{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-10_4_StR_349_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-10","aktenzeichen":"4 StR 349/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_349/63 | 2173 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Werner R m aus Senn\ngeboren am EEE 1927 er 7 ’\n2. die Hausfrau Christa R geborene Cm\n\naus SW, geboren am EEE ;:; in BEE:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt WW in der Verhandlung,\n\nObarstaatanraı EEE bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 8. Februar 1965\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids\nverurteilt, den Ehemann zu 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis, die\nEhefrau zu 7 Monaten Gefängnis. Dem Ehemann hat es die\nbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen,\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAnfang Juni 1958 traten die Angeklagten mit der\nMöbelhandlung Me in Herford wegen des Kaufs von Einrichtungsgegenständen in Verbindung. Am Freitag, den\n6. Juni 1958, fuhr die Ehefrau mit dem Leiter der Filiale\nHoggmp dicser Firma, Hp; und einem \"Vertreter\" nach Hagen\nzur Besichtigung von Zimmereinrichtungen. Sie entschloß\nsich dort zum Kauf eines Schlafzimmers und einer Küche zum\nGesamtkaufpreis von 2 758,65 DM, der nach einer Anzahlung\nvon 100 DM in 24 Monatsraten beglichen werden sollte. Bei\n\ndieser Besprechung fertigte Ha unter Benutzung eines\nvorgedruckten Formulars den Kaufvertrag aus. Er ließ sodann\ndie Ehefrau als Bürgin unterschreiben. Außerdem füllte er\ndas Formular eines Darlehensamtrags aus, wonach der Käufer\nbei einer Teilzahlungs-Bank die Gewährung eines Darlehens\nin Höhe der Restkaufsumme beantragte. Sodann händigte er\nder Ehefrau die Urschriften des Kaufvertrags und des Darlehensamtrags mit je zwei Durchschriften aus und forderte\nsie auf, sie von ihrem Mann unterzeichnen zu lassen. Später\nunterschrieb dann der Ehemann die Urschriften des Kaufvertrags und des Darlehensamtrags, wobei die Unterschriften\nauf die Durchschriften durchgepaust wurden. Die Urkunden\nkamen am 7. oder 9. Juni 1958 an die Hagener Filiale der\nFirma zurück und gingen von dort am Montag, den 9, Juni,\n\nim Hauptbetrieb der Firma in Herford eine\n\nIn der Folgezeit richtete die Firma mehrere Schreiben\nan den Ehemann, in denen sie um Mitteilung des gewünschten\nLiefertermins bat. All diese Schreiben blieben unbeantwortet. Hierauf machte die Firma die vereinbarte Vertragsstrafe geltend und erwirkte im August 1960 beim Amtsgericht\nHerford einen Vollstreckungsbefehl, gegen den der Ehemann\nEinspruch mit der Begründung einlegte, er habe mit der\nFirma keinen Kaufvertrag geschlossen, außerdem sei ein\netwaiger Anspruch verjährt. Im weiteren Verfahren ließ\ndann das Amtsgericht Herford die Ehefrau durch das Amtsgericht Arnsberg als Zeugin vernehmen. Im Vernehmungstermin\nvom 29, Mai 1961 sagte die Ehefrau aus, bei der Besprechung\nmit dem Filialleiter Hg sei zwar der Kopf eines Kaufvertrags ausgefüllt worden. ‚Ihr seien aber weder der Kaufvertrag noch andere Schriftstücke ausgehändigt worden, Auch\nhabe sie niemals Post von der Firma für ihren Mann erhalten.