{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-10_4_StR_194_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-10","aktenzeichen":"4 StR 194/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_194/64 2173 067\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pensionär Walter W rg OR\nKreis O0 ‚„ geboren am 1910 in\nM Westpreußen,\nwegen fahrlässiger Tötung\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme f\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstollce,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 10. März 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nund die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu scchs\nMonaten Gefängnis verurteilt .: ‘Die: Fahrerlaubnis: ist :Ihm\nmit einer Sperrfrist von eincm Jahr entzogen worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm versagt. *\n\nNach dem Besuch einer Gastwirtschaft bestiegen der\nAngeklagte und der Landwirt KB gegen 2.00 Uhr nachts\nden Ford 12 M des Angeklagten, um heimzufahren. Dem Angeklagten war bekannt, daß KB einen VW und einen Trecker\nbesaß. Ob er wußte oder einen Anhalt dafür hatte, daß Ki\nwegen nichtbestandener Fahrprüfung nicht im Besitze eines\nFührerscheins war, ließ sich nicht feststellen. Da der\nFahrer des Wagens eine RechtskurYe überhaupt nicht oder zu\nspät erkannte und die Geschwindigkeit nicht herabsetzte,\ngerict der Wagen auf die linke Fahrbahnseite und prallte\nauf dic Sockelmauer eines Brückengeländers. Bei dem Unfal]\nwurde KB getötet, der Angeklagte verletzt. Wer von beiden:\ndas Steuer des Fahrzeugs geführt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Für die Unfallzeit wurde\n\n\"* beim Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,8 %0, bei\n\nKB von 0,27 %0 festgestellt. Das Landgericht hat zu\nGunsten des Angeklagten angenommen, daß KB Fünrer dcs\n‚Fahrzeugs war. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung\n\n- 3 -\n\nwird damit begründet, daß sich der Angeklagte als Halter\ndes Fahrzeugs bei Überlassung des Steuers nicht vergewissert habe, ob Klattce im Besitze einer Fahrerlaubnis\nsci. Bei der Strafzumessung geht 'das: Landgericht ebenfalls\nzugunsten des Angeklagten, davon aus, dieser habe nach\n\ndem Alkoholgenuß seine eigene Fahruntüchtigkeit eingeschen\nund aus diesem Grunde KW, in der Annahme, dieser\nbesitze eine Fahrerlaubnis, die Führung des Wagens überlassen. Strafmildernd berücksichtigt die Strafkammer,\n\ndaß der Angeklagte bisher nicht bestraft, selbst verletzt\nund durch den Tod des Kb, an dem dieser im übrigen\ncine erhebliche eigene Schuld trage, betroffen worden sei.:\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und gegen\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Beschränkung ist\nwirksan wıd zulässig (BGH in NJW 1954, 39, VRS 18, 347).\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). |\n\n2. Die Sachrüge muß zum Erfolg führen.\n\na) Das Landgericht hat die Ablehnung der Strafaussetzung auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Ur. 1\nStGB) gestützt. Wenn sich die Verteidigung demgegenüber\nvor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofo\n\nvom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996) beruft, so übersicht\n\nsic zwar, daß der Senat dic dort entwickelten Grundsätze\nnicht mehr voll aufrechterhält (vgl. BGH in VRS 13, 24;\n\n18, 347; 19, 29); im Ergebnis ist ihr aber zuzustimmen,\nsoweit sie cin Eingehen auf die Täterpersönlichkeit vermißt\n\nDie Strafkammer begründet dies mit der Bemerkung, der\nAngeklagte sei zwar ein im übrigen ordentlicher und nicht\nvorbestrafter Mann, diese Erwägung könne aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da es sich \"in der Mehrzahl\nder Fälle üÄhnlicher Straftaten um Täter handelt, die cinschlägig noch nicht auffällig geworden sind\". Eine solche,\nmit dem Anspruch auf allgemeine Geltung vertretene Auffassung, widerspricht nicht nur verkehrsrichterlicher Erfahrung, sie stellt auch eine unzulässige Erwägung dar.