{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-03_4_StR_492_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-03","aktenzeichen":"4 StR 492/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 01€\n\n4_S+R_492/63\n\nu an m tm un\n\nIm Mamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Harald S EEE zu: Tem\nEEE 2: SEE, echoren ar EEE 1937 in\nOH ,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nMeere ee in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsterg vom 4. Oktober 1965 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\neinem Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrcchte für zwei Jahre aberkannt und ihn\nfür dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n§ 264 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die in der Anklage\nbezeichnete Tat ist die gesamte Zeugenaussage des Angeklagten vom 13. Oktober 1961 in dem Ehescheidungsprozeß Vo\ngegen Ve vor dem Landgericht in Arnsberg, soweit sie\nobjektiv und subjektiv falsch war. Gegenstand der Vernehnmung\ndes Angeklagten war damals die Behauptung des Ehemannes Vogt;\nder Angeklagte habe zu Frau vo» ehebrecherische und ehewiärige Beziehungen unterhalten. Die einzelnen Bekundungen\ndes Angeklagten zu diesem Beweisthema bildeten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen -geschichtlichen Vorgang. Das Landgericht mußte daher auch solche Einzelangaben\ndes Angeklagten in die Verhandlung und Entscheidung miteinbeziehen, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß\nnicht ausdrücklich als falsch bezeichnet worden waren,\nsofern sich in der Hauptverhandlung ihre Unrichtigkeit heraus-\n\nstellte. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen\ngemäß § 265 Abs. 4 StPO war nicht geboten, weil der Angeklagte\nim vollen Umfang der Verurtcilung geständig war.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Nachprüfung\ndcs Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Der Senat hatte zunächst Bedenken, ob § 161 Abs. 1 StGB, soweit er den Richter\nzwingt, ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles auf\ndie dauernde -Eidesunfähigkeit des Verurteilten zu erkennen,\nmit dem Grundgesetz und mit der Menschenrechtskonvention\nvereinbar ist. Er hatte daher eine andcere Sache zur Entscheidung dieser Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.\nNach nochmaliger Prüfung der Rechtsfragc:hat er keine Bedenken mehr, j\n\nKrumme Flitner Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-03/4-str-492-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-03/4-str-492-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.076632+00:00"}}