\n\nAußerdem hätten die Besprechungen zwischen ihr und den\nHerren der Firma MW nicht im Juni 1958, sondern schon\nim Juni 1957 stattgefunden. Diese Aussage bestätigte sie\n\nam 17. Juli 1961, wieder vor dem Amtsgericht Arnsberg, und\nleistete den Zeugeneid. Der Ehemann, :im selben Termin als\nPartei eidlich vernommen, erklärte, er habe den Kaufvertrag\nnicht unterschricben. Die Unterschrift unter dem Vertrag,\nden er jetzt bei der Vernehmung zum ersten Mal im Durchschlag sche, sei zwar fast so geschrieben, wie er seinen\nNamen zu schreiben pflege. Von ihm stamme sie aber nicht her.\nEr wisse das mit Sicherheit; ein Irrtum sei nicht möglich.\nIn den Jahren 1957 bis 1960 habe er außer einigen wenigen\nMöbelstücken bei einer anderen Firma keine Möbel gekauft.\n\n2. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, die\nEhefrau habe bewußt unvwahr ausgesagt und beschworen, daß die\nVertragsverhandlungen nicht 1958, sondern schon 1957 stattgefunden hätten, daß sie am 6. Juni nicht die Vertragsentwürfe mitbekommen habe, um sie durch ihren Mann unterschreiben zu lassen, und daß sie niemals für ihren Mann\nbestimmte Schreiben der Firma MB entgegengenommen\nhabe. . Insbesondere hat es sich, vor allem auf Grund der\nübereinstimmenden Bekundungen dreier Schriftsachverbhtändigen, davon überzeugt, daß die Unterschrift des Mannes\nunter dem Kaufvertrag echt ist. Es widerspreche auch nicht\nden übrigen festgestellten Umständen - so hat das Landgericht ausgeführt -, daß die Urkunden mit der Unterschrift\ndes Ehemannes versehen am 9, Juni 1958 der Firma Mn\nin ihren Geschäftsräumen in Herford zugegangen seien.\n\n. 3, Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verlcetzung sachlichen Rechts,\n\nDie Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Über die Echtheit der Unterschrift des Ehemannes\nhat das Landgericht am ersten Verhandlungstag den Sachverständigen Weiß vernommen. Darauf hat der Angeklagte beantragt, den Sachverständigen \"für Graphologie und Schriftkunde\", Dr. Hemsing, als Obergutachter darüber zu hören,\ndaß eine Fälschung durch Nachziehen der Drucklinien der\nauf eine untergelegte Vorlage übertragenen Unterschrift\ndes Ehemannes, so wie die Angeklagte die Fälschung vorgenommen haben will, auch möglich sei, wenn die Druckrillen\nvöllig mit Kugelschreiberpaste ausgefüllt seien. Diesen\nAntrag hat das Landgericht zunächst gemäß § 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO abgelehnt, später jedoch auf Antrag des Angeklagten beschlossen, einen Sachverständigen über die\nchemischen Eigenschaften des Schriftmaterials (Farbpasten\nund Blaupapier) bei den angeblichen Unterschriften des\nAngeklagten auf den Urschriften und Durchschriften des\nKaufvertrags und des Darlcehensamtrags zu vernehmen, und\ndarüber den Sachverständigen Windhaber vernommen. Schließlich hat es beschlossen, es solle \"ein weiteres Gutachten\ndes Bundeskriminalamts in Wiesbaden über die Echtheit der\nUnterschrift des Werner Röttgers eingeholt werden\". Am\nlotzten Verhandlungstag ist dann der Sachverständige Wenzel\nvernommen worden.\n\nAus dem Urteil ergibt sich, daß der Sachverständige\nWenzel gerade auch darüber ausgesagt hat, was der Angeklagte durch die Vernchmung des Sachverständigen Dr. Hemsing\ngeklärt haben wollte. Die Sachverständigen Weiß und Wenzel\n\nhaben nämlich, wie das Urteil darlegt, bekundet, daß die\nFälschung durch nachträgliche Ausfüllung der beim Durchpausen entstandenen Druckrillen nicht möglich sei, ohne\n\"mit den den Sachverständigen zur Verfügung stehenden\noptisch-physikalischen Untersuchungsmitteln\" erkannt zu\nwerden; die Untersuchung habe aber ergeben, daß auf diese\nWeise die Unterschrift des Ehemannes auf dem Kaufvertrag\nnicht zustande gekommen sei.