{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-06_4_StR_403_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-06","aktenzeichen":"4 StR 403/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 403/64 2185 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhard K U zus IB üort zcboren an EEE 19:55,\n\nvregen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Novenber 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Juli 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision wendet er sich dagegen, daß er zu einer Zuchthausstrafe\nverurteilt worden sei. Damit beschränkt er’ die Revision zulässigerweise auf den Strafausspruch.\n\nDice Aufklärungsrüge ist nicht ausreichend begründet. Die\nRevision gibt nicht an, was hätte aufgeklärt werden sollen\nund auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte\nversuchen sollen.\n\nDie Sachrüge nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nRechtlich unangreifbar sind die Urteilsausführungen insoweit;\nals das Landgericht darlegt, weshalb die beim Angeklagten\nnicht ausschließbare verminderte Zurechnungsfähigkeit kein\nhinreichender Strafmilderungsgrund im Sinne des § 244\nAbs. 2 StGB sei. Die Einzelangriffe der Revision hiergegen\nsind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hätte sich\n\n- 3 -\n\naber auch darüber aussprechen müssen, ob sie von ihrer Befugnis\nGebrauch machen wolle, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu\nmildern (§ 51 Abs. 2 StGB - BGHSt 16, 360, 363). Stattdessen hat\nsic bei der Strafzumessung ohne weiteres den Regelstrafrahmen\ndes § 244 Abs. 1 StGB mit der Mindeststrafe von zwei Jahren\nZuchthaus zugrundc gelegt. In den Strafzumessungsgründen bezeichnet sie dann zwar eine höhere Zuchthausstrafe als diese\nMindeststrafe als \"unrcchts-, schuld- und sühneangemessen\". Aber\ndies gibt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die gemäß den 88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zulässige Strafmilderung\nals rechtlich möglich erwogen, jedoch abgelehnt worden ist»\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die\nHVcbenentscheidungen.\n\nFlitner Börtzler\n\nzugleich für den wegen\n\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhinderten Senatspräsidenten\nDr. Jagusch.\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-06/4-str-403-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-06/4-str-403-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.096394+00:00"}}