\n\nDie Strafkammer hat das öffentliche Interessc ausschließlich mit der Notwendigkeit der Abschreckung anderer\nbegründet, ohne cine umfassende Abwägung der Tat und ihres *\nUnrechtsgehaltes gegen die Persönlichkeit des Angeklagten\nauch unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf\ndie allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der\nHinterbliebenen des Getöteten vorzunehmen, wie es die\nRechtsprechung verlangt (BGH aa0). Auch stehen ihre AusfTührungen in Widerspruch zu den Feststellungen. Nach Ansicht des Landgerichts kann die abschreckende Wirkung der\nStrafe \"in Fällen wie dem vorliegenden vor allem deshalb\nregelmäßig nur durch Vollstreckung der Strafe erreicht\nwerden, wcil sie sich gegenüber Personen bewähren muß,\ndie sich im alkoholbeeinflußten Zustand befinden\"; es\ngelte hior, vor Taten zu warnen, \"bei denen im Zusammenhang\nmit der Führung eines Kraftfahrzeugs Trunkenheit cine Rolle\nspielt\". Zwar war der Angeklagte als mitfahrender Halter\n. Verkchrsteilnehmer i.S. des § 2 StVZO (BGHSt 14, 24). Scinc\nTeilnahme am Straßenverkehr beschränkte sich aber darauf,\ndaß or KW dic Führung seines Fahrzeugs anvertraute,\nohne sich zu überzeugen, ob dieser auch cine Fahrerlaubnis\nbesaß. Diese besondere Art seiner Teilnahme am Verkehr kann\n\n-5-\n\nnicht nach demselben Maßstab beurteilt werden, der an einen\nKraftfahrzeugführer anzulegen ist. Es kommt vielmehr nur\ndarauf an, ob der Angeklagte trotz des Alkoholgenusses bei\nAntritt der Fahrt noch fähig war, sich von dem Vorhandenscin\neiner Fahrerlaubnis zu vergewissern. In dieser Hinsicht bostanden ersichtlich auch für das Landgericht keine Bedcnken.\nDas Urteil führt nämlich aus, der Alkohol habe den Angoklagten nicht in einem solchen Grade enthemmt, daß scine\nZureehnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sci;\n\ntrotz des Alkoholgenusses sei er sogar in der lage gewesen\nzu:orkennen, daß bei Personen ohne Fahrerlaubnis Verstöße\ngegen Verkehrsregeln und damit Unfälle zu befürchten seien.\nDa also der vom Landgericht erhobene Schuldvorwurf mit dem\nAlkoholgenuß nicht in Zusammenhang steht, gehen auch die\nErwägungen fehl, mit denen die Strafkammer die Versagung\n\nvon Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das öffehtliche Interesse begründet.\n\nAuch die Auffassung, es handele. sich um ein besonders\ngrobes Verhalten des Angeklagten und eine besondero Schwere\nder Tat, ist unvereinbar mit der Annahme, daß der Angeklagte\nseine Fahruntüchtigkeit erkannt und gerade deshalb Klatte,\nim Vertrauen darauf, dieser besitze cine Fahrerlaubnis, die\nFührung des Wagens überlassen hat.\n\nDas Landgericht muß hiernach erneut prüfen, ob die\nStrafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.\n\nb) Auch die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis\nmuß aufgehoben werden. Die Erwägung, es liege kein Versagen\ndes Angeklagten \"unter Umständen vor, die den festgestellten\nMangel an Verantwortungsbewußtsein entschuldigen könnten\",\nsteht in Widerspruch zu der Annahme, der Angeklagte habe\n\n-6 -\n\ndie Führung des Fahrzeugs dem Iandwirt KW zeraac\ndeswegen überlassen, weil er cingeschen habe, daß er wegen\nseiner Trunkenheit nicht mehr fahren dürfe. Das zeugt nicht\nvon fehlendem Verantwortungsgefühl. Die mangelnde Eignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen muß sich in erster Linie aus\nder Tat selbst ergeben (vgl. BGH in VRS 17, 21; 23, 438).\nAußerdem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der\nfalsche Ausgangspunkt des Landgerichts bei der Entscheidung\nüber die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung Auch\ndie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis,\nsowohl im gesamten wie auch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist, beeinflußt:hat.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-194-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-10/4-str-194-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.306926+00:00"}}