\n\nDas Landgericht war nicht genötigt, gerade den vom\nAngeklagten benannten Sachverständigen Dr. Hemsing als\nObergutachter zu hören. Daß dieser etwa über andere, überlegene Untersuchungsmethoden verfügte, hatte der Angeklagte\nscibst nicht behauptet. Darauf, daß die Strafkammer den Bewoisamtrag zunächst, gleichviel ob mit Recht oder Unrecht,\nabgelehnt hatte, kommt es nicht an. Jedenfalls kann darauf\ndas Urteil nicht beruhen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist nach alledem insoweit nicht nachgewiesen. .\n\n2. Fehl geht auch die Rüge, das Gericht habe seine\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht \"durch\ncinen Schriftsachverständigen\" geprüft habe, ob nicht bei\nder Leistung der Unterschrift genau derselbe Kugelschreiber\nbenutzt worden sci wie bei der Ausfüllung der Formulare.\nDas Landgericht hat mehrere Schriftsachverständige vernommen. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt\nwerden, daß an einen tatsächlich vernommenen Sachverständigen noch weitere Fragen hätten gerichtet werden müssen\nals tatsächlich geschehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil alle Einzelheiten der Sachverständigengut-\n\nachten wiederzugeben. Der Sachverständige Windhaber hatte\n\nin seinem schriftlichen Gutachten übrigens darauf hingewiesen, daß einc weitere Untersuchung mangels \"Leitelemente\"\nnicht möglich sei. Aus dem Urteil ergibt sich, daß sich\n\n-die Sachverständigen durch ihre unabhängig voneinander\ndurchgeführten Untersuchungen davon überzeugt haben, daß\n\nder Ehemann die Unterschrift unter dem Kaufvertrag eigenhändig vollzogen hat, daß es sich also nicht um eine\nFälschung handelt. Diese Überzeugung hat auch das Landgericht auf Grund der Bekundungen der Sachverständigen, der\nBeweisaufnahne im übrigen und insbesondere auch der wechselnden- Behauptungen der Ehefrau gewonnen. Unter diesen Umständen brauchten sich ihm weitere Zweifel, denen es hätte\nnachgehen müssen, nicht aufzudrängen.\n\n3. Der Angeklagte hatte beantragt, durch \"Beiziehung\nder Auftragsdurchschrift aus der Filialc Hagen’ der Firma\nMe\" zu klären, daß die angebliche Unterschrift des\nEhemannes schon \"in Hagen an Ort und Stelle unter den\nKaufvertrag und unter den Darlehensvertrag gesetzt\" worden\nsci. Dieser Beweisamtrag ist vom Verteidiger in der Hauptverhandlung für erledigt erklärt worden. Die Revision\nführt selbst aus, daß dies geschehen sei, \"nachdem die\nZeugin Me\", Buchhalterin im Betrieb der Firma, \"dem\nGericht gegenüber erklärt hatte, daß die Suche nach die-.\nsem Auftragsbuch erfolglos gewesen sei\". Sie meint, es\n“ hätte gleichwohl \"der Aufklärungspflicht des Gerichts entsprochen, dic Frage. nach den Verbleib des Auftragsbuchs\nnäher zu klären und hierzu insbesondere die Angestellten\nin der Firma Me zu hören\".\n\nDie Rüge ist unzulässig. Das Gericht hat die Aufklärung durch die Anhörung der Buchhalterin MW versucht, Durch ihre Erledigungserklärung hat die Verteidigung\nselbst zum Ausdruck gebracht, daß sie eine weitere Aufklärung nicht mehr für möglich hielt. Die Revision hat\nnicht angegeben, welche Angestellten der Firma Mm\naußer der Buchhalterin über den Verbleib des Auftragsbuchs hätten Aufschluß geben künnen.\n\n4. