{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-07-03_4_StR_208_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-07-03","aktenzeichen":"4 StR 208/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un me un. mu Bine hr vor un nn hr an\n\n2173 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Hermenn 1 EEE zus COMME:\ngeboren om EEE 1920 ir ze.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt a in ücr Verhandlung;\n\nBundesanvalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2_\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 6. März 1964 wird vervorfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nverurteilten Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet,\n\nDie Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nNicht jede geringfügige körperliche Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit oder eine sonstige Verhaltensweise, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt,\nist als unzüchtige Handlung anzusehen, selbst wenn sie auf\nSinnenlust beruht oder auf sie abzielt (R6GSt 67, 173;\n\nRG DR 1943, 578; BGHSt 2, 164, 167; BGH NJW 1954, 120\n\nNr. 27; 1962, 1628, 1630 Nr. 18; IM Nr. 13 zu § 176 Nm.\n\n3 StGB). Darüber befindet nicht allein der äußere Eindruck\nder Handlung; Maßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt,\ndas Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters\n(BENSt 2, 164, 167). Auch auf die Persönlichkeit und die\nBezichung der Beteiligten sowie auf die sonstigen Begleitumstände des Falles, besonders den Beweggrund des Täters\n\n- 3 -\n\nkommt es dabei an (IM Nr. 13 zu § 176 Nr. 3 StGB). Dieser\nRechtsprechung liegt die Notwendigkeit zu Grunde, die\nWertung auf alle Umstände des Einzelfalles zu stützen, um\ndie gerechte Entscheidung zu gewährleisten. In Grenzfällen\nkommt die Entscheidung im wesentlichen dem Tatrichter zu.\n\nHier 1äßt die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen, daß das Landgericht sich bewußt gewesen ist, es\nsei zwischen Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkeit\nund zwischen kurzen oder unbedcutenden Berührungen und\nZudringlichkeiten zu unterscheiden. Seine rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten, der knapp drei\nWochen vor dem Tattage wegen Unzucht mit seiner Stieftochter verurteilt worden war, stellt ersichtlich auf die\nUmstände des vorliegenden Falles ab. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Landgericht konnte\nfür seine Würdigung die wollüstige Absicht des Angeklagten\nverwerten, aber auch sein über die erwiesene Berührung\nhinausgehendes Vorhaben, das wegen des Dazwischentretens\ndes Freundes der Stieftochter nicht verwirklicht werden\nkonnte,\n\nUnzüchtige Griffe unter den Rock eines fast sechsehn®\njährigen Mädchens werden unter Umständen nur als Versuch\nder Tat, möglicherweise sogar nur als bloße Vorbereitungshandlungen zu bewerten sein, falls der Täter eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen\nspäteren Handlungen erwartet. War er aber - wie hier fostgestellt -— schon bei seinem Griff“ von Geschlechtslust\nbeherrscht, m ist die Tat vollendet, selbst wenn er - wie\nder Angeklagte - nicht ganz zum erstrebten Ziel gelangt\n\nTE\n\nPaz EN ut a2\n\n- 4 -\n\nist, weil er an weiteren Handlungen nur durch äußere\nUmstände gehindert worden ist (BGHSt 9, 13, 15;\nRGSt 69, 137, 143).\n\nDa auch dic Strafzumessungserwägungen frei von Rechtsirrtum sind, ist die Revision zu verwerfen,\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr ' Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-03/4-str-208-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-03/4-str-208-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.058999+00:00"}}