{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-10_4_StR_210_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-10","aktenzeichen":"4 StR 210/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 017°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harry HOEEEEEB , scuoren am EEE 2925\n\nin Tg bci \" zur Zeit im Tbc-Krankenhaus für Justizscfangene in Sp,\n\nwegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler .\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a) in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ve i acer Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Biclefeld vom 23. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen\nUmfang wird dic Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nDer Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\ndcs sachlichen Recht».\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren kann, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist,\njederzeit auch ohne die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 oder\nAbs. 4 StPO wieder aufgenommen werden, Grundsätzlich verbrauchen\nnur rochtskräftige Entscheidungen des Gerichts, die das Verfahren sachlich boenden, die Strafklage, nicht. aber Verfügungen\nder Staatsanwaltschaft (BGHSt 10, 104, 106). Hiervon macht\n§ 154 StPO keine Ausnahme. Näth: ‚einholliger Meinung gelten\ndaher die einschränkenden Bedingungen für die Wiederaufnahme\ndes § 154 Abs. 3’und 4 StPO nur für den Fall der Einstellung\ndurch Gerichtsbeschluß (Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 154 StPO\nAnn. 5; Eb. Schmidt § 154 StPO Anm. 5; Kleinknecht-Müller\n4. Aufl. § 154 StPO Anm. 3 a; BGH 3 StR 484/52 vom 1. April\n1955).\n\nDie Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch\nrichtet, unbegründet. Jedoch beruht der Strafausspruch auf\ncincm Rechtsfehler. Die Strafkammer hat dem Angcklagten '\nin Anbetracht sciner Lage zur Tatzcit und des geringen Schadens\nmildernde Umstände zugebilligt. Daher, so führt sie aus, könne\nsie unter der gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus bleiben. Eine Strafe von cinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sci schuldangemessen und zur Erreichung des Strafzwecks geboten, Hicrbei hat die Strafkammer aber überschen, daß § 244\nAbs. 2 StGB für schweren Diebstahl im Rückfall bei Vorliegen\nmildernder Umstände keinc Zuchthausstrafe, sondern nur Gefängnisstrafe nicht unter cinem Jahr zuläßt. Der Strafausspruch muß\ndaher aufgchoben werden.\n\nKrunme Plitner u Börztler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-210-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-210-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.327324+00:00"}}