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, Auskünfte der Bundesbahn und der Bundespost darüber\neinzuholen, \"daß nach 18 Uhr in Westerfeld aufgegebene\nPost arm Tag der Aufgabe nicht mehr weitergeleitet wird und\n\ninsbesondere nicht am nächsten Vormittag in Hagen zugestellt\n\nwird und daß die angeklagte Ehefrau Re nicht vor\n18 Uhr in Westerfeld zurück sein konnte, wenn die Abfahrt\nnach 16 Uhr gelegen hat\". Das Landgericht hat diesen An-\n\n“ trag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen\n\nals wahr unterstellt werden könnten.\n\nBeide Revisionen beanstanden, daß das Landgericht\nsich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten habe. Dazu\ntragen beide Beschwerdeführer vor, der Verteidiger des\nEhemannes habe in der Hauptverhandlung den Beweisamtrag _\nmündlich erläutert und verdeutlicht. Er habe vorgetragen,\nder Ehemann sei am Freitag, den 6. Juni 1958, und auch am\nfolgenden Tag an sciner Arbeitsstelle in Sundern gewesen\nund die beiden Eholeute hätten dahor am Abend des 6. Juni\nund am Vormittag des folgenden Tages keine Möglichkeit gehabt, einander zu treffen. Hierüber sind dienstliche Äußerungen der Mitglieder der erkennenden Strafkammer und des.\nSitzungsstaatsanwalts eingeholt worden. Sie können sich\n\nnicht mehr genau an den Vortrag des Verteidiger erinnern.\n\nEs kommt darauf aber nicht entscheidend an. Das\nUrteil kann auf zu enger Auslegung des Beweisamtrags oder\netwaiger Nichteinhaltung der Wahrunterstellung nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat auf Grund\ndes im einzelnen dargelegten Ergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß die Ehefrau aus der\nBesprechung vom 6. Juni die Urschriften und je zwei Durchschriften des Kaufvertrags und des Darlehensamtrags, auf\nder die Unterschriften ihres Ehemannes noch fehlten, mitgenommen hat und daß dann der Ehemann die Urschriften eigenhändig unterschricben hat. Es hat dann nur noch, um ganz\nsicher zu gehen, untersucht, ob es überhaupt möglich sei,\n\ndaß die unterschriebenen Urkunden auf dem notwendigen Umweg\nüber die Filiale in Hagen bereits am Montag, den 9. Juni,\n\nin der Hauptstelle der Firma in Herford eingetroffen sein\nkönnen, wie es dem Urteil zufolge tatsächlich der Fall war.\nDafür kam es entscheidend nur darauf an, ob der Ehemann die\nSchriftstücke so rechtzeitig erhalten, unterzeichnet und\nweitergeleitet haben kann, daß sie auf dem Weg über die\nFiliale Hagen noch am 9. Juni bei dem Hauptgeschäft in\nHerford, gleich auf welche Weise, auch ohne Benutzung von\nBahn und Post, eintrafen. Diese Möglichkeit bejaht das Landgericht auch deshalb, weil der etwa erst am 9. Juni in\nHagen-Haspco eingegangene Vertrag noch an diesem Tage nach\nHerford gelangt sein könne, indem ihn etwa ein Angehöriger\ndes Herforder Hauptgeschäfts anläßlich eines Besuchs des\nFilialgeschäfts in Hagen-Haspe mitgenommen hat\". Da der\nVerteidiger selbst nicht vorgetragen hat, daß die Eheleute\nauch am Sonnabend, 7. Juni, nachmittags oder Sonntags mia\n\n- 10 -\n\nnicht mehr zusammen gewesen seien, so daß die Unterschriften\nJedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch vollzogen worden sein\nkönnen, ist die Annahme des Landgerichts, die rasche Beförderung bis zum 9. Juni könne so oder auf ähnliche Weise\nvonstatten gegangen sein, denkgesetzlich und der Erfahrung\nnach nicht zu beanstanden.\n\n5, Die Rüge, das Landgericht habe den § 247 StPO\nund »zugleich die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nverletzt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n6. