\nl\nIN\n1\n\ngerichts, daß es unter solchen Umständen dem Angeklagten zuzumuten war, die Wohnung zu verlassen, nachdem IB inen\nStuhl nach ihm geworfen hatte, daß somit die Abvchr weiterer\nAngriffe mittels eines tödlichen Messerstiches rechtsmi8-\nbräuchlich war, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 245, 248 unten; NJW 1962, 308). Der\nRückzug war dem Angeklasten nach den Feststellungen nicht\nabgeschnitten. Der Zusammenhang ergibt zudem, daß der ABO\n\nklaste den Stich nicht mit Verteidigungswillen geführt hat,.\nsondern in angreiferischer Absicht.\n\nDer Strafausspruch beruht jedoch möglicherweise auf einen\nirrtum. Es trifft zwar zu, daß der Strafmilderungsgrun\nder Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) dem Totschläger nicht zugute kommt, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen des Nilderungszrundes annimmt (BGHSt 1, 203).\nschwurgericht konnte aber bei der Prüfung der Frage, ob\nandere mildernde Umstände vorhanden sind, sowie bei der Stra\nzumessung auch die Tatsache berücksichtigen, daß sich der\n‚neekingie wenn auch auf Grund des nicht entschuldbaren Irr\ntums, Lutzack habe seine Trau mißhandelt, von diesem heraussufordert glaubte. Es konnte ferrier berücksichtigen, daß\nDB ocn Angeklagten durch seinen tätlichen Angriff, ven\nsuch nicht ohne dessen Schuld, gereizt hatte. Zwar wer das\nSchwurgericht hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Da es akt\nin seinen ausführlichen und sonst rechtsirrtumsfreien Ausführungen zur Frage mildernder Umstände und zum Strafmaß nic\n\nauf diese Gesichtspunkte eingeht, obwohl dies nahelag, ist\nricht auszuschließen, daß es ihre Bedeutung für die Anwendung\ndes § 213 StGB und für die Strafzumessung verkannt hat,\n\nKrurime Flitner Börtzler\n\nHayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-408-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-408-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.372685+00:00"}}