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe gegen\nden Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angcklagten entschieden werden muß, sowie die Feststellungen\nund Ausführungen des Landgerichts verstießen gegen Denkgesötze, machte die Revision des Ehemannes in Wahrheit\nsachlichrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils geltend.\nDarauf wird nachstehend eingegangen werden (III).\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang Aufklärungsrügen erhebt, sind diese deshalb unzulässig, weil der\nBeschwerdeführer nicht die Beweismittel angegeben hat,\nderen sich das Gericht noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\n7. Auf der Urschrift und den Durchschriften des\nKaufvertrags befindet sich, von der Hand des Filialleitero Hgg geschrieben, der Vermerk \"Schufa ab 7.6.58\".\nDanit ist zum Ausdruck gebracht, daß von der Firma Mes\neine Anfrage an dic Auskunftskartci der Schutzgemeinschaft\nfür Allgemeine Kreditsicherung in Dortmund gerichtet wurde.\nDice Revision der Ehefrau führt aus, daraus ergebe sich der\n\n- 11 -\n\nim Zusammenhalt mit der Nichteinhaltung der Wahrunterstellung (oben Nr. 4) bedeutsame Umstand, daß die Urkunden,\ndie angeblich vom Ehemann unterzeichnet waren, schon am\nSarıstag, den 7. Juni 1958, bei der Firma Ns wieder\nvorgelegen hätten,\n\nDas Landgericht hat hierzu dargelegt, der Filiallciter Hggphabe als Zeuge ausgesagt, daß er diesen Vermork (\"Schufa ab 7.6.58\") möglicherweise nachträglich angebracht hat, nachdem die Urkunden, vielleicht erst am\n9. Juni 1958, bei der Filiale in Hagen wieder eingegangen\nwaren. | .\n\nUnbegründet ist die Aufklärungsrüge, das Landgericht\nhabe os unterlassen, \"das Original dieser Auskunft bei der\nKreditauskunftsstelle anzufordern\", Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaft diese Aufklärung\nversucht hat, daß aber nach Mitteilung der \"Schufa\" die\nUnterlagen aus dem Jahre 1958 bereits vernichtet sind.\n\n8. Die Revision der Ehefrau rügt schließlich, daß\ngas Landgericht das bei den Akten befindliche \"Original\neines Schreibens des Vertreters Hgg von 7.6.1958, 0000200\nmit dem dieser offenbar die Vertragsexemplare an das Hauptgeschäft in Herford gesandt hat, „220... nicht zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht hat\",\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Das Schriftstück\nist mit den Durchschriften verschiedener Schreiben zusanmengeheftet, die die Firma Nm an den Angeklagten gerichtet hat. All diese Schriftstücke befinden sich in der\nHülle Bl. 4 der Akten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\n\nist \"der Schriftwechsel der Firma Maie- Tip in\nHülle Bl. 4 d.A.\" zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge-\n\nmacht worden. Ob sich dieses angebliche \"Original eines\nSchreibens des Vertreters Hgge vom 7.6.1958\" zu diesem\nZeitpunkt, wie die Beschwerdeführerin behauptet, noch nicht\nbei den Urkunden in der Hülle Bl. 4.d.A. befunden hat, ist\nunerheblich; denn es handelt sich nicht um ein Schreiben\nHs an dic Hauptstelle der Firma MW, sondern um\neinen formlosen, cinschließlich der Datierung und Herkunftsbezeichnung (\"7.6.58 Hp.\"} mit Schreibmaschine geschriebenen Aktenvermerk, wonach \"Hp.\" (offensichtlich = He auf\nGrund der in Kürze wiedergegebenen Angaben über die Arbeitsund Einkommensverhältnisse der Eheleute RW \"keine\nZweifel an der Bonität des Kunden\" hegt. Es liegt sehr nahe,\ndaß 1] diesen Vermerk im Anschluß an die Unterredung,\n\ndic er am Abend zuvor mit der Ehefrau hatte, schon am\n\n7. Juni 1958 geschrieben und dann nach Eingang der vom\nEhemann unterschriebenen Vertragsstücke zusammen mit diesen an die Hauptstelle der Firma in Herford weitergeleitet\nhat, wo sie am 9. Juni 1958 eintrafen. Das Landgericht war\nnicht verpflichtet, auf diesen Vermerk, dessen Beweiswert\näußerst gering ist, in der Hauptverhandlung im einzelnen\neinzugehen und seino Bedeutung im Urteil zu erörtern.\n\nIII. Sachrügen\n\n1. Gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten: entschieden werden muß, hat das Landgericht\nnicht verstoßen. Das Landgericht hatte keine Zweifel mehr\nan der Schuld der beiden Angeklagten (RGSt 52, 319).\n\nEs trifft auch nicht zu, daß das Landgericht mit\nseinen Urteilsausführungen die Denkgesetze verletzt hätte.\nDice Feststellungen des Landgerichts brauchen nicht, wie die\nRevisionen meinen, \"zwingend\" zu sein. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, die Beweise zu würdigen und sich\neine bestimmte Überzeugung zu bilden. Wenn er nach der\nAnhörung der Angeklagten und auf Grund des Ergebnisses\n‘ der Beweisaufnahme zu einer bestimmten Überzeugung von der\nSchuld der Angeklagten gekommen ist, so kann dies grundsätzlich von der Revision nicht beanstandet werden. Entgegen der Meinung der beiden Revisionen ist kein Anhalt\ndafür vorhanden, daß das Landgericht naheliegende Umstände\nübersehen hätte, die weiterbestehende Zweifel an der Schuld\nder Angeklagten begründen könnten.\n\n2. Die Feststellungen tragen hinsichtlich beider\nAngeklagten den Schuldspruch wegen Meineids.\n\nEs ist zwar richtig, daß das Landgericht nur kurz\nerwähnt hat, der Ehemann habe bei seiner eidlichen Parteivernehnung vorsätzlich das Gegenteil der wirklichen Tatsachen beschworen. Daraus ergibt sich aber, daß es diese\nFrage geprüft hat. Angesichts der VUrteilsfeststellungen\nim übrigen bedurfte es keiner weiteren Ausführungen.\n\n3. Bei der Ehefrau hat das Landgericht die Voraussotzungen des § 157 StGB für gegeben erachtet. Aus welchen\nGrunde es das getan und ob es sich dabei möglicherweise\nin Gegensatz zur Auffassung des Bundesgerichtshofs gesetzt\nhat (EGHSt 8, 301, 311, 313, 318 ff), kann dahinstehen.\nDurch die Anwendung des § 157 StGB ist die Angeklagte\nnicht beschwert,\n\n- IE\n\n4. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine\nrechtlichen Bedenken, Die Schuld des Ehemannes bezüglich\ndes ihm selbst nachgewiesenen Meineids wurde dadurch erhöht,\ndaß er, wovon das Landgericht überzeugt ist, einen starken\nEinfluß auf seine Ehefrau ausgeübt hat und \"für ihre Falschaussage der verantwortliche Initiator gewesen\" ist; es\nkommt dabci nicht darauf an, ob er sich in strafbarer Weise\nder Anstiftung zum Meineid seiner Ehefrau schuldig gemacht\nhat oder sie nur aus scinem \"cigenen verständlichen Interesse\nan dem Ausgang des Verfahrens\" nicht davon abgehalten hat,\nsclbst schuldig zu werden und ebenfalls einen Meineid zu\nleisten.\n\nDa das Urteil auch im übrigen, besonders in den\nNebenentscheidungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nbeiden Angeklagten erkennen läßt, müssen die Revisionen\nvervorfen werden.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n.Mayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-349-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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